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Wann 80km/h, wann 60km/h ?

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  • Wann 80km/h, wann 60km/h ?

    Moin Moin zusammen,

    eines hab ich in der Fahrschule mitgekriegt:

    - auf Landstraßen 60km/h und auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 80km/h.

    irgendwo spukt in meiner Erinnerung aber auch noch rum, daß die Art des Mittelstreifens eine Rolle spielt: Ist der eine durchgezogene Doppellinie, dann darf auch 80km/h gefahren werden ...

    ... und da werde ich jetzt unsicher. Deshalb meine Frage:

    An was für Merkmalen erkenne ich, daß ich 80km/h fahren darf:
    1. Autobahn


    2. Kraftfahrtstraßen:


    3. Mittelstreifen?? vierspurig ausgebaut?? Doppellinie als Mittellinie ?? (alles aber ohne die obigen Zeichen!)


    Wer kann helfen bitte?

    vielen Dank und viele Grüße,
    Walter

  • #2
    Zitat von B_Sauserle Beitrag anzeigen
    Moin Moin zusammen,

    eines hab ich in der Fahrschule mitgekriegt:

    - auf Landstraßen 60km/h und auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 80km/h.

    irgendwo spukt in meiner Erinnerung aber auch noch rum, daß die Art des Mittelstreifens eine Rolle spielt: Ist der eine durchgezogene Doppellinie, dann darf auch 80km/h gefahren werden ...

    ... und da werde ich jetzt unsicher. Deshalb meine Frage:

    An was für Merkmalen erkenne ich, daß ich 80km/h fahren darf:
    1. Autobahn


    2. Kraftfahrtstraßen:


    3. Mittelstreifen?? vierspurig ausgebaut?? Doppellinie als Mittellinie ?? (alles aber ohne die obigen Zeichen!)


    Wer kann helfen bitte?

    vielen Dank und viele Grüße,
    Walter
    So einfach ist das nicht mit den 80Km/h auf 4 spurigen Strasssen.
    Sie müssen Baulich getrennt sein,und es muss das Verkehrsschild Kraftverkehrsstrasse verbaut sein,erst denn darfst du 80Km/h fahren.
    Mfg
    Fernweh79

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    • #3
      80 km/h darfst du fahren auf...
      1.Autobahnen
      2. Kraftfahrstraßen,die als solche gekennzeichnet sind und pro Richtung 2 Fahrstreifen haben...und
      wenn die Fahrbahnen(2 Fahrstreifen) baulich von einander getrennt sind...1 oder 2 durchgezogene weiße Linien sind keine bauliche Trennung...
      überall,wo es anders ist gelten 60 km/h...

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      • #4
        Also ich lernte einmal das 2 durchgezogenen Linien sehr wohl eine bauliche Trennung sind.
        "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

        (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

        "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

        (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
          Also ich lernte einmal das 2 durchgezogenen Linien sehr wohl eine bauliche Trennung sind.
          Baulich sagt doch schon der Name. Ein Pinselstrich ist nun mal keine bauliche Trennung. Es muss mindestens eine Leitplanke sein.
          Zitat von Robert Lyndt:
          "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

          Kommentar


          • #6
            Also ich kenne es auch so wie Querdenker schon schrieb, dass 2 durchgezogene Linien als bauliche Trennung gelten!
            V8 - Aus Freude am Tanken....

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Absorber Beitrag anzeigen
              Also ich kenne es auch so wie Querdenker schon schrieb, dass 2 durchgezogene Linien als bauliche Trennung gelten!
              Die Frage, ob zwei weiße durchgezogene Linien als bauliche Trennung durchgehen, hat ein Gericht für einen Kollegen von mir beantwortet. Neben dem Bußgeld hatte er auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten am Hals. Die Linien stellen keine bauliche Trennung dar.

              Gruß

              McFly

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              • #8
                Zitat von McFly Beitrag anzeigen
                Die Frage, ob zwei weiße durchgezogene Linien als bauliche Trennung durchgehen, hat ein Gericht für einen Kollegen von mir beantwortet. Neben dem Bußgeld hatte er auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten am Hals. Die Linien stellen keine bauliche Trennung dar.

                Gruß

                McFly
                Na, das werde ich dann mal meinem alten Fahrlehrer mitteilen. So wurde uns das nämlich vermittelt, also als bauliche Trennung.

