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  • wer kennt sich aus?

    mal ne ernstegemeinte frage.

    wenn ich ein verkürztes we mache 24h
    denn das folgede 39h
    dann losfahre,

    werde ich dann stillgelegt wenn man mich vor der nächsten tagesruhezeit anhält

  • #2
    Ein Verbot der Weiterfahrt soll nur ausgesprochen werden, wenn erhebliche Verstöße festgestellt werden die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

    Das dürfte nicht der Fall sein, wenn die Verkürzung der WRZ soweit zurückliegt, das zwischenzeitlich ausreichende TRZ absolviert wurden.

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    • #3
      Hi,
      soweit ich weiß, darf man keine 2 Wochenenden nacheinander verkürzen...
      gruß calle

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      • #4
        dein zweites wochenende wären 45 stunden nach aetr. in frankreich tödlich wenn du so stark verkürzt.

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        • #5
          Die Frage des Threaderöffners bezog sich eigentlich ja nur darauf ob er bei einer Kontrolle stillgelegt wird.....also vor Ort seine Verkürzung nachholen muss oder ob er weiter fahren darf.
          Das ihn eine Strafe erwartet und das er eigentlich nicht 2 mal hintereinander verkürzen darf wird er wohl wissen (Hoffe ich zumindest).
          Ich denke aber mal das er nicht vor Ort stehen bleiben muss.Im Ausland wird dann eben das Bussgeld gezahlt und gut is, dann wird man wohl weiter fahren dürfen. Ob es Länder gibt die auch Lkws stillegen bis die verkürzte Ruhezeit nachgeholt wurde keine Ahnung.
          Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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          • #6
            also wenn du die erste Woche verkürzt kannst du bis auf 24 h verkürzen, die zweit Woche beträgt die Wochenendruhezeit 45 h ( du kannst auch versuchen jetzt schon auszugleichen, kommt drauf an viel du verkürzt hast, in der dritten Woche musst du ausgleichen, Pass auf mit den Wochen Lenkzeiten und mit der Doppelwoche

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            • #7
              Wochenendruhezeiten dürfen nur im Heimatort nachgeholt werden

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              • #8
                Nein du wirst nicht stillgelegt. Aber du musst am kommenden Wochenende alle dann noch fehlende Zeit nachholen.

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                • #9
                  Zitat von Andreas4462 Beitrag anzeigen
                  Wochenendruhezeiten dürfen nur im Heimatort nachgeholt werden
                  Zeigst du mir mal die Stelle in der Fahrpersonalverordnung wo steht das die Wochenruhezeiten am Heimatort eingehalten werden müssen?

                  Fliegt der Spanienfahrer übers WE wenn er in Spanien ist nach Hause, macht seine Pause und fliegt wieder zurück?

                  Spaß beiseite, das war wohl mal so. Aber leider gibt es diese Regel nicht mehr. Das einzige ist die 45 Stunden Pause im LKW. Diese wird nicht anerkannt als solche und wird wie eine 24 Std Pause bewertet. Es sei denn du warst im Hotel und kannst das belegen.

                  Die Kontrollbehörden sind aber in dieser Sache Unternehmerfreundlich und kontrollieren nicht wo du in den Pausen warst.

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                  • #10
                    VERBOTEN: WOCHENRUHEZEIT IM LKW


                    Vergrößern


                    Es ist verboten, die 45-stündige Wochenruhezeit im LKW zu verbringen.




                    Wochenende auf deutschen Raststätten. Tausende von Fahrern verbringen ihre Wochenruhezeit in der Kabine - was sie nicht dürfen - und gehen anschließend unbehelligt auf Tour. Die Unternehmer sparen und verschaffen sich Wettbewerbsvorteile, die Fahrer leiden darunter!
                    Eines gleich vorweg: Es geht nicht um die Verunglimpfung osteuropäischer Fahrer, wenn wir das Thema "Wochenruhezeit im LKW" anpacken! Auch wenn sie das Gros derer ausmachen, die Samstag/Sonntag deutsche Raststätten bevölkern. Der TRUCKER ist eine internationale Zeitung, die es auch in einigen osteuropäischen Ländern gibt. Es geht - wieder mal - um die Nichteinhaltung europäischer Standards, die zu einer Marktverzerrung führen und bei der sich Unternehmer Vorteile gegenüber der Konkurrenz verschaffen.
                    Wer seinen Fahrer entgegen herrschender Gesetzlage zur Wochenruhezeit in der Kabine verdonnert, spart sich Hotelkosten für seine Chauffeure, Transferfahrten für die Fahrer und Kosten für eine vernünftige Disposition. Diesen unrechtmäßig erworbenen Vorteil kann er anschließend einsetzen, um die korrekt arbeitenden Wettbewerber bei Ausschreibungen und Transportaufträgen zu unterbieten - und dies alles auf dem Rücken der Fahrer!
                    KAUM EINER SCHEINT ZU WISSEN, DASS DIE KABINE TABU IST

