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Der Fahrer darf....verkürzen

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  • Der Fahrer darf....verkürzen

    moin moin!

    Sachverhalt:
    Nach einer langen Tour (735km, genau 10h Lenkzeit, ca. 13,5h Schichtzeit) bimmelt das Handy. Disponent dran:
    "Sofort aufstehen und in 15 Minuten losfahren! In 3h beim nächsten Kunden laden!"
    Ich (noch voll verpennt): "Jaja...ok"
    Die anschließende Tour fand dann irgendwie im "Dämmerzustand" statt.

    In der aktuellen Version der 561/2006 vom 4. juni 2010 steht unter Artikel 8:
    (4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
    einlegen.


    In der Urversion stand damals noch (sinngemäß): "Man kann..."
    Dieses "Man" haben dann auch die Spediteure und Disponenten auf sich bezogen.
    Die 2010er Version hingegen sollte eigentlich eindeutig sein: "Der Fahrer darf..." bedeutet ja: Der Fahrer allein entscheidet über die Ruhezeitverkürzung (Entscheidungsfreiheit). Was ja auch Sinn macht. Schließlich geht es um Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit.
    In einer Antwort auf eine Mail schreibt der Disponent ein paar Tage später, er hätte "im Rahmen der gesetzl. Möglichkeiten" das Recht zur Anweisung einer Ruhezeitverkürzung.
    Bisher war mir allerdings nur das Weisungsrecht auf eine 10h-Tour bekannt.

    Frage: gibt es die "Nötigung" (§ 240 StGB) auch, wenn keine "Androhung" geäußert wird?

    Obi

  • #2
    Ich seh das so: Der Disponent hat das Recht mir zu erzählen was er gerne möchte.
    ICH dreh am Lenkrad und ICH entscheide wann ich nicht mehr fahren kann (will).
    Ich bin so kulant dass ich im Rahmen der Zeiten anfange wann es die Fa. wünscht.
    In dem Moment wo ich den Schlüssel drehe, tickt die Uhr. Und nach spätestens 12 Std. wird
    höchstens noch fertig geladen und dann geht die Karre aus. Dann ruf ich in der Dispo an
    und danach geht auch das Handy aus.

    Das Problem ist, dass ihr euch auf die LuRZ beruft. Hab ich früher auch gemacht und je mehr man
    schafft, desto mehr schaufelt die Dispo einem rein.
    Sag deinem Dispofrickel, er soll mal das Arbeitszeigesetz lesen, Paragraf 21a. Wenn er sich damit vertraut gemacht
    hat, soll er dich wieder anrufen. Ich hab das so meiner Chefin erzählt und verfahre seit ca. 2 Monaten wie oben beschrieben.
    Ist wirklich entspannter...
    Gruss, Anaconda.44

    Actros 1844 Chemietanker

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    • #3
      Zitat von Obi Beitrag anzeigen

      Sachverhalt:
      Nach einer langen Tour (735km, genau 10h Lenkzeit, ca. 13,5h Schichtzeit) bimmelt das Handy.
      i
      Du hast mit diesem Satz deine Frage schon beantwortet. Da du in einem 24 Stunden Zeitraum jetzt keine 11 Stunden Pause mehr unterbringen kannst (13,5 +11 Std Pause sind 24,5 Stunde), gilt automatisch die 9 Stunden Pause. Egal wie lange du tatsächlich stehst.

      Kommentar


      • #4
        @alterelch
        Es geht eher um das Problem, ob der Disponent eine Verkürzung vornehmen (fordern) darf oder nicht.
        Als Fahrer muss ich schließlich erst ab 11h Ruhezeit wieder fahrtüchtig sein.

        Kommentar


        • #5
          Ich denke: Es ist auf kein Fall rechtskonform. Die Frage ist doch wie wird der Richter in dem Fall entscheiden wenn er vor ihm liegt.
          Denkt dieser Fahrer freundlich kommt man mit einer niedriegen Strafe davon, wenn nicht dann kannst du dir einen neuen Job ohne Fahrertätigkeit suchen. Die Moral ist, hoffe immer darauf, dass falls du erwischt wirst, Fahrerfreundliche Gesetzes Vertreter deinen Fall bearbeiten.
          Meine Empfehlung, eine schriftliche Order fordern. Zwecks Beweissicherung.

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          • #6
            Nehmen wir mal an,mit den Lenk,-u.Ruhezeiten liegt man immer gesetzeskonform.Immer alles bis auf das letzte ausgereizt....und so von der Dispo immer eingeplant.Aber es paßt.Also bei Kontrollen der BAG immer "grün"...
            dann wird man dem Dispo kaum etwas vorwerfen können.

