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jetz spinnt meine Dispo in Sachen LurZ total,oder nich? ....

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  • jetz spinnt meine Dispo in Sachen LurZ total,oder nich? ....

    Also folgendes.Ich bin gestern abend 22.00 Uhr los.Heute gehe ich um 13.00 in Pause (also diese berühmte 15h "Schichtzeit" ,jaja,ich weiss,so heisste das nich,aber egal ;)
    Aufgrund dessen und das ich für kommende Tour nen vollen Fahrplan habe,hab ich gesagt,ich mach 11er Pause weil 9er zu wenig für mich.Dann kam SMS zurück mit folgenden Inhalt:

    Zitat Anfang

    "Das geht gesetzlich nicht.Da in den 24 Stunden bei einer 15h Schicht nur noch 9h Pause möglich sind.Oder sind 15h Schicht +11h Pause =24h"

    Zitat Ende

    Was soll der Scheiss?Wieso soll ich an ner 15h Schicht keine 11 oder 12 oder 15h Pause dranhängen dürfen?Das würde ja im umkehrschluss heissen,sobald ich 9h01m Pause machen,ich gegen das Gesetz verstosse.Die haben doch wohl nich etwa Recht,oder?
    Jedenfalls hab ich denen zurückgeschrieben,"das ich dann halt ihre 9h Pause für den ersten 24h ZR mache und dann eine 3h Pause für den zweiten 24h ZR als Pausensplitting mache.Soll mir auch recht sein.

    Mir is natürlich klar das 15+9=24 ist,aber das heisst doch net das ich nur max 9h Pause machen DARF???
    Die gehen mir langsam uffn Sack.Ich verantworte es jedenfalls nich,das ich bei ner kurzen Pause ne volle 700km Tour fahre durch die Nacht.

    Ich würd mich sehr über eure MEinungen freuen
    Gruss Christian

  • #2
    Zitat von landogar Beitrag anzeigen
    ...Jedenfalls hab ich denen zurückgeschrieben,"das ich dann halt ihre 9h Pause für den ersten 24h ZR mache und dann eine 3h Pause für den zweiten 24h ZR als Pausensplitting mache.Soll mir auch recht sein....
    und was dein Dispo darauf?
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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    • #3
      Wie kommt man denn auf 15 Stunden Schichtzeit ???

      Sorry, wenn ich als "Old-School-Fahrer" mit längerer Auszeit komische Fragen stelle,
      aber ich raff die Rechnung nicht so ganz ....es sei denn, du fährst was ganz anderes
      als ich, denn ich bin nur im Fernverkehr und keinen Schwertransport gefahren und bin
      noch einer aus den Zeiten als es noch Tachoscheiben gab. Bist du dir damit sicher ???

      Ich kenne das aus meiner Zeit im internationalen Fernverkehr eigentlich nur so:
      Ich fahre 4,5 Stunden, mache dann 45 Minuten Pause und fahre dann wieder 4,5 Stunden.
      Ich kann auch 15 Minuten und 30 Minuten Pause machen sprich splitten. Da ich aber im
      Fernverkehr fahre macht man die 45 Minuten immer am Stück zumal es seit der Einführung
      der Fahrerkarte einfacher ist, da man nicht ständig am Tachographen rumdrücken muß.
      Beim Splitten dürfen die zwei Pausen nicht länger als 4,5 Stunden auseinander sein !!!

      Zwei Mal in der Woche fahre ich zwei Mal 5 Stunden sprich statt 9 Stunden dann 10 Stunden.
      Die Ruhezeit nach einem Arbeitstag beträgt MINDESTENS 11 Stunden und kann aber zwei Mal
      pro Woche auf 9 Stunden verkürzt werden was ich aber für sinnfrei halte, da ich ja eh nur die
      9 bis 10 Stunden am Tag fahren kann. Wozu also grundlos zwei Stunden weniger ausruhen?

      Somit ist die folgende Rechnung:
      4,5 h + 0,75 h + 4,5 h = 9,75 h
      24 h - 11 h - 9,75 h = 3,25 h !!!

