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Tachoprüfung am elektronischen Tacho abgelaufen

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  • Tachoprüfung am elektronischen Tacho abgelaufen

    Hallo,
    könnt ihr mir sagen mit welchen Strafen man rechnen muß wenn an einem gewerblichen genutztem Fahrzeug >12 to die Tachoprüfung abgelaufen ist (§57b)

    Auch bitte Strafen für den Unternehmer und für den Fahrer!

    Für Eure Antworten danke ich Euch jetzt scho!

    LG

  • #2
    Also genau Bussgeldsätze habe ich da jetzt leider auch nicht gefunden.

    In § 69a Abs. 5 6b) StVZO habe ich die Nichtprüfung des Fahrtenschreibers als Ordnungswidrigkeit gefunden. Somit wäre es zunächst eine Ordnugswidrigkeit nach der STVZO. Jedoch sind aber auch in §8 FPersG Verstöße gegen § 3821/85 als ordnungswidrig bezeichnet. Damit steht fest, dass ein eingebauter Fahrtenschreiber nach § 57a STVZO (für alle Fahrzeuge über 7,5 t) und auch ein einzubauender Tachograf nach EG-VO 3821/85 regelmäßig im 2-Jahreszeitraum geprüft werden muss. Wer dies unterlässt, handelt ordnungswidrig.

    Grundsätzlich gilt, dass eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, auch wenn sie nicht in einem Bußgeldkatalog aufgeführt ist. Entscheidend ist, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist. Dies setzt setzt voraus, 1. ein schuldhaftes Handeln und 2. eine Nennung als Ordnungswidrigkeit im entsprechendem Gesetz/Verordnung. Beides wäre hier gegeben.

    Wenn diese Ordnungswidrigkeit nicht im Bußgeldkatalog aufgeführt wird, dann entscheidet die Bußgeldstelle über die Höhe des Bußgeldes. Das tut sie aber nicht nach Lust und Laune, sondern wird sich unter Beachtung der Schwere der Tat an ähnlichen Tatbeständen orientieren.

    Wenn es sich um ein Fahrzeug mit Einbaupflicht nach §57a STVO (Fahrtenschreiber) handelt, könnte eine Orintierung an den Bußgeldsätzen für die Überziehung der Sicherheitsprüfung erfolgen. Wenn allerdings eine Einbaupflicht nach EG-VO 3821/85 (Tachograf) handelt, an dan Sätzen, die für "das nicht ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt." Und das wären dann schon mal je Tag (24-Stunden-Zeitraum) der Überziehung der Tachoprüfung leicht 750,- €. Also da wird es wesentlich teurer!


    Falls das Fahrzeug nur der Einbau- Überprüfungpflicht nach der STVZO unterliegt (also privat genutzte Fahrzeuge über 7,5 t - z.B. Wohnmobile oder ähnliche), wäre es eine Ordnungswidrigkeit ähnlich der abgelaufenen SP.

    Unterliegt das Fahrzeug aber der Einbaupflicht für einen Tachografen (ab 3,5 t und gewerbliche Nutzung) gibt es die Bußgelder nach dem Fahrpersonalgesetz und dem Bußgeldkatalog der Fahrpersonalverordnung; und das ist richtig teuer.

    Bei einem Unfall kann es passieren, dass die Daten von dem Gerät keine Beweiskraft mehr haben durch die abgelaufenen Tachoprüfung.
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

    Kommentar


    • #3
      Zitat von Jazzman78 Beitrag anzeigen
      Hallo,
      könnt ihr mir sagen mit welchen Strafen man rechnen muß wenn an einem gewerblichen genutztem Fahrzeug >12 to die Tachoprüfung abgelaufen ist (§57b)

      Auch bitte Strafen für den Unternehmer und für den Fahrer!

      Für Eure Antworten danke ich Euch jetzt scho!

      LG
      Der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Sozialvorschriften und gegen die 3821/85 enthält kein Bußgeld für das Überschreiten der Tachographenprüfung nach § 57 b StVZO. Ich vermute deshalb, dass es eine ganz gewöhnliche Ordnungswidrigkeit darstellt, für die der Halter des Fahrzeuges verantwortlich ist. Ich glaube kaum, dass der Fahrer hier in die Pflicht genommen werden kann. Was sollte er auch großartig tun? Die fehlende Prüfung hat ja auch keine Sicherheitsrelevanz, sondern beeinflusst nur die Meßgenauigkeit.

      Gruß

      McFly

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      • #4
        Zitat von Speedy79 Beitrag anzeigen

        Wenn es sich um ein Fahrzeug mit Einbaupflicht nach §57a STVO (Fahrtenschreiber) handelt, könnte eine Orintierung an den Bußgeldsätzen für die Überziehung der Sicherheitsprüfung erfolgen. Wenn allerdings eine Einbaupflicht nach EG-VO 3821/85 (Tachograf) handelt, an dan Sätzen, die für "das nicht ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt." Und das wären dann schon mal je Tag (24-Stunden-Zeitraum) der Überziehung der Tachoprüfung leicht 750,- €. Also da wird es wesentlich teurer!


        Falls das Fahrzeug nur der Einbau- Überprüfungpflicht nach der STVZO unterliegt (also privat genutzte Fahrzeuge über 7,5 t - z.B. Wohnmobile oder ähnliche), wäre es eine Ordnungswidrigkeit ähnlich der abgelaufenen SP.

        Unterliegt das Fahrzeug aber der Einbaupflicht für einen Tachografen (ab 3,5 t und gewerbliche Nutzung) gibt es die Bußgelder nach dem Fahrpersonalgesetz und dem Bußgeldkatalog der Fahrpersonalverordnung; und das ist richtig teuer.

        Bei einem Unfall kann es passieren, dass die Daten von dem Gerät keine Beweiskraft mehr haben durch die abgelaufenen Tachoprüfung.
        Danke für die Antwort es geht mir genau darum: Einbaupflicht nach EG-VO 3821/85


        Was ist der Unterschied zwischen §57a und 57b?

        Und stimmt es auch das die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Tachoprüfung am gewerblich genutzten Tachografen abgelaufen ist?
        Habt Ihr vielleicht noch nen Link auf einen Gesetzestext???

        Fragen über Fragen - danke für die Antworten


        LG

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Jazzman78 Beitrag anzeigen
          Danke für die Antwort es geht mir genau darum: Einbaupflicht nach EG-VO 3821/85


          Was ist der Unterschied zwischen §57a und 57b?

          Und stimmt es auch das die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Tachoprüfung am gewerblich genutzten Tachografen abgelaufen ist?
          Habt Ihr vielleicht noch nen Link auf einen Gesetzestext???

          Fragen über Fragen - danke für die Antworten


          LG
          Die Einbaupflicht des Tachographen hat nichts mit der Tachographenprüfung zu tun. Genausowenig hat die Prüfung etwas mit Fehlfunktionen des Tachograhen oder der Fahrerkarte zu tun. Das sind völlig verschiedene Baustellen.
          Ich kann auch keinen Grund erkennen, warum bei nicht rechtzeitiger Prüfung die Betriebserlaubnis erlöschen sollte. Wenn ich den TÜV überziehe, ist das ja auch nicht der Fall, obwohl das sicherheitsrelevant sein kann.

          Gruß

          McFly

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