Um die Sicherheit auf unseren Straßen weiter zu verbessern, hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer, die sogenannte Berufskraftfahrerrichtlinie, in deutsches Recht umgesetzt. Es regelt die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehr.
Für Sie als Angehörigen dieser Berufsgruppe bedeutet dies, dass Sie künftig einen Befähigungsnachweis zu erbringen haben, welcher
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) entspricht.
Die Ausbildung erfolgt mittels einer Grundqualifikation, darüber hinaus wird eine regelmäßige Weiterbildung über 35 Std. innerhalb von 5 Jahren gefordert. Die Aus- und Weiterbildung wird von den von der Industrie- und Handelskammer (IHK) zugelassenen Ausbildungsstätten durchgeführt.
Onlinegesetz im Internet: http://bundesrecht.juris.de/brkfqg/
Onlineverordnung abrufbar: http://bundesrecht.juris.de/bkrfqv/
§ 1 (3) BKrQFV weist darauf hin:
Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen
Als Stichtage für diese Regelungen gelten:
Für die Personenbeförderung der 10. September 2008,
für den Güterkraftverkehr der 10. September 2009.
Download: Verordnung bzw. Gesetzestext
Quelle: Hessens-sicherster Brummifahrer.de
Für Sie als Angehörigen dieser Berufsgruppe bedeutet dies, dass Sie künftig einen Befähigungsnachweis zu erbringen haben, welcher
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) entspricht.
Die Ausbildung erfolgt mittels einer Grundqualifikation, darüber hinaus wird eine regelmäßige Weiterbildung über 35 Std. innerhalb von 5 Jahren gefordert. Die Aus- und Weiterbildung wird von den von der Industrie- und Handelskammer (IHK) zugelassenen Ausbildungsstätten durchgeführt.
Onlinegesetz im Internet: http://bundesrecht.juris.de/brkfqg/
Onlineverordnung abrufbar: http://bundesrecht.juris.de/bkrfqv/
§ 1 (3) BKrQFV weist darauf hin:
Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen
Als Stichtage für diese Regelungen gelten:
Für die Personenbeförderung der 10. September 2008,
für den Güterkraftverkehr der 10. September 2009.
Download: Verordnung bzw. Gesetzestext
Quelle: Hessens-sicherster Brummifahrer.de
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