      Wenn ich also einen normalen Tag abreisse habe ich 3,25 Stunden zum Arbeiten sprich Be- und Entladen.
      Wenn ich 10 Stunden fahre habe ich 2,25 Stunden. Wenn ich 10 Stunden fahre und die Pause verkürze,
      dann habe ich 4,25 Stunden. Wenn ich normal fahre und die Pause verkürze, dann habe ich 5,25 Stunden.

      Ich komme also nur auf 15 Stunden, wenn ich normal fahre, 45 Minuten Pause zwischendurch mache und
      dann die 5,25 Stunden arbeite. Dann habe ich 15 Stunden Schichtzeit. Doch dann muß ich ja die Pause auf
      9 Stunden verkürzen und das darf ich nur zwei Mal die Woche bzw. drei Mal im Sonderfall, wenn es zwischen
      zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist ...sprich ich darf in einer Woche nur 56 Stunden Lenkzeit haben und in
      zwei Wochen nur 90 Stunden. Somit bleibt mir für die zweite Woche nur ein Kontingent von 34 Stunden.

      Wie auch immer. Fakt ist somit scheinbar: Du kannst eine Schichtzeit von 15 Stunden haben, wenn du 4,25
      bzw. 5,25 Stunden arbeitest (je nachdem, ob du 9 oder 10 Stunden fährst), aber wer braucht denn so lang
      zum Be- und Entladen? Somit ist die Schichtzeit eh unsinnig und wenn du wirklich auf 15 Stunden kommst,
      dann darfst du das nur 3 Mal in 2 Wochen sprich 6 Mal im Monat. Ist aber auch nicht wichtig. Was ich damit
      nur meinte ist, dass die ganze Rechnung deiner Dispo nicht aufgeht sprich im Grunde SCHWACHSINN ist !!!

      ...denn ich verstehe nicht wie man auf 15 Stunden Schichtzeit kommt zumal man das ja gar nicht täglich darf.
      Wenn du also jeden Tag 15 Stunden Schichtzeit hast machst du dich so oder so strafbar. Egal, ob du danach
      nun 9 Stunden oder was auch immer hast. Du kannst nicht täglich soviel arbeiten. Zumindest nicht im INFV !!!

      ...oder bin ich da falsch informiert ??? *gg* ;)

      Gruß.
      Daniel.

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      • #4
        Hallo,
        meiner Meinung nach gehen hier einige Dinge durcheinander.

        1. Der Gesetzgeber spricht grundsätzlich von 24-Stunden Zeiträumen. Das heisst, wenn Du am Montag morgen um 08:00 mit Deiner Schicht anfängst, so läuft der Zeitraum bis Dienstag, 08:00. Und in eben diesem Zeitraum musst Du die 11-Stunden Ruhezeit haben, wenn sie denn als 11-Stunden zählen soll.
        Bei einer gültigen 11-Stunden Ruhezeit darf Deine Schichtzeit also maximal 13 Stunden betragen. Natürlich kannst bzw. darfst Du nach einer z.B. 14-stündigen Schichtzeit auch eine 11-stündige Pause einlegen. Sie zählt aber leider nur als 9-stündige. Ist halt so. Somit hat Deine Dispo mit der reinen Rechnung nach Gesetz recht. Ob das auch immer so der Sicherheit dient, danach fragt leider kaum jemand.

        2. Die Schichtzeit besteht nicht nur aus der Arbeitszeit (Lenkzeit plus Arbeitszeit), sondern auch aus den Ruhepausen und den Wartezeiten. Also ist die Zeit zwischen zwei Ruhezeiten. Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit nur 8 Std. betragen (mit Ausnahmen auch länger, wenn entsprechende Ausgleiche stattfinden). Wenn Du also 9 Stunden lenkst, hast Du die gesetzliche Arbeitszeit schon überschritten. Und noch keine Minute sonstige Arbeiten verrichtet (Abfahrtkontrolle, Be- und Entladen, Papierkram etc). So wie die meisten Fahrer fahren müssen ist es mir tatsächlich schleierhaft, wie der Spediteur und der Chauffeur es schaffen, die gesetzlichen Arbeitszeiten einzuhalten. Aber das will wohl auch keiner wirklich überprüfen.

