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Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

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  • Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

    Ob das be- und Entladen zu den Aufgaben des Lkwfahrers gehört, regelt meistens sein Arbeitsvertrag.
    Dennoch entstehen dabei viele Fragen die es zu klären gibt. Vor allem in den sozialen Medien kursieren
    immer wieder unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Lkw-Fahrer, zum Beispiel im Zentrallager
    des Einzelhandels, seine Fracht selber entladen muss. Oftmals heißt es dann, es sei gar nicht seine
    Aufgabe als Berufskraftfahrer. Er sei, etwa bei möglichen Schäden, auch gar nicht versichert, und im
    Übrigen würde er nur eine Gefälligkeit begehen. Hinter vielen Einträgen bei Facebook verbirgt sich der
    verständliche Wunsch vieler Fahrer, dass sich ihre Arbeit überwiegend auf die reine Lenkzeit begrenzt.
    Pauschale Aussage ist schwierig. Zunächst einmal gilt: Nirgendwo steht explizit, dass Fahrer nicht 7
    abladen dürfen. Im Gegenteil: In den Manteltarifverträgen zwischen der Gewerkschaft Verdi und den
    Arbeitgeberverbänden heißt es beispielsweise: ......
    http://www.eurotransport.de/news/pfl...e-6761363.html
    Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
    #deletefacebook - Löscht Facebook

  • #2
    AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

    Ist doch eigentlich ganz einfach.

    Fährst du auf CMR hat du auf der Ladefläche, während der Be- und Entladung nichts zu suchen, da du nicht versichert bist!

    Auch wenn Aldi, Lidl usw. extra dafür bezahlt damit der Fahrer sein Auto selber ablädt, ist es rein rechtlich immer noch verboten! Da aber viele Fahrer Angst um ihren Job haben, machen sie es! Dabei hat jeder Fahrer die Möglichkeit, die BAG darüber zu informieren, die dann auch relativ schnell bei den Firmen stehen und dann gegen einen hohen Stundenlohn die Autos entladen! Edeka in Minden kann ein Lied davon singen, da wird die BAG mindestens einmal die Woche gerufen!
    Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum!

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    • #3
      AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

      § 412 HGB (Handelsgesetzbuch)

      (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

      Bis zur Abfahrt befindet sich die Ladung im Besitz des Absenders, ab dem Andocken an die (Ent-)Laderampe im Besitz des Empfängers.

      Der Frachtführer sorgt für die Ladungssicherung (in abstimmung mit dem Absender als Kenner der Fracht) und den Transport.
      Aber die "Gesetze des Marktes" stehen nunmal über den "Gesetzen des Staates".

      Und wenn der Kunde sagt: "Der Fahrer macht das, damit ich Personal im Lager einsparen kann!"...dann macht das der Fahrer in Erfüllung seines Weisungsgehorsams lt. Arbeitsvertrag.

      Kommentar


      • #4
        AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

        Das Handelsgesetzbuch regelt das Verhältnis zwischen Kaufleuten, und zwar ausschließlich. Ein Kraftfahrer ist kein Kaufmann, sofern er nicht selbstständig ist. Folglich kann das HGB nicht angewendet werden.
        Für den Kraftfahrer ist entscheidend, was der Arbeitgeber anordnet. Sofern im Arbeitsvertrag das Be- und Entladen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, kann sich der Kraftfahrer dagegen nicht wehren. Es gehört zu seinen Pflichten, von denen er nur durch seinen Chef entbunden werden kann.
        Der Blödsinn, dass man nicht versichert ist, wenn man bei irgendeiner Fremdfirma ablädt, ist einfach nicht auszurotten. Natürlich ist man versichert. Die Versicherung tritt immer dann ein, wenn man im Auftrag seines Dienstherrn eine Arbeit verrichtet. Dabei muss die Arbeit nicht explizit jedesmal angeordnet werden. Es reicht völlig aus, wenn es allgemein so üblich ist.

        Viele Grüße

        Ramaanda

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        • #5
          AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

          Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
          Das Handelsgesetzbuch regelt das Verhältnis zwischen Kaufleuten, und zwar ausschließlich. Ein Kraftfahrer ist kein Kaufmann, sofern er nicht selbstständig ist. Folglich kann das HGB nicht angewendet werden.
          Es geht hier nicht um vertragliche Vereinbarungen zwischen Kunde und Fahrer.

          Sofern im Arbeitsvertrag das Be- und Entladen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, kann sich der Kraftfahrer dagegen nicht wehren.
          Da das HGB die Zuständigkeiten eindeutig regelt, entfällt die Bedingung "ausdrücklich ausgeschlossen" automatisch.
          Oder anders: In welchem Gesetz steht, dass der Fahrer auch Be- und Entlader ist?

