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    Wer Zigaretten nach Deutschland bringt, muss sie in jedem Fall versteuern und verzollen.

    Der Kläger war als Spediteur mit einem Lastzug quer durch Europa unterwegs. In Litauen hatte er Einweg-Holzpaletten geladen, die er durch die Bundesrepublik bis nach Großbritannien transportieren wollte. In Deutschland wurde der Lastzug kontrolliert. Die Beamten entdeckten unzählige unverzollte und unversteuerte Zigaretten, die aus dem Osten nach England geschmuggelt werden sollten. Der Spediteur wurde von der Behörde zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der Zollgebühren herangezogen. Der klagte gegen den Steuer- und Zollbescheid. Der Bundesfinanzhof wies die Klage in letzter Instanz ab. Steuerbarer Vorgang sei allein das Verbringen der Tabakwaren in die Bundesrepublik. An diesem Vorgang war der Kläger beteiligt. Dass die Zigaretten beschlagnahmt und eingezogen wurden, änderte nichts an der Steuerschuld des Klägers: Der Vorgang des Verbringens war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

    Bundesfinanzhof
    Urteil vom 27. März 2007
    Aktenzeichen: VII R 13/05

    by Trucker
    Liebe Grüße
    Harry


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