            Das Arbeitszeitgesetz ist in unserer Firma jedenfalls keine Arbeitsgrundlage.Liegt wohl auch daran,das es ohnehin nicht kontrolliert wird....... Es ist gerade so,als ob es überhaupt nicht existiert.

            Leben ist das was passiert,
            während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
            .....

            LG Marion

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            • #7
              Dazu zitier ich mal aus dem Arbeitzeitgesetz:
              §21a
              Absatz 4:
              Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

              Im Arbeitszeitgesetz sind in den Artikeln §§ 22 ff. Bußgeldvorschriften und sogar Strafvorschriften geregelt. Verstößt der Arbeitgeber durch Anordnung zusätzlicher Arbeitszeit gegen das Arbeitszeitgesetz, dann handelt er zumindest ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Dabei haftet der Arbeitgeber nicht nur für vorsätzlicher Verhalten, sondern auch für Fahrlässigkeit.
              § 22
              Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
              § 23 Strafvorschriften
              (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
              1.
              vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
              2.
              beharrlich wiederholt,
              wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
              (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

              Das heisst auf gut deutsch: Wenn der AG ein notorischer Sklaventreiber ist, kann er im Extremfall sogar bis zu einem Jahr einfahren. Man muss nur den Behörden
              nen Tipp geben. ;)
              Gruss, Anaconda.44

              Actros 1844 Chemietanker

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              • #8
                Jo Anaconda.....hatte mir auch mal ein paar Auszüge aus dem AZG kopiert.Und....staunte damals nicht schlecht,das so mancher Fahrer in unserer Firma nicht all zu viel damit anzufangen wußte...

                Im Endeffekt jedenfalls müßte also jeder Fahrer auf das AZG und deren Einhaltung drücken.
                Werde mal eine Kopie des AZG (Auszüge) in den Fahrerraum hängen.....bin auf die Resonanz gespannt.Aber die kenne ich jetzt schon....

                Leben ist das was passiert,
                während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
                .....

                LG Marion

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                • #9
                  Ich habe in einer Güte Verhandlung den Arbeitgeber auf die Möglichkeit hingewiesen wie einfach es für mich wäre ihm die von mir geleisteten Wochen Stunden vorzurechnen ( weit über 60 Stunden). Nach diesem Hinweis wurden alle meine Forderungen erfüllt. In der ersten Verhandlung.

                  Kommentar


                  • #10
                    Oh Andreas...nicht falsch verstehen.....Ich meinte die Resonanz der Kollegen,falls denn der Aushang gelesen wird.

                    Leben ist das was passiert,
                    während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
                    .....

                    LG Marion

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                      Ich habe in einer Güte Verhandlung den Arbeitgeber auf die Möglichkeit hingewiesen wie einfach es für mich wäre ihm die von mir geleisteten Wochen Stunden vorzurechnen ( weit über 60 Stunden). Nach diesem Hinweis wurden alle meine Forderungen erfüllt. In der ersten Verhandlung.
                      Logisch. Wenn der AG nich ganz dumm ist, weis er dass es ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht gibt welches aussagt dass geleistete Überstunden (also alles über 48 Std./Woche) bezahlt werden müssen. Klauseln im Arbeitsvertrag wie "alle Stunden sind mit dem Gehalt abgegolten" gelten nicht. Das BAG hat sogar gesagt, dass man die Überstunden drei Jahre rückwirkend einklagen kann. :D
                      Einzige Voraussetzung ist, dass der AN die Stunden nachweisen kann, dazu reicht ein Stundenzettel...
                      Seit dem ich das bei uns zur Sprache gebracht habe, ist es ruhiger geworden...:D
                      Gruss, Anaconda.44

                      Actros 1844 Chemietanker

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                      • #12
                        Zitat von Anaconda.44 Beitrag anzeigen
                        Logisch. Wenn der AG nich ganz dumm ist, weis er dass es ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht gibt welches aussagt dass geleistete Überstunden (also alles über 48 Std./Woche) bezahlt werden müssen. Klauseln im Arbeitsvertrag wie "alle Stunden sind mit dem Gehalt abgegolten" gelten nicht. Das BAG hat sogar gesagt, dass man die Überstunden drei Jahre rückwirkend einklagen kann. :D
                        Einzige Voraussetzung ist, dass der AN die Stunden nachweisen kann, dazu reicht ein Stundenzettel...
                        Seit dem ich das bei uns zur Sprache gebracht habe, ist es ruhiger geworden...:D
                        Es gibt kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches aussagt, dass alles über 48 Stunden bezahlt werden muss.
                        Das BAG hat nicht gesagt, man kann seine Überstunden drei Jahre rückwirkend einklagen.
                        Das Bundesarbeitsgericht hat aber bestätigt, dass ein Stundenzettel für sich alleine nicht als Beweis ausreichend ist.