        Gruß
        Ragnar Benson

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        • #5
          Vielen Dank für die Antworten

          @Helena: gar net ;)

          @xchanger: dochdoch,passt ;). 22.00 los zum WAB holen.Nach dem beladen ab zum Kunden.Dort ca 5.15 gewesen.FZ bis dahin ca 4h30m (hab getrödelt ;) )
          dann erstma dort gewartet bis die um 7 aufmachen.Mit Lafette ans Tor und 2h gewartet bis die Hansels die leer gemacht haben.Lafette weg und mit der Maschine ran.Diesmal haben die 2h30m gebraucht.Dann ab zum Autohof und bubu gemacht.Gesamt LZ/AZ lass es max 5h30-6h gewesen sein.
          Ich hab natürlich NICHT jeden Tag ne 15er Schicht!!!.Dies kommt sogar sehr selten vor!!!!

          @Benson: zu dein Punkt1:mir is natürlich klar,das es nur als 9er verk. Pause gilt.Kein Thema.ABER ich verstand die SMS der Dispo so,als ob ich halt nur 9h machen DURFTE und keine Minute länger.Das konnt ich mir halt nich vorstellen,was ja auch irgendwo Schachsinn wäre.Die wollten halt nich,das ich ne längere Pause mache als deren lieb ist.Aber net mit mir,ich brauch mein heiabubu ;).

          So,ich leg mich jetz wieder hin.Guts Nächtle :)
          Vielen Dank nochma

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          • #6
            Also ganz einfache Rechnung:

            Immer auf die 24 stunden achten ........15+9=24....und wie lange Du dann deine Pause machst ist egal.....
            Aber diese wird zurück gerechnet auf 9 stunden.....

            Auch bei 13:10 stunden Schicht wird es auf den 24 stundenzeitraum auch wieder auf 9 stunden zurückgerechnet.

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            • #7
              Ganz einfach.
              Du musst in 24 h min 9 stunden am Stück stehen.
              Also Beispiel:
              Mo 0 Uhr beginn dann muss der Lkw um 15 Uhr stehen.
              Und ob du dann nach 9h weiter fährst ist dir überlassen kannst auch um 3 Uhr losfahren. Das deine Disposition es gern hätte das du schon nach 9h fährst ist klar.
              Ich persönlich mache nach 15h SZ immer 11h pause. Finde ich sollte man sich gönnen.

              Gruß
              Paddy

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              • #8
                Zitat von landogar Beitrag anzeigen
                ...Die wollten halt nich,das ich ne längere Pause mache als deren lieb ist.Aber net mit mir,ich brauch mein heiabubu ;)....
                Ich glaube, wir alle haben auch noch andere Bedürfnisse, dass vergiss sehr gerne das Dispo.
                Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                • #9
                  "Das geht gesetzlich nicht.Da in den 24 Stunden bei einer 15h Schicht nur noch 9h Pause möglich sind.Oder sind 15h Schicht +11h Pause =24h"
                  ist grundsätzlich richtig und falsch... du kannst deine Pause so lange machen, wie du willst. Wenn du nach den gesetzlichen Regeln schaust, dann steht da natürlich, max. 2x pro Woche verkürzen auf 9 Stunden. Also ist klar, dass es auf jeden Fall nur eine verkürzte Pause sein kann, weil ja bei einer Schichtzeit von 15 Stunden nur 9 Stunden in den 24-Stunden-Zeitraum passen. Aber: Nichts hält dich davon ab, trotzdem 2 Stunden länger zu schlafen, um dich zu erholen.

                  Zwei Mal in der Woche fahre ich zwei Mal 5 Stunden sprich statt 9 Stunden dann 10 Stunden.
                  @ Xchanger: Das wird aber teuer...!!! Wenn - dann 2x 4,5 Stunden + 1 Stunde... jeweils mit den 45 Minuten Pause dazwischen...

