1.3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 46 Absatz 1 StVO Ausnahmen
von den durch Vorschriftzeichen VZ 261 angeordneten Durchfahrverboten
für den Elbtunnel im Zuge der BAB A 7, den Wallringtunnel, den Krohnstiegtunnel
und den Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße zulassen. Diese Ausnahmen
können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde
trifft die erforderlichen Anordnungen. Anträge für die Ausnahmegenehmigung
sind an den Landesbetrieb Verkehr (LBV-Ausnahmen, Ausschläger Weg 100, 20537
Hamburg, Telefon: 040 / 4 28 58 - 0, Telefax: 040 / 4 28 58 - 26 66, E-Mail:
ausnahmen@lbv.hamburg.de) zu richten
Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 46 Absatz 1 StVO Ausnahmen
von den durch Vorschriftzeichen VZ 261 angeordneten Durchfahrverboten
für den Elbtunnel im Zuge der BAB A 7, den Wallringtunnel, den Krohnstiegtunnel
und den Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße zulassen. Diese Ausnahmen
können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde
trifft die erforderlichen Anordnungen. Anträge für die Ausnahmegenehmigung
sind an den Landesbetrieb Verkehr (LBV-Ausnahmen, Ausschläger Weg 100, 20537
Hamburg, Telefon: 040 / 4 28 58 - 0, Telefax: 040 / 4 28 58 - 26 66, E-Mail:
ausnahmen@lbv.hamburg.de) zu richten