                        Gruß

                        McFly

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                        • #13
                          Überstunden müssen bezahlt werden.



                          Da wir eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. haben, ist alles darüber hinaus Überstunden.

                          Das mit den 3 Jahren steht dort nicht, zumindest hab ich es auf die schnelle nicht gefunden.
                          Aber ich hab das auch irgendwo gelesen, ich hab nur jetzt keine Lust und Zeit zu suchen, ich muss in die Koje,
                          um 1.30 Uhr geht der Wecker.
                          Gruss, Anaconda.44

                          Actros 1844 Chemietanker

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                          • #14
                            Am 31.07.2012 haben alterelch und McFly genau darüber schon einmal diskutiert.Im Stammtisch.....Thema:Überstunden werden teuer.

                            McFly hatte im Endeffekt darauf verwiesen,das man auf 3 Jahre rückwirkend auf Überstunden klagen könnte,wenn der AG keine Abschlußfrist im AV vereinbart hätte.

                            Leben ist das was passiert,
                            während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
                            .....

                            LG Marion

                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von Brummfussel Beitrag anzeigen
                              Am 31.07.2012 haben alterelch und McFly genau darüber schon einmal diskutiert.Im Stammtisch.....Thema:Überstunden werden teuer.

                              McFly hatte im Endeffekt darauf verwiesen,das man auf 3 Jahre rückwirkend auf Überstunden klagen könnte,wenn der AG keine Abschlußfrist im AV vereinbart hätte.
                              So ist es. In der Regel stehen in Arbeitsverträgen auch Ausschlußfristen. Das sind vertraglich festgelegte Verjährungsfristen, die eigentlich fast jeder in seinem Arbeitsvertrag haben dürfte. Diese Ausschlußfristen haben nur dann keine Gültigkeit, wenn sie kürzer als 3 Monate sind. Sind sie kürzer als 3 Monate oder ist überhaupt keine Ausschlußfrist vereinbart, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Aber eben nur dann.
                              Die Verjährungsfrist beginnt immer am 1. Januar des Folgejahres zu laufen. Dadurch kann man unter günstigen Umständen seine Ansprüche von fast 3 Jahren geltend machen. In dem aktuellen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger keine Ausschlußfristen vertraglich vereinbart, weshalb eben die gesetzliche Frist für ihn galt. Bei Ausschlußfristen, die im Arbeitsvertrag niedergeschrieben sind, ist grundsätzlich keine Leistungsklage für Beträge möglich, die außerhalb dieses Zeitrahmens liegen. Das Arbeitsgericht weist sie automatisch ab. Bei der gesetzlichen Verjährungsfrist hingegen können auch Beträge eingeklagt werden, die 5 oder 10 Jahre zurück liegen. Sie werden nur dann zurückgewiesen, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich geltend macht.

                              Ab welcher Wochenstunde Überstunden zu bezahlen sind, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus der betrieblichen Übung. Sie ergibt sich nicht automatisch aus dem Arbeitszeitgesetz. Es wird vielfach immer wieder übersehen, dass das Arbeitszeitgesetz lediglich dem Arbeitsschutz dient und keineswegs vegütungsrechtlich relevant ist. Zur Vergütung von Arbeitszeit ist in dem Gesetz nicht der kleinste Hinweis vorhanden. Man nimmt die 48 Stunden nur dann hilfsweise als vereinbart an, wenn es keinerlei gültige Hinweise zur Regelarbeitszeit gibt.

                              Tachoscheiben und Daten von der Fahrerkarte werden nicht als Arbeitszeitnachweis anerkannt. Auch sogenannte Stundenzettel sind hier nicht besonders hilfreich. Sie haben nur dann einen Wert, wenn der Arbeitgeber den aufgelisteten Zeiten nicht widerspricht. Dieser Fall ist aber sehr selten. In der Regel behauptet der Arbeitgeber, die Zeiten seien so nie abgeleistet worden. Der Beklagte muss seine Behauptung nicht beweisen. Es ist wie in einem Strafprozeß. Dem Angeklagten muss die Schuld bewiesen werden. Im Überstundenprozeß wird der Richter deshalb vom Kläger eine qualifizierte Darstellung der geleisteten Arbeitszeit abverlangen. Es reicht also nicht aus, Arbeitsanfang und -ende, abzüglich Pausen darzulegen. Vielmehr müssen die Fahrten einzeln aufgelistet werden. D.h. die Fahrtstrecke und die Gründe für Abweichungen wie Staus, Autobahnsperrungen usw. Wer diese qualifizierten Angaben nicht machen kann, hat den Prozeß schon so gut wie verloren.

                              Gruß

                              McFly

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