                    Was offensichtlich die wenigsten wissen, wahrhaben wollen oder stillschweigend hinnehmen: Die Wochenruhezeit, also jene 45-Stunden-Pause, die jedem Fahrer als Ausgleich zur stressigen Arbeitswoche zustehen, dürfen NICHT im LKW verbracht werden. Auch dann nicht, wenn der über eine entsprechende Ausstattung, sprich Bett verfügt! Der TRUCKER hat das Bundesamt für Güterverkehr BAG befragt, welche Pausen denn tatsächlich im LKW statthaft sind - und auch dazu, warum das BAG nicht Sonntag ab 22:00 Uhr oder ab Montagmorgen entsprechend kontrolliert und Ertappte aus dem Verkehr zieht.
                    Auf unsere Frage, welche Pausen im LKW mit Schlafkabine abgehalten werden können, antwortet Horst Roitsch, Leiter der BAG-Pressestelle: "Nach Artikel 4 h) der Verordnung EG Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck 'wöchentliche Ruhezeit' den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann [...]. Dies kann nur dann erfolgen, wenn diese Zeit nicht im Fahrzeug verbracht wird. Ausnahmsweise ist es jedoch nach Artikel 8 Abs. 8 der genannten Verordnung zulässig, nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt und dies nur in dem Ausnahmefall nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung, wenn eine Ruhepause als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit an eine andere Ruhezeit von mind. neun Stunden angehängt wird." Daraus geht klar hervor: Tagesruhezeit im Auto ja, verkürzte Wochenruhezeit ebenfalls. Aber eben keine 45-Stunden-Pausen am Auto- oder Rasthof!
                    WARUM KONTROLLIERTE KEINER DIE KORREKTE EINHALTUNG?

                    Wir wollten wissen, warum das BAG wider besseren Wissens nicht strenger kontrolliert. Dazu Roitsch: "Das BAG überwacht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages auch die korrekte Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeiten. Gleichwohl wird im Rahmen von Straßenkontrollen durch das BAG bei augenscheinlicher Inanspruchnahme einer Ruhezeit der Fahrer in seinem Fahrzeug während seines Schlafes nicht gestört, sofern es keine objektiven Anzeichen dafür gibt, dass beispielsweise rechtswidrig eine wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug eingelegt wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Fahrzeug bei einer Kontrolle angetroffen wird und an folgenden Tagen bei weiteren Kontrollen immer noch an dem gleichen Standort steht, ohne bewegt worden zu sein und von dem gleichen Fahrer bewohnt wird. Im Übrigen werden entsprechende Kontrollen überwiegend nur kurz vor der Ab- oder Weiterfahrt des Fahrzeugs zuverlässig erfolgen können."
                    Was einerseits löblich ist - und inzwischen auch nach Intervention und Gesprächen der Trucker-Redakteure mit dem BAG nicht mehr stattfindet, nämlich den Fahrer während der Pause zu stören, kann keine Ausrede dafür sein, massenhaft die Augen zuzudrücken und übermüdete Fahrer in eine neue Woche ziehen zu lassen, deren Chefs sich durch die mangelnden Kontrollen Vorteile verschaffen. Und nichts anderes geben die Äußerungen vom BAG-Pressemann wieder. Das Bundesamt für Güterverkehr hat aktuell gar nicht das Personal, um die korrekte Einhaltung der Wochenruhezeit effektiv zu kontrollieren. Es verwundert schon sehr, dass Fahrer und Unternehmer, die sich korrekt verhalten noch nie ernsthaft gegen diesen Missstand vorgegangen sind.
                    Übrigens ist das BAG bei der "Untätigkeit" gegen diesen Missstand nicht alleine. Auch die diversen Polizeidienststellen müssen sich vor allem wegen der inzwischen viel zu knappen Personaldecke anderen Aufgaben widmen. Polizeihauptkommissar Michael Tangermann vom Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr-VI 3, antwortet uns: "Im Zusammenhang mit der Kontrolle des Schwerlastverkehrs arbeitet die Autobahnpolizei Köln in den entsprechenden Zielfeldern. Insbesondere die Kontrollgruppe LKW arbeitet auch an diesem Thema. Die Vielfältigkeit der zu bewältigenden Aufgaben im Autobahnring Köln, bedingt durch Baustellen und damit einhergehenden Staus, schränkt den Kontrolldruck entsprechend ein." Übertragen heißt das: "Wo kein Kläger, da kein Richter!"
                    KOMMENTAR