          Es gehört zu seinen Pflichten, von denen er nur durch seinen Chef entbunden werden kann.
          Steht wo?

          Der Blödsinn, dass man nicht versichert ist, wenn man bei irgendeiner Fremdfirma ablädt, ist einfach nicht auszurotten. Natürlich ist man versichert.
          Falsch. Versichert ist man nur bei Einhaltung der Versicherungsbedingungen.
          Bis heute habe ich jedenfalls noch nie eine Arbeitsschutzbelehrung beim Kunden bekommen und unterschrieben.

          Die Versicherung tritt immer dann ein, wenn man im Auftrag seines Dienstherrn eine Arbeit verrichtet. Dabei muss die Arbeit nicht explizit jedesmal angeordnet werden.
          Sofern die Arbeit auf dem "Hoheitsgebiet" des Arbeitgebers stattfindet und er somit die direkte Kontrolle auf Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen hat.[/QUOTE]

          Es reicht völlig aus, wenn es allgemein so üblich ist.
          1. Gesetze abschaffen! Es gilt, "was allgemein üblich ist"
          2. Fahrer haben immer und überall allwissend zu sein, damit sie nicht darauf hereinfallen, wenn ein Kunde behauptet, irgendeine Aufgabe sei "bei uns so üblich".

          schönes Wochenende
          Zuletzt geändert von Obi; 16.10.2015, 16:13.

          Kommentar


          • #6
            AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

            kleine geschichte zum be+entladen. ich hatte eine ladestelle in hockenheim als ich mich vormittags meldete sagte der capo wir sind noch nicht bereit von meiner seite habe ich gesagt kein problem ich esse was in ruhe +komme so in 1-2 std wieder capo sagte dann ist die ware fertig+wir ladn dich dann sofort. als ich an die rampe kam sagte ein anderer mitarbeiter die ware steht da hinten ich soll die ameise nehmen +laden. da hat er bei mir einen volltreffer gelandet ich sagte das mache ich nicht+schon war er in seiner lagerehre gekrängd weil ein fahrer sich ihm widersetzt. seine ansage war dann !ALLE laden selber ich habe ihn dann aufmerksam gemacht ,dass mein name nicht ALLE lautet sondern ............ nach langerm gezedere gab er klein bei+hat selbst geladen.die anderen fahrer die selbst geladen haben haben nur dumm geschaut als ich mit einem lächeln davon gedüst bin.:rofl2[1]:

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            • #7
              AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

              @Obi

              Nochmal zum HGB. Wenn sich ein Fahrer auf eine Bestimmung des HGB beruft, dann muss er auch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Du als Fahrer fällst ja auch nicht unter das Umsatzsteuergesetz, um es mal krass zu sagen. Das HGB, wie das Umsatzsteuergesetz und jedes andere Gesetz übrigens auch, regelt ganz zu Anfang, für wen es bestimmt ist und Gültigkeit hat. Und das HGB hat nur für Kaufleute Gültigkeit. Das bedeutet, dein Chef, der ja Kaufmann ist und für den das Gesetz gilt, kann (muss aber nicht) sich auf die Bestimmungen darin berufen. Du selber kannst es nicht. Wenn du jetzt argumentierst, dass es hier nicht um vertragliche Regelungen des Fahrers mit dem Kunden geht, so hast du recht. Davon hat aber auch bisher niemand gesprochen. Es dürfte ziemlich selten sein, dass Fahrer und Kunde ihre Beziehung vertraglich regeln. Die Regel ist, dass der Chef und der Kunde vertraglich in einer Beziehung stehen. Merkst du was? Für dieses Vertragsverhältnis gilt das HGB. Du selber stehst nur in einem Rechtsverhältnis zu deinem Chef und zwar nach dem BGB.

              Du hast gefragt, in welchem Gesetz steht, dass der Fahrer be- und entladen muss. Das ist der § 106 GewO. Der bestimmt, dass die Art und der Umfang der Arbeit unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fallen. D.h. er bestimmt, was du zu tun hast. Es sei denn, im Arbeitsvertrag sind bestimmte Arbeiten explizit ausgeschlossen. Im Laufe der Jahre hat sich die Rechtsprechung auch darauf verständigt, was auf keinen Fall unter das Direktionsrecht fällt. Das sind regelmässig Arbeiten, die in dem Beruf absolut unüblich sind. Dazu gehört z.B., einen Fahrer vom Bock zu nehmen und im Lager zu beschäftigen. Das wäre dann nur kurzfristig erlaubt und muss auch begründet sein. In diesem Sinne ist es auch vermessen zu glauben, das Be- und Entladen wäre in unserem Job unüblich. Umgekehrt wäre das eher der Fall, wenn man das an der Häufigkeit messen würde.

