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Feiertags Fahrverbot Weihnachten

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  • Feiertags Fahrverbot Weihnachten

    Moin Kollegen,
    bekanntermaßen haben wir ja an Feiertagen Fahrverbot.
    Nun meint mein Chef, dass ich ohne Ausnahmegenehmigung am 25.12. um 22.00 Uhr mit einer Ladung Salzsäure nach Frankreich rausfahren dürfte, ich müsste nur bis 0.00 Uhr aus Deutschland raus sein, da das Fahrverbot nur von 0.00 bis 22.00 Uhr gelte.

    Das Fahrverbot für den 25.12. würde um 22.00 Uhr enden und das Fahrverbot für den 26.12. würde erst um 0.00 Uhr anfangen.

    Stimmt das so?
    Gruss, Anaconda.44

    Actros 1844 Chemietanker

  • #2
    Schaust du hier. Da keine Uhrzeit aufgeführt, gilt es die ganzen 24 Stunden an den jeweiligen Tagen.

    http://www.bag.bund.de/DE/Navigation...rbote2012.html

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    • #3
      Zitat von Anaconda.44 Beitrag anzeigen
      Moin Kollegen,
      bekanntermaßen haben wir ja an Feiertagen Fahrverbot.
      Nun meint mein Chef, dass ich ohne Ausnahmegenehmigung am 25.12. um 22.00 Uhr mit einer Ladung Salzsäure nach Frankreich rausfahren dürfte, ich müsste nur bis 0.00 Uhr aus Deutschland raus sein, da das Fahrverbot nur von 0.00 bis 22.00 Uhr gelte.

      Das Fahrverbot für den 25.12. würde um 22.00 Uhr enden und das Fahrverbot für den 26.12. würde erst um 0.00 Uhr anfangen.

      Stimmt das so?
      Es ist schon manchmal sehr abenteuerlich, wie Gesetze um des wirtschaftlichen Vorteils wegen ausgelegt werden. Ginge man nach dem genauen Wortlaut des § 30 STVO, könnte man tatsächlich die genannten 2 Stunden noch fahren. Aber der Gesetzgeber und auch die Gerichte wissen genau, dass Gesetze niemals so formuliert werden können, dass sie zweifelsfrei sind. Entscheidend bei der strittigen Auslegung ist der Zweck, der dem Paragraphen zugrunde liegt. Man muss sich nicht besonders anstrengen oder intelligent sein, um diesen zu erkennen. Es ist so gewollt, dass an mehrtägigen Feiertagen grundsätzlich ein Fahrverbot besteht und dieses erst um 22 Uhr am Ende des 2. Feiertages liegt.
      Letztendlich entscheiden aber die Gerichte darüber. Dass du dich in einer Zwickmühle befindest, dürfte jedem klar sein. Einerseits ist da die Unsicherheit über die Rechtslage und andererseits das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Entscheidung, ob du es machst, musst du für dich alleine treffen. Du musst das so oder so ja auch alleine ausbaden.

      Gruß

      McFly

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      • #4
        Zitat von McFly Beitrag anzeigen
        Entscheidend bei der strittigen Auslegung ist der Zweck, der dem Paragraphen zugrunde liegt. Man muss sich nicht besonders anstrengen oder intelligent sein, um diesen zu erkennen. Es ist so gewollt, dass an mehrtägigen Feiertagen grundsätzlich ein Fahrverbot besteht und dieses erst um 22 Uhr am Ende des 2. Feiertages liegt.
        Ich seh das genau so, jedoch wenn ich meinem Chef das nicht schwarz auf weiss zeigen kann, wird er darauf beharren das wir rausfahren.
        Das ich keine besondere Lust dazu habe, brauch ich wohl nicht zu erwähnen. Das hab ich ihm auch deutlich gesagt, jedoch interessiert ihn das nicht bis gar nicht.
        Gruss, Anaconda.44

        Actros 1844 Chemietanker

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        • #5
          Auf der von mir verlinkten Broschüre steht das eigentlich ganz klar wann Fahrverbot ist. Im Zweifel hilt natürlich ein Anruf bei der Gewerbeaufsicht und evtl. dann eine direkte Kontolle durch die Behörde direkt nach der Abfahrt. Da brauche ich keine komplizierten Gedankengänge zu verfolgen. Fahrverbot bleibt Fahrverbot.

          Kommentar


          • #6
            Zitat von Anaconda.44 Beitrag anzeigen
            Ich seh das genau so, jedoch wenn ich meinem Chef das nicht schwarz auf weiss zeigen kann, wird er darauf beharren das wir rausfahren.
            Das ich keine besondere Lust dazu habe, brauch ich wohl nicht zu erwähnen. Das hab ich ihm auch deutlich gesagt, jedoch interessiert ihn das nicht bis gar nicht.
            Ich würde kurze Hand bei der Polizei anrufen und den Fall genau schildern.

