Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, das Termin StVZO §57b überschritten wurde

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, das Termin StVZO §57b überschritten wurde

    Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, das Termin StVZO §57b überschritten wurde, zahlt auch der Fahrer???????
    Bei einer Kontrolle dürfen nur die letzten 28 Tage ausgelesen werden ???????
    Alle Verstöße gegen LuRz sind nach 3 Monaten verjährt ???????
    Die Manipulation an Kontrollgeräten ist eine Owi ??????
    usw
    http://www.youtube.com/watch?v=Vx8Slhhtf…kx2Zv7RQm_edApQ

    Fehler bitte melden . Über Schreib und Abkürzungsfehler wundern

    lg


    Angehängte Dateien

  • #2
    Frage "Anscheinend wissen hier alle, was es mit StVZO §57b auf sich hat.
    Aber kann das bitte mal jemand auch für den zweiten Bildungsweg erklären? Danke im Voraus."
    Das weis man doch . Scherz
    Prüfung der Kontrollgeräte. Ist der Aufkleber an der B Säule des LKW.
    Angehängte Dateien

    Kommentar


    • #3
      Ich weiß nicht, ob alle wissen, was es mit der Prüfung nach 57b auf sich hat. Ich nehme es aber an, weil die meisten schon etwas länger fahren und daher sicher wissen, was damit gemeint ist. Ich weiß es übrigens auch. Ich muss aber gestehen, dass ich nie auf die B-Säule geschaut habe, wann der Termin ist. Die Auswertungs-Software des Tachographen erinnert schon 3 Monate vor dem Termin bei jedem Aufruf daran.

      Aber so ganz nebenbei würde mich mal interessieren, warum du deine Fragen und Antworten in Videos bei Youtube verpackst? Ich rufe diese Videos schon lange nicht mehr ab, weil mich die Werbung am Anfang stört und der Text zum Teil verschwommen und sehr schwer lesbar ist. Ich frage mich, warum du dir diese Mühe nicht sparst und die Texte hier in Klarschrift reinsetzt? Das fände ich erheblich vorteilhafter und kommunikativer.

      Gruß

      McFly

      Kommentar


      • #4
        Zitat von McFly Beitrag anzeigen
        Aber so ganz nebenbei würde mich mal interessieren, warum du deine Fragen und Antworten in Videos bei Youtube verpackst? Ich rufe diese Videos schon lange nicht mehr ab, weil mich die Werbung am Anfang stört...
        Mir geht es ganz genauso. Irgendwie schade um die Mühe die du dir machst :(
        "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

        (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

        "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

        (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

        Kommentar


        • #5
          Das nur die letzten 28 Tage bei einer Kontrolle ausgelesen werden dürfen ist ein Irrtum.
          Es darf auch ein längerer Zeitraum ausgelesen werden, wird jedoch meist nur bei begründeten Verdacht gemacht. Bin mir nicht sicher aber ich glaube es darf je nach Sachlage sogar bis zu einem Jahr ausgelesen werden.
          Die Sache mit den 28 Tagen ist deswegen gemacht wurden um eine Gleichstellung zu schaffen zwischen Fahrern die noch mit Lkw´s mit Tachoscheibe unterwegs und Fahrern die schon Digitale Fahrtenschreiber mit Karte haben.
          Bei Tachoscheiben ist ja nur vorgeschrieben die Scheiben der letzten 28 Tage mitzuführen, da bei dem neuen Digi aber ein längerer zeitraum aufgezeichnet wird ( je nach Datenvolumen ), wäre der Fahrer mit dem neuen Digi dadurch benachteiligt in einer Kontrolle. Deswegen wurde beschlossen bei den Digis mit Karte ebenfalls nur die letzten 28 Tage auszulesen.
          Aber nirgendwo steht geschrieben das nicht mehr ausgelesen werden darf.........


          StVZO §57b
          B. Fahrzeuge
          III. Bau- und Betriebsvorschriften
          §57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
          (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
          (2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.
          (3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
          (4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht

          Also in Kurzform besagt der Paragraph nur wann und wie eingebaute Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte geprüft werden müssen. Also ich als persönlich sehe meine Pflicht nur darin meinen Chef rechtzeitig auf die Tachoprüfung hinzuweisen, wenn dieser jedoch den Prüftermin verstreichen lässt sein Pech. Ich denke mal in erster Linie ist das eine Sache des Fahrzeughalters. Ich glaube nicht das der Fahrer bei einem versäumten Termin für eine Tachoprüfung ein Bussgeld bekommen würde.

          Die Manipulation an Kontrollgeräten eine OWI??Glaube ich weniger ich denke mal eher das es eine Straftat ist.........weil wer manipuliert handelt vorsätzlich.....und vorsätzlicher Betrug ist Strafbar oder sehe ich da etwas falsch????
          Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

          Kommentar


          • #6
            Ich habe mir die Videos auch angeschaut, finde sie aber irritierend und irgendwie umständlich. Ich lese und antworte auch lieber hier.

            Manipulationen am Kontrollgerät sind eine Straftat. (Stift verbiegen, Magnet anbringen, sämtliche Eingriffe, die die Aufzeichnungen verfälschen, auf 2. FK fahren)

            Im § 57 b StVZO ist nur vom Halter die Rede, also trifft das Bußgeld auch nur diesen und nicht den Fahrer.

            Ach ja....Schaublätter nur für 28 Tage, die Daten vom Massenspeicher des Digitach werden von der Polizei auch nur für die letzten 28 Tage ausgewertet.
            Zuletzt geändert von BAB2; 22.12.2012, 21:40.

            Kommentar


            • #7
              Zitat von McFly Beitrag anzeigen
              Aber so ganz nebenbei würde mich mal interessieren, warum du deine Fragen und Antworten in Videos bei Youtube verpackst? Ich rufe diese Videos schon lange nicht mehr ab, weil mich die Werbung am Anfang stört und der Text zum Teil verschwommen und sehr schwer lesbar ist. Ich frage mich, warum du dir diese Mühe nicht sparst und die Texte hier in Klarschrift reinsetzt? Das fände ich erheblich vorteilhafter und kommunikativer.
              McFly
              Weil es mehr Mühe macht Seiten aus einer Presentation zu kopiern.
              Warum als Video.
              So kann ich die überall abrufen, wenn ich mal was vergessen habe,

              lg und Frohes Fest

              Kommentar

              Werde jetzt Mitglied in der BO Community

              Einklappen

              Online-Benutzer

              Einklappen

              100110 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 36, Gäste: 100074.

              Mit 100.487 Benutzern waren am 12.10.2023 um 11:51 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

              Ads Widget

              Einklappen
              Lädt...
              X