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Dieselkanister i.R.d. Freimengenregelung - Ladungssicherung?!

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  • Dieselkanister i.R.d. Freimengenregelung - Ladungssicherung?!

    Hallo zusammen,

    ich würde gerne mal folgenden Sachverhalt diskutieren, da wir uns unter den Kollegen einfach nicht einig werden:

    Mit einem als LKW zugelassenen Kleintransporter werden vier gefüllte Dieselkanister a 20 Liter (also insgesamt 80 Liter) völlig ungesichert auf der Ladefläche befördert, so dass bei einer Kontrolle die Ladungssicherung beanstandet wird.

    Ist dies trotz der geringen Menge ein Ladungssicherungsverstoß nach der Gefahrgutverordnung? Wie hoch ist das Bußgeld für den Fahrzeugführer?
    Ist es unerheblich, wie viel Gefahrgut man ungesichert befördert? Immer der gleiche Verstoß sobald Gefahrgut?


    Erweiterung: Wie verhält es sich, wenn die Kanister leer aber nicht gespült sind, so dass sich noch sehr geringe Reste in diesen befinden? Trotzdem Gefahrgut? Gleicher Verstoß?

  • #2
    Die Frage ist ja schon etwas älter, kann aber so nicht ordentlich beantwortet werden.
    Es kommt hier darauf an, zu welchem Zweck die Kanister befördert werden und ob dementsprechend dann eine Ausnahme vom ADR in Anspruch genommen werden kann, oder ob es sich nur um geringe Mengen handelt, die etwas anders behandelt werden müssen.

    Also wäre dir wichtigste Frage:

    In welchem Zusammenhang bzw, zu welchem Zweck werden die Kanister befördert ?

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    • #3
      Meiner trüben Erinnerung nach sind mehr als 20 Liter brennbare/entzündliche Flüssigkeit (Benzin, Diesel, Lösemittel etc.) immer kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut. Also Apfelsinentafeln aufklappen und ordentlich festzurren gegen umkippen. Beschädigungen durch andere Ladungsgüter sind natürlich auch zu verhindern. :)

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      • #4
        Ein ungesichertes Transportieren ist in jedem Fall verboten und zieht dementsprechende Konsequenzen nach sich
        Gruß Holger :D:D

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        • #5
          Zitat von Obi Beitrag anzeigen
          Meiner trüben Erinnerung nach sind mehr als 20 Liter brennbare/entzündliche Flüssigkeit (Benzin, Diesel, Lösemittel etc.) immer kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut. Also Apfelsinentafeln aufklappen und ordentlich festzurren gegen umkippen. Beschädigungen durch andere Ladungsgüter sind natürlich auch zu verhindern. :)
          Die Erinnerung ist aber ganz trübe. Es gibt Freistellungen z.B. für private Transporte und Transporte im Rahmen der Haupttätigleit (Handwerkerregelung), bei denen unter bestimmten Bedingungen schon mal wesentlich mehr transportiert werden darf, ohne dass das ADR greift. Aber auch bei anderen Beförderungen liegen die Mengen höher, bei denen die Warntafeln aufgeklappt werden müssen. ( z.B. Diesel 1000 l, Benzin 333 l )

          Snowdog hat natürlich Recht, ungesicherte Ladung zieht immer eine Strafe nach sich, die Frage war ja auch, welche. Nach StVO ist es billiger und es gibt Punkte, nach Gefahrgutrecht gibt es keine Punkte, dafür ist es wesentlich teurer.

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          • #6
            Zitat von august der starke Beitrag anzeigen
            Snowdog hat natürlich Recht, ungesicherte Ladung zieht immer eine Strafe nach sich, die Frage war ja auch, welche. Nach StVO ist es billiger und es gibt Punkte, nach Gefahrgutrecht gibt es keine Punkte, dafür ist es wesentlich teurer.

            Genau so ist es ;-)

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