                    Wir meinen, es ist angesichts eines einheitlichen Europas, im Sinne der Verkehrssicherheit und auch für Gleichheit im Wettbewerb nötig, dass sich Fahrer am Wochenende erholen. Unsere Forderung ist deshalb ganz klar: Zu jedem LKW-Parkplatz gehört ein ordentliches Bett in einem Hotel. Und so wie Fahrer bei der Kontrolle Nichtfahrbescheinigungen für den Urlaub vorweisen müssen, sollten sie fürs Wochenende nachweisen (müssen), dass sie ordentlich genächtigt haben. Schon erstaunlich, dass BAG und Polizei eher auf die Einhaltung der Regularien beim Schlachtviehtransport sehen, als dass sie die Rechte der Fahrer schützen - wobei ich mich für diesen Vergleich entschuldige. Aber vielleicht zeigt er die Dramatik des Themas auf!
                    Gerhard Grünig

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                    • #11
                      Würde mich mal interessieren wo der Text herkommt?
                      Gruss Tim

                      Gruppe: Chemietankerfahrer sigpic

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                      • #12
                        @Tim siehe Text......da steht drin wo der her kommt.....aus dieser sogenannten "Fahrerzeitung"
                        Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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                        • #13
                          Zitat von Andreas4462 Beitrag anzeigen
                          Wochenendruhezeiten dürfen nur im Heimatort nachgeholt werden
                          1....es gibt keine Wochenendruhezeiten...weil,die Wochenruhezeit muß nicht automatisch auf ein Wochenende fallen...
                          2....da in der VO 561/2006 ganz klar drin steht,das man den Stundenausgleich einer Wochenruhezeit auch an eine Tagesruhezeit anhängen kann,muß ein Nachholen der Wochenruhezeit auch nicht zwangsläufig auf ein Wochenende fallen
                          .................................................. .................................................. .....................
                          Der ganze Aufriß gewisser Zeitschriften ist eh nicht nachzuvollziehen...
                          die VO 561/2006 ist ja schon ein paar Jahre gültig...und dort ist die Wochenruhezeit ganz klar geregelt
                          Und wenn der Andreas4462 sich den Text in der Zeitschrift genau durchgelesen hätte,dann hätte er auch gelesen,das man eine Wochenruhezeit im LKW verbringen kann...diese zählt dann nur nie als eine "vollständige Wochenruhezeit"...

                          hier nochmal der Text aus der VO 561/2006,der auch so in der Zeitung steht:
                          Auf unsere Frage, welche Pausen im LKW mit Schlafkabine abgehalten werden können, antwortet Horst Roitsch, Leiter der BAG-Pressestelle: "Nach Artikel 4 h) der Verordnung EG Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck 'wöchentliche Ruhezeit' den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann [...]. Dies kann nur dann erfolgen, wenn diese Zeit nicht im Fahrzeug verbracht wird. Ausnahmsweise ist es jedoch nach Artikel 8 Abs. 8 der genannten Verordnung zulässig, nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt und dies nur in dem Ausnahmefall nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung, wenn eine Ruhepause als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit an eine andere Ruhezeit von mind. neun Stunden angehängt wird." Daraus geht klar hervor: Tagesruhezeit im Auto ja, verkürzte Wochenruhezeit ebenfalls. Aber eben keine 45-Stunden-Pausen am Auto- oder Rasthof!
                          .................................................. .................................................. ......................
                          Eigentlich war dieses Thema hier schon vor ca. 2 Jahren durch ELO1,Ramaanda und einigen anderen abgehakt...

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                          • #14
                            Stefan, es gibt immer wieder neue User. Nicht alle recherchieren Stundenlang bei BO oder im Netz bevor sie eine Frage stellen. Gott sei Dank das es so ist, denn sonst hätte man die ganzen Fahrerforen schon vom Netz nehmen können.

                            Ich habe damit kein Problem damitalle paar Jahre wieder die gleichen Fragen zu beleuchten. Daraus können wir alle nur lernen.

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                            • #15
                              Und um es dem Andreas auch noch einmal klar zu sagen wie ich es sehe. Die BAG macht die Gesetze nicht. Sie hat lediglich deren Einhaltung zu überwachen. Es ist ganz natürlich das sich die Kontrolleure ein Meinung bilden, die dann auch noch pro Fahrer ist. Aber, in der Fahrpersonalverordnung steht, nur dort, was wir dürfen und was nicht. Kein BAG Onkel kann sich daraus seine eigenen Gesetze machen. Auch die vielen Flyer der BAG sind so gesehen wertlos. Sie sollen allerdings den Fahrern das verstehen der doch recht komplizierten Gesetze erleichtern. Ich bezweifle das die BAG immer genau weiß warum sie etwas zur Anzeige bringt. Denn die Gewerbeaufsicht bekommt dann diese Anzeigen auf den Tisch. Und die, sollten sich dann auskennen.

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