Tipp: Bescheid ausdrucken und im Fahrzeug hinterlegen
Die italienische Straßenverkehrsordnung sieht im Art. 115 bestimmte Altersgrenzen vor; d.h. 65 Jahre für Inhaber von C-Führerscheinen (LKW mit einem zugelassenem Gesamtgewicht von mehr als 20 Tonnen) und 60 Jahre für Lenker von Autobussen.
Während das Mindestalter durch die europäische Gesetzgebung (Richtlinie 2000/56/CE) eine allgemeine Gültigkeit hat, darf hingegen die italienische Gesetzgebung hinsichtlich der Höchstaltersgrenze nicht angewandt werden.
Um Ihnen bzw. mehr als 65 Jahre alten Lkw-Fahrern Unannehmlichkeiten bei einer Kontrolle in Italien zu ersparen, bitten wir Sie, den Bescheid vom 5. Mai 2004 in Kopie im Fahrzeug mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
In diesem Bescheid wird festgehalten, dass die Höchstaltersregelungen für Österreichische Kraftfahrer nicht gelten.
quelle: wko.at/Content.Node/branchen/k…kw-Fahrer_in_Italien.html
Die italienische Straßenverkehrsordnung sieht im Art. 115 bestimmte Altersgrenzen vor; d.h. 65 Jahre für Inhaber von C-Führerscheinen (LKW mit einem zugelassenem Gesamtgewicht von mehr als 20 Tonnen) und 60 Jahre für Lenker von Autobussen.
Während das Mindestalter durch die europäische Gesetzgebung (Richtlinie 2000/56/CE) eine allgemeine Gültigkeit hat, darf hingegen die italienische Gesetzgebung hinsichtlich der Höchstaltersgrenze nicht angewandt werden.
Um Ihnen bzw. mehr als 65 Jahre alten Lkw-Fahrern Unannehmlichkeiten bei einer Kontrolle in Italien zu ersparen, bitten wir Sie, den Bescheid vom 5. Mai 2004 in Kopie im Fahrzeug mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
In diesem Bescheid wird festgehalten, dass die Höchstaltersregelungen für Österreichische Kraftfahrer nicht gelten.
quelle: wko.at/Content.Node/branchen/k…kw-Fahrer_in_Italien.html