Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen vom 01. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. (Quelle: §1 FerReiseV)
Für 2015 gelten folgende Stechenabschnitte:
A1 Steckenabschnitt
A2 Streckenabschnitt
A3 Streckenabschnitt
A5 Streckenabschnitt
A6 Streckenabschnitt
A7 Streckenabschnitt
A8 Streckenabschnitt
A9 / E51 Streckenabschnitt
A10 Streckenabschnitt
A45 Streckenabschnitt
A61 Streckenabschnitt
A81 Streckenabschnitt
A92 Streckenabschnitt
A93 Streckenabschnitt
A99 Streckenabschnitt
A215 Streckenabschnitt
A831 Streckenabschnitt
A980 Streckenabschnitt
A995 Streckenabschnitt
B31 Streckenabschnitt
B96 / E251 Streckenabschnitt
Das Verbot gilt nicht für:
und Beförderungen von:
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Quelle
Für 2015 gelten folgende Stechenabschnitte:
A1 Steckenabschnitt
- von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
A2 Streckenabschnitt
- von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
A3 Streckenabschnitt
- von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A5 Streckenabschnitt
- von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
A6 Streckenabschnitt
- von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A7 Streckenabschnitt
- von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A8 Streckenabschnitt
- von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A9 / E51 Streckenabschnitt
- Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A10 Streckenabschnitt
- Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
A45 Streckenabschnitt
- von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A61 Streckenabschnitt
- von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A81 Streckenabschnitt
- von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
A92 Streckenabschnitt
- von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A93 Streckenabschnitt
- von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A99 Streckenabschnitt
- von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
A215 Streckenabschnitt
- von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
A831 Streckenabschnitt
- von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
A980 Streckenabschnitt
- von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A995 Streckenabschnitt
- von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
B31 Streckenabschnitt
- von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B96 / E251 Streckenabschnitt
- Neubrandenburger Ring bis Berlin
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger.
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
und Beförderungen von:
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen.
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Quelle
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