                  Wenn ich also einen normalen Tag abreisse habe ich 3,25 Stunden zum Arbeiten sprich Be- und Entladen.
                  Wenn ich 10 Stunden fahre habe ich 2,25 Stunden. Wenn ich 10 Stunden fahre und die Pause verkürze,
                  dann habe ich 4,25 Stunden. Wenn ich normal fahre und die Pause verkürze, dann habe ich 5,25 Stunden.
                  "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

                  Sagt das Arbeitszeitgesetz §3...

                  2. Die Schichtzeit besteht nicht nur aus der Arbeitszeit (Lenkzeit plus Arbeitszeit), sondern auch aus den Ruhepausen und den Wartezeiten. Also ist die Zeit zwischen zwei Ruhezeiten. Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit nur 8 Std. betragen (mit Ausnahmen auch länger, wenn entsprechende Ausgleiche stattfinden). Wenn Du also 9 Stunden lenkst, hast Du die gesetzliche Arbeitszeit schon überschritten. Und noch keine Minute sonstige Arbeiten verrichtet (Abfahrtkontrolle, Be- und Entladen, Papierkram etc). So wie die meisten Fahrer fahren müssen ist es mir tatsächlich schleierhaft, wie der Spediteur und der Chauffeur es schaffen, die gesetzlichen Arbeitszeiten einzuhalten. Aber das will wohl auch keiner wirklich überprüfen.
                  Die VO(EG) 561/2006 hat Vorrag vor dem ArbZG... Du hast die entsprechenden Ausgleiche, kommst auf nicht mehr als auf die wöchentlichen 60 Stunden... wenn alles korrekt abläuft...

                  § 21a Beschäftigung im Straßentransport

                  (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
                  (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
                  (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:1.die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
                  2.die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
                  3.für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
                  Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
                  (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
                  (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
                  (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,1.nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
                  2.abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
                  § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
                  (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
                  (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                  • #10
                    Hallo,

                    eine Frage hätte ich noch zu den 48 bzw. 60 Std. wöchentliche Arbeitszeit : auf wie viele Tage verteilt denn ? Meiner Meinung nach auf 6 Tage, z.B. Montag - Samstag. Denn ich kann die 48 bzw. 60 Stunden ja wohl kaum auf 5 oder weniger Tage veteilen ?? Denn dann käme ich wieder über 10 Std. pro Tag gesetzliche maximale Arbeitszeit pro Tag.

                    Gruß Ragnar

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                    • #11
                      Pure Mathematik...
                      60 Stunden maximal an... 6 Tagen... Macht 10 Stunden max. am Tag
                      48 Stunden im Durchschnitt an... 6 Tagen... Macht 8 Stunden durchschnittlich am Tag...
                      MfG Der Tommy...
                      ___________________________________________

                      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                      • #12
                        Was wird an einer Pause teuer? Es ist PFLICHT !!!

                        Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                        @ Xchanger: Das wird aber teuer...!!! Wenn - dann 2x 4,5 Stunden + 1 Stunde... jeweils mit den 45 Minuten Pause dazwischen.
                        Was wird denn daran teuer? ...ich weiß ja nicht wie du es verstanden hast,
                        aber ich habe es in etwa so geschrieben wie man es auch nachlesen kann:

                        Zitat:
                        1. Tageslenkzeit
                        Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder etwa an einem Grenzübergang der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann. Dies kommt zum Beispiel bei einer Vollsperrung ohne Ausweichmöglichkeit oder – bei einem Reisebus – an einem Grenzübergang mit zeitaufwändiger Einzelüberprüfung der Passagiere (s. u. Lenkzeitunterbrechung) in Betracht.


                        2. Fahrtunterbrechung

                        Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten. Fahrtunterbrechung ist nach der Legaldefinition jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Die Erholungsphase kann, anders als bei der Tagesruhezeit, als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug absolviert werden. Wartezeiten – beispielsweise bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs – zählen als Fahrtunterbrechung, wenn die voraussichtliche Dauer vorher bekannt ist. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten.

