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Ausnahme genehmigen für Elbtunnel

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    1.3 Ausnahmen
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 46 Absatz 1 StVO Ausnahmen
    von den durch Vorschriftzeichen VZ 261 angeordneten Durchfahrverboten
    für den Elbtunnel im Zuge der BAB A 7, den Wallringtunnel, den Krohnstiegtunnel
    und den Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße zulassen. Diese Ausnahmen
    können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde
    trifft die erforderlichen Anordnungen. Anträge für die Ausnahmegenehmigung
    sind an den Landesbetrieb Verkehr (LBV-Ausnahmen, Ausschläger Weg 100, 20537
    Hamburg, Telefon: 040 / 4 28 58 - 0, Telefax: 040 / 4 28 58 - 26 66, E-Mail:
    ausnahmen@lbv.hamburg.de) zu richten
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