Das Bundesamt Für Güterverkehr gibt auf seiner Homepage folgendes bekannt:
Neue Kabotageregelung eingeführt
Datum: 21.05.2008
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Kraft getreten:
Seit dem 14. Mai 2008 ist erstmals gesetzlich definiert, in welchem Umfang gebietsfremde EU-/EWR-Güterkraftverkehrsunternehmer in Deutschland Kabotage durchführen dürfen und welche Nachweise dabei mitgeführt werden müssen.
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland sind nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu maximal 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug gestattet. Sowohl für die grenzüberschreitende Beförderung als auch für die sich anschließenden Kabotagebeförderungen ist die Mitführung von Nachweisen vorgesehen, die bestimmte inhaltliche Angaben enthalten müssen.
Die Einzelheiten sind in § 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) geregelt.
Ergänzt wurde auch § 8 GüKGrKabotageV um Berichtigungs- und Rückgabepflichten betreffend bilaterale Genehmigungen.
Die Verordnung steht Ihnen hier zur Verfügung (Quelle: "Bundesgesetzblatt Teil I vom 13. Mai 2008, S. 794/795).
Die konsolidierte Fassung der GüKGrKabotageV finden Sie hier.
Neue Kabotageregelung eingeführt
Datum: 21.05.2008
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Kraft getreten:
Seit dem 14. Mai 2008 ist erstmals gesetzlich definiert, in welchem Umfang gebietsfremde EU-/EWR-Güterkraftverkehrsunternehmer in Deutschland Kabotage durchführen dürfen und welche Nachweise dabei mitgeführt werden müssen.
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland sind nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu maximal 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug gestattet. Sowohl für die grenzüberschreitende Beförderung als auch für die sich anschließenden Kabotagebeförderungen ist die Mitführung von Nachweisen vorgesehen, die bestimmte inhaltliche Angaben enthalten müssen.
Die Einzelheiten sind in § 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) geregelt.
Ergänzt wurde auch § 8 GüKGrKabotageV um Berichtigungs- und Rückgabepflichten betreffend bilaterale Genehmigungen.
Die Verordnung steht Ihnen hier zur Verfügung (Quelle: "Bundesgesetzblatt Teil I vom 13. Mai 2008, S. 794/795).
Die konsolidierte Fassung der GüKGrKabotageV finden Sie hier.