                @Elo, ich bin nicht doof :D das 2 Linienen nicht wirklich "baulich" sind war mir klar :D Aber amtliche Definitionen sind da manchmal anders.
                "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

                "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

                (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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                • #9
                  Schön... alles geklärt... dann muss ich mich ja nicht mehr äußern... ich bin aber auch dafür, dass Linien nicht als bauliche Trennung gelten...
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                  • #10
                    Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
                    Na, das werde ich dann mal meinem alten Fahrlehrer mitteilen. So wurde uns das nämlich vermittelt, also als bauliche Trennung.
                    Meine Fahrlehrerausbildung ist zwar schon Jahrzehnte her...aber...ich mußte damals darüber einen Vortrag halten...
                    eine bauliche Maßnahme ist:eine Leitplanke...ein Grünstreifen...eine Hecke ect...
                    halt etwas,was einen hindert auf die Gegenfahrbahn zu kommen...und dies tun 2 durchgezogene,weiße Linien nicht...

                    Kommentar


                    • #11
                      Wie gesagt, ich habe es so gelernt. Das war, öhm 1992?! Oder so.
                      "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                      (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

                      "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

                      (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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                      • #12
                        Hallo,
                        die Regelung mit der baulichen Trennung der Fahrstreifen bezieht sich auf den §18 StVo Absatz 5. Dort ist von einspurigen Strassen die Rede.
                        Auf mehrspurigen Strassen muss aber auch der §3 StVo Absatz 3c beachtet werden.

                        Aus meiner Sicht bedeutet das:
                        Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die einspurig und keine bauliche Trennung haben Vmax: 60Km/h
                        Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die einspurig und eine bauliche Trennung haben Vmax: 80Km/h
                        Auf allen Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit zwei Fahrstreifen in jede Richtung und oder zwei Mittelleitlinien haben:
                        Vmax 80 Km/h
                        Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen die einspurig und mit baulicher Trennung haben Vmax: 80Km/h

                        Wobei mich wundert, das im §3 nur von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften und explixit von Autobahnen die Rede ist. Das würde ja bedeuten das dies auf alle mehrspurigen Straßen zutrifft. Ich habe aber gelernt das die 80 Km/h nur auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und innerhalb geschlossener Ortschaften (wenn damit ausgeschildert) erlaubt ist.

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                        • #13
                          Zitat von anfre Beitrag anzeigen
                          Hallo,
                          die Regelung mit der baulichen Trennung der Fahrstreifen bezieht sich auf den §18 StVo Absatz 5. Dort ist von einspurigen Strassen die Rede.
                          Auf mehrspurigen Strassen muss aber auch der §3 StVo Absatz 3c beachtet werden.

                          Aus meiner Sicht bedeutet das:
                          Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die einspurig und keine bauliche Trennung haben Vmax: 60Km/h
                          Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die einspurig und eine bauliche Trennung haben Vmax: 80Km/h
                          Auf allen Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit zwei Fahrstreifen in jede Richtung und oder zwei Mittelleitlinien haben:
                          Vmax 80 Km/h
                          Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen die einspurig und mit baulicher Trennung haben Vmax: 80Km/h

                          Wobei mich wundert, das im §3 nur von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften und explixit von Autobahnen die Rede ist. Das würde ja bedeuten das dies auf alle mehrspurigen Straßen zutrifft. Ich habe aber gelernt das die 80 Km/h nur auf Autobahnen, Kraftfahrstrassen und innerhalb geschlossener Ortschaften (wenn damit ausgeschildert) erlaubt ist.

                          Neenee...das stimmt nicht...
                          hier mal der §18 STVO:
                          Tipp:

                          I. Allgemeine Verkehrsregeln
                          §18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


                          (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

                          für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

                          .................................................. .................................................. ...............................
                          1.Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen in eine Richtung heißt:mindestens 2 Fahrstreifen pro Richtung...
                          2.ein Mittelstreifen ist keine durchgezogene,weiße Linie oder 2 Linien...
                          Ist also eine Kraftfahrstraße einspurig,egal,ob da als Begrenzung eine bauliche Einrichtung ist,dann darf man nur 60 km/h fahren

                          Kommentar


                          • #14
                            So...und so steht es im §3:
                            (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
                            1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
                            2. außerhalb geschlossener Ortschaften
                              1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
                              2. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h,
                              3. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

                                Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
                                .................................................. .................................................. ................
                                Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist hier nur für PKW (100 km/h) aufgehoben...
                                nicht für LKW...

                            Kommentar


                            • #15
                              Ja du hast recht. Es ist ja nur die Rede von dieser Geschwindigkeitsbeschränkung und nicht von Beschränkungen.
                              Sorry überlesen.

                              Andreas

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