              Und was den Versicherungsschutz angeht, so kann man ihn nicht so einfach verlieren. Was du Versicherungsbedingungen nennst, sind wohl eher die Arbeitsschutzbestimmungen. Bei der Berufsgenossenschaft ist man versichert, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in nichtselbständiger Arbeit in den Betrieb eingegliedert ist und dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das ist die einzige Voraussetzung, um versichert zu sein. Einen Grund, diese Versicherung zu verlieren wenn die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es nicht. Ich habe in einem Betrieb gearbeitet, der war bestimmt nicht klein. In den Jahrzehnten, die ich dort beschäftigt war, habe ich nie auch nur eine einzige Unterweisung bekommen. War ich jetzt die ganze Zeit nicht versichert? Frag mal in die Runde, wie viele Kollegen jemals so eine Unterweisung bekommen haben. Du wirst erstaunt sein, wie wenige sich melden werden. Das passiert eigentlich nur in Betrieben mit einem Betriebsrat.
              Wenn man nur versichert ist, wenn man die Arbeitsschutzbedingungen einhält, dann hätten wir Arbeitnehmer aber ein schweres Los. Die meisten Unfälle passieren, weil irgendeine Arbeitsschutzregel mißachtet oder ignoriert wurde. Die Berufsgenossenschaften brauchten also nur in ganz seltenen Fällen leisten. Das ist aber nicht so.
              Zum Beispiel Fußquetschungen, weil ich mit Sandalen beim Kunden abgeladen habe. Bekomme ich jetzt keinen Versicherungsschutz, weil ich beim Kunden abgeladen habe oder weil ich keine Sicherheitsschuhe getragen habe oder wegen beidem? Gute Frage, nicht wahr? Entscheidend ist doch erstmal die Frage, was ursächlich zu dem Unfall geführt hat. Der Unfall ist nicht passiert, weil ich beim Kunden abgeladen habe. Der Unfall ist passiert, weil ich keine Sicherheitsschuhe getragen habe. Er wäre mit ordentlichem Schuhwerk gar nicht passiert. Also, aus welchem Grund wird mir der Versicherungsschutz versagt?
              Hier die Auflösung! Der Versicherungsschutz wird mir nicht versagt. Ich muss einen Unfallbericht schreiben, der an die Berufsgenossenschaft geht, während ich die vollen Leistungen bekomme, die mir zustehen. Die BG wird sich aufgrund des Berichtes mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und ihm womöglich ein Bußgeld aufbrummen. Nicht dafür, dass beim Kunden abgeladen wurde. Er bekommt ein Bußgeld dafür, dass er es versäumt hat, dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer seine Sicherheitsschuhe benutzt. Mit dem "Hoheitsgebiet" des Arbeitgebers, was immer das auch sein möge, hat das rein gar nichts zu tun. Wenn die Sekretärin einen Stromschlag kriegt, wenn sie die Kaffeemaschine anstellt, ist sie auch versichert, obwohl sie keine berufsbezogene Arbeit verrichtet.

              In einem Punkt gebe ich dir aber recht. Der Fahrer kann nicht allwissend sein und er sollte auch nichts drum geben, wenn der Kunde sagt, es sei bei ihm so üblich. Der Arbeitgeber ist in so einem Fall dein Ansprechpartner, nicht der Kunde. Der Kunde übt nur das Hausrecht aus, aber nicht das Direktionsrecht. Du bist seinen Weisungen nicht unterlegen.


              Viele Grüße und Gute Nacht

              Ramaanda

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              • #8
                AW: Pflicht zum Abladen? Streitfall an der Rampe

                hmm ....
                jetzt mal ne frage zum zollrecht!

                ich habe eigentlich zu 95 % bereits verzollte waren befördert, export bzw import
                in viele zollläger durfte man noch nicht einmal hineinschauen, geschwege denn, sie betreten
                und andere versender schickten dich ohne skrupel zum (ent)laden auf die ladefläche

                mein damaliger chef meinte, ich habe dort nix zu suchen ... ich kann hinterher mal durchfegen und ggfs meine ladungssicherung überprüfen, aber verzollte ware sei tabu ...

                was denn nu??
                Wir sind die Träger der Firma

                Einer träger als der Andere

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