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Änderung der Bescheinigungsregelung §20 FpersV (Freibescheinigung)

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  • Änderung der Bescheinigungsregelung §20 FpersV (Freibescheinigung)

    Lenk und Ruhezeiten Änderung Bescheinigungsregelung

    Grundsätzlich muß jeder Fahrer, auch selbtfahrende Unternehmer, bei Kontrollen die letzten 28 Kalendertage den Nachweis über seine Tätigkeiten erbringen.


    Sollte der Fahrer nicht lückenlos die Aufzeichnungen vorweisen können, ist er verpflichtet, die fehlenden Tage über eine entsprechende Bescheinigung darzulegen. Der Fall der fehlenden Tage kann sein bei:

    - Führen eines Fahrzeuges, für das keine Aufzeichnugspflicht besteht
    - Erkrankung
    - sich im Urlaub befand
    - aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt hat (z. B. wegen anderer Tätigkeiten)

    Diese Bescheinigung, ausgefüllt vom Unternehmer nicht vom Fahrer, ist bei Kontrollen vorzulegen. Es ist nicht gestattet, das der Fahrer eine Blankobescheinigung hat und diese selbst während der Fahrt ausfüllt. Es gilt nur ein elektronisch ausgefülltes Formular, welches der Fahrer und der Unternehmer, bzw. der Vorgesetzte, handschriftlich unterschrieben hat.

    LKW Fahrer/innen die ihre freien Tage nicht in der Nähe der Firma verbringen, haben das Problem, wie sie an die Originalbescheinigung kommen. Hierzu hat man den §20 Abs.2 der FpersV geändert.

    Dies ist nun erlaubt, die Bescheinigung kann dem Fahrer als Fax oder als digitalisierte Kopie übermittelt werden. Ratsam ist es jedoch, das der Fahrer bei nächstmöglicher Gelegenheit das original unterschriebene Dokument mit sich führt. Gerade bei Fahrten im Ausland kann es erforderlich sein, da die ausländischen Behörden dies auch anders sehen könnten, und es zu Problemen bei Kontrollen kommen kann.

    Quelle ist die neue Fahrpersonalverordnung

  • #2
    AW: Änderung der Bescheinigungsregelung §20 FpersV (Freibescheinigung)

    Das wurde auch Zeit!
    Quod licet Iovi, non licet bovi!

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