            Denke die werden dir da weiterhelfen können.

            Die Schwerlastgruppe Münster ist da sehr hilfreich bei sowas und auch sehr verständnisvoll wenn man da als Fahrer anruft.
            0251 - 2751431
            Mfg
            Fernweh79

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            • #7
              Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
              Auf der von mir verlinkten Broschüre steht das eigentlich ganz klar wann Fahrverbot ist. Im Zweifel hilt natürlich ein Anruf bei der Gewerbeaufsicht und evtl. dann eine direkte Kontolle durch die behörde direkt nach der Abfahrt. Da brauche ich keine komplizierten Gedankengänge zu verfolgen. Fahrverbot bleibt Fahrverbot.
              Andreas in der Broschüre steht das du 25+26.12. Fahrverbot hast,das ist so aber nicht ganz richtig,da das Fahrverbot nur bis 22Uhr gilt am 26.12.
              Mfg
              Fernweh79

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              • #8
                Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
                Andreas in der Broschüre steht das du 25+26.12. Fahrverbot hast,das ist so aber nicht ganz richtig,da das Fahrverbot nur bis 22Uhr gilt am 26.12.
                Du hast zwar Recht, aber ich machs mir einfach.

                Das steht da nicht. Da steht am 26.12 ist Fahrverbot. Hier schreibt eine Bundesbehörde.
                Zuletzt geändert von alterelch; 15.12.2012, 13:48.

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                • #9
                  Zitat von McFly Beitrag anzeigen
                  Entscheidend bei der strittigen Auslegung ist der Zweck, der dem Paragraphen zugrunde liegt.
                  Generell stimme ich dir da zu. Gesetze und Verordnungen usw. sollen einen bestimmten Zustand regeln.
                  Problematisch wird es dann wenn das Kontrollorgan (BAG, Polizei) die Gesetzestexte anders auslegt als man selber.

                  Meine SZM hat keine Radabdeckung auf der Antriebsachse. In den Papieren steht "Bei Fahrten ohne Auflieger müssen die Räder abgedeckt sein". Nun habe ich z.B. auch ein Containerchassi auf dem Hof mit dem ich, zumindest nach der obigen Aussage, fahren darf. Das Ding deckt zwar nicht die Räder ab (ohne Container), ist aber ein Auflieger. (Obiges Zitat der Papiere ist meiner Meinung nach also sinnlos)

                  Da wir auch mit 3m Container fahren, haben wir ausziehbare Twistlocks. Die darf ich aber nicht nutzen da mein Fahrzeug nur über eine 3m Genehmigung für Ladun, nicht für das Fahrzeug hat, zumal ich die Warntafeln eh rausziehen muss und mein Auto dann auch wieder 3m breit ist.

                  MEINE Meinung zu den beiden Fällen ist:
                  Abdeckung der Reifen muss auch erfolgen wenn ich ein leeres Containerchassi fahre, und die Twistlocks werden rausgezogen weil es, wenn ich beladen bin, keine Rolle spielt ob direkt unter der 3m Ladung noch etwas von 3m Fahrzeug ist.

                  Zumindest für den 2. Fall haben wir ärger bekommen. Somit sollte man doch recht vorsichtig mit dem selbstständigen "auslegen" von Vorschriften, Paragraphen und co.
                  "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                  (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

                  "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

                  (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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                  • #10
                    Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                    Du hast zwar Recht, aber ich machs mir einfach.

                    Das steht da nicht. Da steht am 26.12 ist Fahrverbot. Hier schreibt ein Bundesbehörde. Punkt.
                    Natürlich,die Behörde gibt das vor und Fertig. Aber ich denke, wer auf solch Spitzfindigkeiten kommt gibt sich nicht mal damit zufrieden wenn Herr Ramsauer es dem Persönlich sagt.
                    Mfg
                    Fernweh79

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                    • #11
                      @Alter Elch: Den Paragraphen hab ich gelesen und auch meinem Chef so gezeigt. Nur er stellt darauf ab, dass am Anfang steht:
                      Demnach dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
                      Er leitet daraus halt ab, dass das auf den 1. und 2. Feiertag getrennt anzuwenden ist, also am 1. Feiertag Fahrverbot von 0 bis 22 Uhr und am 2. Feiertag von Fahrverbot von 0 bis 22 Uhr.:10_1_138[1]:

                      @fernweh: Mit der Polizei wollte ich eigentlich nicht direkt ins Haus fallen...Aber danke für die Nummer, bevor nichts anderes hilft und ich mir selbst ne Lampe anmache ruf ich lieber da an.
                      Gruss, Anaconda.44

                      Actros 1844 Chemietanker

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                      • #12
                        OK, um eine halbwegs verünftige Antwort zu geben.