                        Alternativ ist ein Splitting der Fahrtunterbrechung zulässig, indem der Fahrer zunächst eine 15-minütige und später eine 30-minütige Fahrtunterbrechung einlegt. Es muss nur gewährleistet sein, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht länger als 4,5 Stunden ohne Fahrtunterbrechung lenkt.

                        Beim Splitting ist also zum einen die Reihenfolge der kurzen gefolgt von der langen Fahrtunterbrechung einzuhalten und zum anderen die Höchstdauer ununterbrochener Lenkzeit zu beachten. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.

                        Erledigt der Fahrer allerdings andere Tätigkeiten, bevor er die Fahrt antritt, so ist zusätzlich nach dem Arbeitzeitgesetz zu beachten, dass die erste Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit (nicht Lenkzeit) eingelegt werden muss.

                        3. Wochenlenkzeit
                        Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf aber 90 Stunden nicht überschreiten, so dass bei voller Ausnutzung der Lenkzeit in der ersten Woche, in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden gelenkt werden darf. Die Woche ist als Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert (Kalenderwoche).

                        4. Ruhezeit
                        Ruhezeiten sind Zeiten, in denen der Fahrer über eine bestimmte Mindestdauer ununterbrochen frei über seine Zeit verfügen kann. Jeder Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

                        a. Tägliche Ruhezeit
                        Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden. Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste. Die ungekürzte tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden („splitting“), wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Die Einhaltung dieser Reihenfolge ist verbindlich.
                        Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Diese tägliche Ruhezeit muss in diesem Fall 11 Stunden betragen und darf nicht verkürzt werden. Diese tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden, indem ein Teil der täglichen Ruhezeit auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden muss und der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde (beide Unterbrechungen zusammen) nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten. Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden.

                        Bei Zwei-Fahrer-Besatzungen muss beachtet werden, dass die Zeit, welche der erste Fahrer als Beifahrer mitfährt, während der zweite das Fahrzeug lenkt, nicht als Tagesruhezeit des ersten Fahrers angerechnet wird. Wird die vorgeschriebene Tagesruhezeit im LKW verbracht, dann muss der LKW dabei stehen.

                        b. Wöchentliche Ruhezeit
                        Die wöchentliche Ruhezeit kann zusammenhängend 45 Stunden nach 6×24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen. Nach dem Bundes- Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fern.) sollen mindestens zwei Wochenenden im Monat am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers verbracht werden können. Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Bei der Splittung der wöchentlichen Ruhezeit auf 2×24 Stunden ist jedoch zu beachten daß die zweite Ruhezeit von 24 Stunden nur dann anerkannt wird, wenn diese in direktem Anschluß an eine neunstündige Ruhezeit angehängt wird. Es sind zur Anerkennung also mindestens 33 Stunden Ruhezeit nötig. Es sei denn die nachzuholenden 24 Stunden werden vor Ablauf der sechsten Schichtzeit einer 45-stündigen Wochenendruhezeit direkt vorgehängt. Bildlich sähe das z. B. folgendermaßen aus: 45 Stunden – max. 6 Schichtzeiten – 24 Stunden – 3 Schichtzeiten – 33 Stunden – 2 Schichtzeiten – 45 Stunden, oder aber 45 Stunden – max. 6 Schichtzeiten – 24 Stunden – max. 5 Schichtzeiten – 66 Stunden Ruhezeit, In jeder Doppelwoche müssen mindestens zwei wöchentliche Ruhezeiten liegen, mindestens eine davon muss eine reguläre wöchentliche Ruhezeit (45 h) sein. Liegt eine wöchentliche Ruhezeit in zwei Wochen, so kann gewählt werden, für welche der beiden Wochen die Ruhezeit gelten soll.

                        5. Konkurrenzverhältnis zum deutschen Arbeitszeitgesetz
                        Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-) Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind zu beachten. Im Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden, maximal 10 Stunden. Es enthält aber eine Sonderbestimmung für die Beschäftigung im Straßentransport, wonach Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und die Zeit als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist (§ 21a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz). Dies kann dazu führen, dass der Fahrer länger als 10 Stunden an seinem Arbeitsplatz anwesend ist, ohne dass die Höchstarbeitszeit überschritten ist. Hierdurch vergrößert sich scheinbar das Zeitfenster, in dem ein Fahrer eingesetzt werden kann, in gewerblich fahrerischer Tätigkeit muss es jedoch als Lenkzeit berücksichtigt werden.

