http://www.unfallzeitung.de/zeitung/...estellt-werden
Es kann ziemlich teuer werden, wenn man bei einem Nothalt auf der Autobahn das Warndreieck nicht aufstellt und es zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall musste sich ein Lkw-Fahrer während der Fahrt übergeben, weshalb er auf dem Seitenstreifen anhielt. Anstatt das Warndreieck aufzustellen, säuberte er sich, währenddessen fuhr ein anderes Auto auf den parkenden Brummi.
Das Oberlandesgericht Hamm befand: Da der Verkehr auf der Autobahn „grundsätzlich“ nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen muss, ist ein Halten nur in zwingenden Fällen zulässig und erfordert dann alle notwenigen Sicherungsmaßnahmen. Dem Lkw-Fahrer gab das Gericht daher eine 50prozentige Mitschuld am Unfall. Dabei ist es auch gleichgültig, ob der betreffende Autofahrer wegen eines technischen Defekts am Fahrzeug oder wegen eines gesundheitlichen Problems anhalten musste. (OLG Hamm, Az.: 26 U 12/13)
Bei Herzinfarkt, Schlaganfall, Kreislaufstörungen nahe an der Bewusstlosigkeit soll ich da auch noch mal eben schnell das Warndreieck aufstellen?
Ist nicht jeder Verkehrsteilnehmer dazu angehalten seine Abstände einzuhalten und innerhalb diesem auch anhalten zu können? Oder gilt das nur für Berufskraftfahrer.
Es kann ziemlich teuer werden, wenn man bei einem Nothalt auf der Autobahn das Warndreieck nicht aufstellt und es zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall musste sich ein Lkw-Fahrer während der Fahrt übergeben, weshalb er auf dem Seitenstreifen anhielt. Anstatt das Warndreieck aufzustellen, säuberte er sich, währenddessen fuhr ein anderes Auto auf den parkenden Brummi.
Das Oberlandesgericht Hamm befand: Da der Verkehr auf der Autobahn „grundsätzlich“ nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen muss, ist ein Halten nur in zwingenden Fällen zulässig und erfordert dann alle notwenigen Sicherungsmaßnahmen. Dem Lkw-Fahrer gab das Gericht daher eine 50prozentige Mitschuld am Unfall. Dabei ist es auch gleichgültig, ob der betreffende Autofahrer wegen eines technischen Defekts am Fahrzeug oder wegen eines gesundheitlichen Problems anhalten musste. (OLG Hamm, Az.: 26 U 12/13)
Bei Herzinfarkt, Schlaganfall, Kreislaufstörungen nahe an der Bewusstlosigkeit soll ich da auch noch mal eben schnell das Warndreieck aufstellen?
Ist nicht jeder Verkehrsteilnehmer dazu angehalten seine Abstände einzuhalten und innerhalb diesem auch anhalten zu können? Oder gilt das nur für Berufskraftfahrer.
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