                        Ich verweise darauf das ich verpflichtet bin laut meines Arbeitsvertrages an Werktagen zu arbeiten. Diese Tage sind ja nun keine Werktage.

                        2te Möglichkeit. Du erklärst, dass Du nicht bereit bist am 25.12 Abend von 22 Uhr bis 0.00 Uhr zu fahren. Erkläre das nach diesem Feiertag kein Arbeitstag folgt sondern ein weiterer Feiertag. Jetzt liegt es an deinem Chef dir eine Arbeitsverweigerung nachzuweisen. Hier wird er es schwer haben. Wenn du über einen Rechtschutz oder eine Verdi Mitgliedschaft verfügst, solltest du dich verteidigen können. Fährst du, lernt dein Chef, das er dich unter Druck zu allem zwingen kann.

                        Das wäre meine Meinung von der ich Glaube nicht falsch zu liegen.
                        Zuletzt geändert von alterelch; 15.12.2012, 14:09.

                        Kommentar


                        • #13
                          Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                          OK, um eine halbwegs verünftige Antwort zu geben.

                          Ich verweise darauf das ich verpflichtet bin laut meines Arbeitsvertrages an Werktagen zu arbeiten. Diese Tage sind ja nun keine Werktage.

                          2te Möglichkeit. Du erklärst, dass Du nicht bereit bist am 25.12 Abend von 22 Uhr bis 0.00 Uhr zu fahren. Erkläre das nach diesem Feiertag kein Arbeitstag folgt sondern ein weiterer Feiertag. Jetzt liegt es an deinem Chef dir eine Arbeitsverweigerung nachzuweisen. Hier wird er es schwer haben. Wenn du über einen Rechtschutz oder eine Verdi Mitgliedschaft verfügst, solltest du dich verteidigen können. Fährst du, lernt dein Chef, das er dich unter Druck zu allem zwingen kann.

                          Das wäre meine Meinung von der ich Glaube nicht falsch zu liegen.
                          Leider Gottes spielt es keine Rolle, ob im Arbeitsvertrag die Arbeit nur an Werktagen vereinbart ist. Der Arbeitgeber kann durchaus einen Fahrer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn die betriebliche Situation das erfordert. Dazu ist noch nicht mal eine Änderungskündigung nötig. Es leitet sich aus § 106 Gewerbeordnung ab, wonach die Arbeitszeit der Weisung des Arbeitgebers unterliegt. Das natürlich unter der Voraussetzung, dass dabei nicht gegen geltende Gesetze verstoßen wird.

                          Davon abgesehen, würde ich mich auf jeden Fall weigern, so einen angeordneten Unsinn auszuführen. Aber es erfordert sehr viel Stehvermögen, diesen Vorsatz auch einzuhalten. Aufgrund meiner Position kann ich dieses Stehvermögen durchaus aufbringen. Aber ob der Threadersteller das kann, weiß ich natürlich nicht. Er ist der Willkür des Arbeitgebers ja im Grunde schutzlos ausgeliefert.

                          Wenn ich an seiner Stelle wäre, würde ich das Angebot, die Schwerlastgruppe Münster anzurufen, nutzen. Alternativ würde sich auch noch die Gewerbeaufsicht bzw. das Amt für Arbeitsschutz anbieten. Eine Auskunft von denen würde zumindest der Rückenstärkung dienen.

                          Gruß

                          McFly

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                          • #14
                            Moin zusammen.

                            Sonn. und Feiertagsfahrverbot gilt von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das ist doch eindeutig.
                            Würde der Te die 2 std brauchen um nach Hause zu kommen hätte er wohl nicht gefragt sondern wäre froh über diese Regelung.
                            Will er Feiertags nicht arbeiten muß er das mit seinem Chef klären. Die 2 std darf er auf sicher fahren. Und wenn wir eine Woche lang jeden Tag nen Feiertag hätten dürften wir jeden Tag von 22.00 bis 00.00 Uhr fahren. Versteh ich nicht wie man das anders auslegen könnte.

                            Gruß Heiko

                            Kommentar


                            • #15
                              @ mcfly Ich zitiere:
                              Der Arbeitgeber kann durchaus einen Fahrer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, wenn die betriebliche Situation das erfordert. Dazu ist noch nicht mal eine Änderungskündigung nötig. Es leitet sich aus § 106 Gewerbeordnung ab, wonach die Arbeitszeit der Weisung des Arbeitgebers unterliegt.




                              Ehrlich gesagt, verstehe ich das nicht. Ich habe extra nachgelesen....soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

                              Hier steht doch eigentlich ganz klar, wann er bestimmen kann und wann nicht?
                              Zuletzt geändert von alterelch; 15.12.2012, 17:53.

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