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Container öffnen für den Zoll?

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  • Container öffnen für den Zoll?

    Moin, vorgestern auf dem Weg nach Usedom wurde ich vom Zoll rausgewunken. Nachdem die Papiere geprüft waren hiess es "Bitte mal aufmachen", was ich auch tat. Natürlich war alles in Ordnung :D

    Darauf hin gab es abends bei uns eine kleine "Debatte" unter den Fahrern ob ich dazu verpflichtet bin. Einige hatten nämlich schon das Problem das die Ladung im Container so mies gepackt war dass man anschlissend die Türen nicht mehr geschlossen bekam. Seitdem weigern sich viele bei uns die Dosen zu öffnen, ausser Chef stimmt ausdrücklich zu.

    Bin ich nun als Fahrer dazu verpflichtet die Dose selber zu öffnen?
    "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

    (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

    (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

  • #2
    Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen

    Bin ich nun als Fahrer dazu verpflichtet die Dose selber zu öffnen?
    Schwere Frage nächste Frage.

    Du bist verplichtet durch die dir gegebenen möglichkeiten, die kontrolle zu unterstüzen, ermöglichen.

    solange du dadurch gegen keine gesetze verordnungen usw. verstößt.
    dazu gehört aber auch die abwehr von gefahren für leib und leben,
    ebendso gehört aber auch die abwehr von gefahren, die die wäre beschädigen vernichten usw. könnten.

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    • #3
      also von Container fahren habe ich persönlich absolut null Ahnung, ich kann nur von meiner Erfahrung in der Luftfracht reden, da ist man ja auch zu 90% mit Zollblombe unterwegs.

      Wir haben es von der Firma aus so gehandhabt das wir darauf bestanden haben das der Zoll den Lkw selber öffnet und wieder verschliesst. Wir als Fahrer haben uns da komplett rausgehalten und keinen Finger an den Trailer gerührt.
      Wenn der Zoll das so will sollen die machen, aber die haben auch dafür zu sorgen das der Lkw wieder vernünftig verschlossen wird, und wie die das machen is deren Problem.
      So war jedenfall die Anweisung unserer Firma und unserer Auftraggeber.
      Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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      • #4
        Also so richtig viel schlauer bin ich nun immer noch nicht. Muss ich die Dose nun selber öffnen oder muss ich es den Herren nur "ermöglichen" sie zu öffnen. Als weiteres fahren wir ja auch viel mit Seitenlader, dort kann man die Türen ja nicht öffnen wegen den Kranarmen. Muss ich dann die Dose für die Herren abladen? Vermutlich ja. Aber wie gesagt, selber öffnen?!
        "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

        (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

        "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

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        • #5
          Könnte da der Zoll selber nicht Auskunft drüber geben bzw. ein Hauptzollamt? Ich kenne jedenfalls keine andere Vorschrift als nur der Zoll darf die Zollblombe in einer Kontrolle öffnen.Ist keine Zollblombe vorhanden darf auch der Fahrer oder auch die normale Polizei öffnen.So habe ich es jedenfalls auch in meinen Schulungen gelernt.
          Zuletzt geändert von Speedy79; 24.02.2013, 14:23.
          Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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          • #6
            Nee Speedy, bei Zollplomben ist der Fall ja klar. Es war ein beladener Container der nicht verplombt war. Ich darf ihn schon öffnen. Die Frage ist ob ich MUSS wenn der Zoll es verlangt oder ob er es selber machen muss.

            Ich denke ich werde beim Zoll mal nachfragen.
            "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

            (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

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            • #7
              Ok sorry da hatte ich dann wohl etwas falsch verstanden, aber ich bin auch davon ausgegangen das Seecontainer generell immer verplombt wären.Kannte es jedenfalls bisher nicht anders von Erzählungen her.War dann wohl ein Irrglaube.Man lernt eben nie aus.
              Ich denke mal ohne Plombe dürfen die das verlangen......
              Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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              • #8
                Nur weil es Seecontainer sind, bedeutet es nicht zwangsläufig das sie grade vom Schiff kommen :D
                "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

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                • #9
                  Habe Folgendes dazu gefunden:

                  § 10 Zollverwaltungsgesetz - Zollamtliche Überwachung

                  (1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.

                  Denke, das könnte Deine Frage beantworten.
                  Zuletzt geändert von BAB2; 24.02.2013, 21:27. Grund: Ergänzung

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                  • #10
                    Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
                    Bin ich nun als Fahrer dazu verpflichtet die Dose selber zu öffnen?
                    Klare Antwort: Jein."

                    Es kommt auf den Grund der Kontrolle an.
                    Führt das Kontrollpersonal eine "verdachtsunabhängige Straßenkontrolle" - also ohne konkreten Anlass - durch, so besteht eine gesetzlich vorgeschriebene (allerdings nur mit Verwarnungsgeld belegte) Mitwirkungspflicht:
                    z.B. § 36(5) StVO (ähnlich der von BAB2 zitierten Eingriffsbefugnis für den Zoll):
                    Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle ... anhalten. ... Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
                    Gibt es aber konkrete Ermittlungen z.B. hinsichtlich ungesicherter Ladung, so greift § 36(5) StVO nicht mehr und die Vorschriften der StPO finden über den § 46 OWiG Anwendung.

                    Im Ermittlungsverfahren hat der Betroffene (also der Fahrer) aber keine Mitwirkungs- lediglich eine Duldungspflicht.

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                    • #11
                      Ein Kollege hatte einen Fall bei dem er den Container für den ZOLL geöffnet hatte. Dadurch ist ein Teil der Ladung im Container verrutscht und die Türen gingen nur noch dadurch zu das er sie mit dem Kran zugebrückt hatte.

                      Sollte mir nun ähnliches passieren, stehe ich ja blöde da. Ich habe keinen Kran :D

                      In meinem Fall war es eine "ganz normale" zufällige Kontrolle. Demnach hätte ich also SELBER öffnen müssen?!
                      "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                      (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

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                      • #12
                        Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
                        In meinem Fall war es eine "ganz normale" zufällige Kontrolle. Demnach hätte ich also SELBER öffnen müssen?!
                        Ja.

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                        • #13
                          Danke Bigfoot, diese Antwort gefällt mir zwar nicht, aber es ist schön das zu wissen :)
                          "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                          (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

                          "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

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                          • #14
                            Der Zoll wird deine Büchse wohl vorher schon überprüft haben und warscheinlich
                            war dieser nicht Zoll technisch erfasst wurden......Dei viele Spediteure leere
                            Container für Stückgut und sonnstige Ladungen nutzen schauen au7ch diese
                            mal genauer hin.......Hast du diesen Container selber geladen???....Ohne richtige
                            Plombe kannst du diesen doch auch einfach öffnen......Auch in deinem falle......Passen
                            deine Papiere zur Ladung ist doch alles O.K..........

                            Nur die Reeder (Container Inhaber) haben was dagegen das mit eigenen Containern
                            Stückgüter und andere dinge gefahren werden.......

                            Kommentar


                            • #15
                              @Patro, viele Container die ich fahre sind verkäufe. Und einige meiner Kunden nutzen ihre Dosen auch als Wechselladungsträger die wir selber mit einem Seitenlader verladen.
                              Die Ware war ja auch ok, darum ging es auch gar nicht. Wie oben geschrieben geht es "nur" um die Gefahr das etwas aus dem Container fällt.

                              Das ich ihn öffen kann ist mir klar. Es gind darum ob ich es MUSS. Also selber und eigenhändig.
                              "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

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