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Verschiedene Auslegungen der Verordnung 561/2006

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  • Verschiedene Auslegungen der Verordnung 561/2006

    Ich habe für euch was zu lesen :) :

    http://ec.europa.eu/transport/modes/road/social_provisions/doc/trace_explanatory_text_de.pdf


    Einer Kollege hat ein Paar Tage seine Karte in dem Tacho gelassen. Das Fahrzeug stand vor seinem Haus, ist sein eigenes, Fahrzeug meine ich :), er ist der Firmenchef. Also auf der Karte und auch in dem Gerät selber ist diese Ruhezeit eigentlich ganz klar zu beweisen. Warum verlangt dann die BAG eine Urlaubsbescheinigung und bestraft den Fahrer mit 670,-€ Strafe? Weiß es jemand?
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

  • #2
    Zitat von Helena Beitrag anzeigen
    Warum verlangt dann die BAG eine Urlaubsbescheinigung und bestraft den Fahrer mit 670,-€ Strafe? Weiß es jemand?
    Das würde mich auch interessieren. Selbstfahrende Unternehmer sind von der Urlaubsschein-Regelung ausgenommen. Es würde auch keinen Sinn ergeben. Das BAG hat diese Ausnahme auch auf seiner Webseite publiziert. Ich kann das also nicht nachvollziehen.

    Gruß

    McFly

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    • #3
      Hallo

      Wenn der Lkw am WE nicht Bewegt wird,und ich am Montag einen Nachtrag mache
      wo für Brauche ich dann einen Urlaubschein für das Wochenende.

      Wenn die Karte am WE im LKW ist,dann sieht man(n)ja das der Lkw und der Fahrer nicht gefahren sind.


      Gruß Georg
      Fürchte nicht die Gedanken deiner Feinde,sondern die Hintergedanken deiner Arbeitskollegen,und deines Arbeitgebers.

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      • #4
        Zitat von Georg Beitrag anzeigen
        ...Wenn die Karte am WE im LKW ist,dann sieht man(n)ja das der Lkw und der Fahrer nicht gefahren sind.
        Gruß Georg
        Das Problem ist, dass in CZ auch wenn es um freie Arbeitstage geht, nicht nur WE, sind die Aufzeichnungen auf der Karte von dem Gerät als Beweis ausreichend. In D muss man offensichtlich zusätzlich Urlaubsschein haben und hier sind wir bei den unterschiedlichen Auslegungen der EU561/2006 in einzelnen Mitgliedstaaten. Der betroffene Kollege unten hat Glück, dass er selbstfahrender Unternehmer ist und unser Lieblingsanwalt hat dadurch auch Glück :), aber in Grunde genommen ist es eine große Schweinerei, weil die Strafe ja nicht so gering ist, ne?
        Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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        • #5
          Zitat von McFly Beitrag anzeigen
          ... Selbstfahrende Unternehmer sind von der Urlaubsschein-Regelung ausgenommen. Es würde auch keinen Sinn ergeben. Das BAG hat diese Ausnahme auch auf seiner Webseite publiziert. Ich kann das also nicht nachvollziehen.

          Gruß

          McFly
          Danke McFly, habe gegoogelt und gefunden, hier auf Seite 38:

          http://www.bag.bund.de/cae/servlet/contentblob/35324/publicationFile/4185/Leitfaden_Rechtsvorschriften.pdf
          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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          • #6
            In Frankreich,Belgien und England ist es teilweise auch so das eine Bescheinigung über Arbeitsfreie Tage trotz Nachtrag verlangt wird.....
            Es gibt da nette Kontrollorgane die sich mit dem Nachtrag begnügen aber auch solche die kleinlicher sind.....
            In England und Frankreich habe ich die persönliche Erfahrung gemacht das ein Nachtrag vom Wochenende nicht reicht, jedoch wenn die Karte ohne Unterbrechung durchgehend am Wochenende stecken bleibt wird es anerkannt.
            Aber überall im Ausland gibt es solche und solche........EU ist noch lange nicht EU.
            Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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            • #7
              In Deutschland kann man auf die Bescheinigung an den Wochenenden verzichten, wenn man regelmäßig dem Fahrverbot und der Wochenruhezeit unterliegt. Wer in Deutschland aber Kühler fährt mit Lebensmitteln die transportiert werden dürfen am Wochenende, der sollte eine Bescheinigung mitführen. Denn die Wochenruhezeit muss man ja nicht zwingend am Wochenende durchführen. Vor allem in Ländern, wo es keine Wochenendfahrverbote gibt, reicht es oft nicht nur nachzutragen. Hier sollte tatsächlich eine Bescheinigung mitgeführt werden. Die kann man sich aber auch per Fax senden lassen.

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              • #8
                Zitat von Speedy79 Beitrag anzeigen
                Es gibt da nette Kontrollorgane die sich mit dem Nachtrag begnügen aber auch solche die kleinlicher sind.....
                Das hat nichts mit kleinlich zu tun. Das Kontrollorgan - auch im letzten Zipfel Europas - hat die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes zu akzeptieren. Egal on manuell oder automatisch. Nur wenn die nicht vorhanden sind, darf eine Bescheinigung verlangt werden. So bestimmt es die EU-KOM verbindlich für alle Mitgliedsstaaten.
                EU ist noch lange nicht EU.
                Und genau das ist das Problem.

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                • #9
                  Hier auf der Seite 40 Absatz ii)



                  Also meiner Meinung nach ist es nicht richtig, dass ein Verstoß vorliegt, was meint ihr dazu?
                  Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                  • #10
                    Also wenn ich am WE zu Hause bin (in F) lasse ich die Karte drin. Wenn der LKW am WE auf dem Hof (CH) steht ist die Karte draussen. Gab bisher noch nie Probleme. Wenn der LKW am Wochenende in der Werkstatt (D) steht mache ich einen Nachtrag auf der Karte und führe den Werkstattauftrag mit.

                    Bisher ging's problemlos.


                    Problemlose Fahrt für Euch.

                    Gruss.

                    Tim
                    Gruss Tim

                    Gruppe: Chemietankerfahrer sigpic

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