                        Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lenk-_und_Ruhezeiten

                        ---

                        Ich weiß also nicht was du mit TEUER meinst, denn es ist ja GESETZ und somit wird es nur teuer,
                        wenn du dagegen verstößt. Siehe Punkt 6 auf der Quellseite. Deine Kopie vom Paragraphen 21a
                        ist zwar richtig, aber mein Ausführung hat nichts mit teuer zu tun, denn du mußt täglich eine Pause
                        von 45 Minuten machen. Egal ob du nun 4,5 + 4,5 = 9 Stunden oder aber dannzwei Mal die Woche
                        4,5 + 4,5 + 1 = 10 Stunden hast. Die 45 Minuten Pause dazwischen MUSST du so oder so machen.
                        Egal ob 9 oder 10 Stunden. Ich verstehe deinen Kommentar also nicht so ganz, aber du wirst schon
                        wissen was du gemeint hast. Da du ja zumindest den Paragraphen 21a kennst bist du ja eh SAVE !!!

                        ;)

                        Gruß.
                        Daniel.

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                        • #13
                          Du hast geschrieben das du, wenn du auf 10 STd. verlängerst, eben 2x5 Std. fährst. Und das ist eben NICHT erlaubt.
                          4,5 Std. 45 Min. Pause, nochmal 4,5 Std. 45 Min. Pause und dann nochmal 1 Std. So soll es sein.
                          "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                          (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

                          "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

                          (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

                          Kommentar


                          • #14
                            Danke Querdenker... genau so habe ich es gemeint...


                            @ Xchanger: Ich erläutere hier mal kurz die Gliederung meines Beitrags, da das hier wohl leider etwas für Verwirrung zu sorgen scheint.

                            Als erstes habe ich etwas aus den Beiträgen davor zitiert:

                            das sieht in etwa so aus:

                            ...
                            Danach folgt meine Bemerkung dazu... und nicht umgekehrt...


                            In deinem Fall, also den dich betreffenden Teil, sieht das so aus:


                            Zwei Mal in der Woche fahre ich zwei Mal 5 Stunden sprich statt 9 Stunden dann 10 Stunden.
                            @ Xchanger: Das wird aber teuer...!!! Wenn - dann 2x 4,5 Stunden + 1 Stunde... jeweils mit den 45 Minuten Pause dazwischen...
                            Ich hoffe, dass ich das Missverständnis hiermit beseitigen konnte und bitte vielmals um Entschuldigung für meine unvertändliche Beitragsgestaltung...
                            MfG Der Tommy...
                            ___________________________________________

                            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                            • #15
                              Also sind es doch 2 Pausen bei 10 Stunden ???

                              Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
                              Du hast geschrieben das du, wenn du auf 10 STd. verlängerst, eben 2x5 Std. fährst. Und das ist eben NICHT erlaubt.
                              4,5 Std. 45 Min. Pause, nochmal 4,5 Std. 45 Min. Pause und dann nochmal 1 Std. So soll es sein.
                              Achso ...na dann. Dann verstehe ich das Argument nun. Ich bin noch niemals 10 Stunden gefahren. Daher
                              entzieht sich mir das wie amn sich richtig verhalten würde. Ich wäre nun einfach 2 x 5 Stunden gefahren.
                              Also muß man dann 2 x 45 Minuten Pause machen, wenn man 10 Stunden fährt? ...macht Sinn, hm?

                              Aber wenn ich 10 Stunden fahre, dann hat der Chef ja auch was davon und für 2 Pausen am Tag
                              zahlt er ja auch nicht mehr als für eine und er hat ja eine Stunde mehr Fahrzeit von mir. Ergo ist
                              das Argument der Kostenintensität durch 2 Pausen trotzdem nicht zutreffen. Wie auch immer. :D

                              Gruß.
                              Daniel.

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