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  • Fahren am Wochenende

    Moin. Wie sieht es denn bei Euch aus, die auch Sonn- und Feiertags fahren müssen? Habt ihr neben der Transportgenehmigung auch eine Genehmigung vom Gewerbeaufsichtsamt, für Arbeiten an diesen Tagen dabei, oder liegt die bei Eurer Dispo? Würde mich mal interesieren.

    Gruß
    Detlef
    Zitat von Robert Lyndt:
    "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

  • #2
    In Deutschland bin ich immer für "normale" Speditionen gefahren, nie mit Ausnahmegenehmigungen. Sonn- und Feiertage waren frei, entweder zu Hause oder auf irgendeinem Autohof.

    Hier in der Schweiz gilt ein Nachtfahrverbot von 22 - 5 Uhr, an das ich mich nicht halten muss, weil ich für die schweizerische Post Wechselbrücken zwischen den einzelnen Postfrachtzentren hin- und herfahre. Die Post hat einen sog. "Grundversorgungsauftrag" und ist vom Nachtfahrverbot befreit. Dies ist der rot-weissen Trachtengruppe auch bekannt; Postkutscher werden nicht kontrolliert.

    Ich muss mich auch nicht an die Lenkzeitvorschriften halten. Die Post hat interne Regelungen. Z.B. bei die Nachmittagstour, die ich ab morgen wieder fahre, muss ich 6 Stunden am Stück arbeiten, danach habe ich eine Stunde bezahlte Pause, dann noch mal 2 Stunden fahren, und dann ist Feierabend. Aber solch lange Arbeitszeiten sind eher die Ausnahme. De facto habe ich eine 35-Std.-Woche, bin jeden Tag zu Hause, und das für umgerechnet 2700 € netto.

    Irgendwelche Genehmigungen habe ich nicht im Auto, denn Postautos werden, wie erwähnt, hier nicht kontrolliert.
    Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

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    • #3
      Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
      Moin. Wie sieht es denn bei Euch aus, die auch Sonn- und Feiertags fahren müssen? Habt ihr neben der Transportgenehmigung auch eine Genehmigung vom Gewerbeaufsichtsamt, für Arbeiten an diesen Tagen dabei, oder liegt die bei Eurer Dispo? Würde mich mal interesieren.

      Gruß
      Detlef
      Huch Elo, ich dachte immer, die Transportgenehmigung (Fahrzeugbezogen) reicht. Dann gehe ich mal davon aus, dass sie beim Dispo liegt, denn Weihnachten, Ostern und alle sonstigen Feiertage werden bei uns durchgefahren und im Sommer (oder sagen wir mal von Mai bis November) gibt es keine Sonntage.

      Sonst haben wir eigentlich nichts dabei.
      "Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Leute ohne Laster auch wenig Tugenden haben." Abraham Lincoln

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      • #4
        Ich bin Jahre lang Kühler gefahren und wenn ich leicht verderbliche Lebensmittel geladen hatten, dann bin ich gefahren ohne irgendwelche Genehmigungen.

        Also ich hatte nie was dabei und bei der Dispo lag auch nix soweit ich das weiß.

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        • #5
          Mit nem Frigo ist das eh kein Thema.... wenn man nicht auf den Kopf gefallen ist.....
          mit andren Fahrzeugen geht das aber auch.. Messegut zum Beispiel. Von und zu Messen sind die Verkehre auch frei.
          headbanging
          Carola :)

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          • #6
            Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
            Moin. Wie sieht es denn bei Euch aus, die auch Sonn- und Feiertags fahren müssen? Habt ihr neben der Transportgenehmigung auch eine Genehmigung vom Gewerbeaufsichtsamt, für Arbeiten an diesen Tagen dabei, oder liegt die bei Eurer Dispo? Würde mich mal interesieren.

            Gruß
            Detlef
            Moin Detlef

            Ich fahre ja seit jahren fast ausschliesslich in firmen die zu jeder Tages- und Nachtzeit unterwegs sind an 365/366 tagen im jahr. Dennoch habe ich bisher nichts von einer solchen Extragenehmigung gehört. Solange ich Luftfrachtersatzverkehre gefahren bin hatten wir immer ne sondergenehmigung an Board die meines wissens auch gleichzeitig und die arbeit am wochenende erlaubte.
            Nun, im LM-verkehr mit dem Kühler fahren wir durch ohne das sowas jemals von uns erwartet wurde.

            Wie dem auch sei, wie immer gilt: Weißt du mehr, berichtige mich!

            Gruß Imex
            Ein Bayer darf das

            http://www.aktion-gegen-kinderpornographie.de/

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            • #7
              Hier ein Link: http://www.gewerbeaufsicht.niedersac..._I1717444.html

              Steht aber auch alles im Arbeitszeitschutzgesetz (AZG).

              Gruß
              Detlef
              Zitat von Robert Lyndt:
              "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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              • #8
                Soweit ich das rauslesen konnte, handelt es sich um die Voraussetzung zu erteilung einer Sondergenehmigung für fahrten an eben diesen Tagen und ich denke das diese die Freigabe zum ausführen der Arbeit ebenfalls berechtigt. D. h. solange die Voraussetzungen erfüllt werden und es im Arbeitvertrag verankert ist.
                Ein Bayer darf das

                http://www.aktion-gegen-kinderpornographie.de/

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                • #9
                  ME geht es nicht darum, welcher Fahrer sonntags fahren darf, sondern darum, welche Fahrzeuge sonntags fahren dürfen.
                  Ich hab im Moment keinen Schimmer, welche Genehmigungen im Auto sein müssen, aber fahren dürfen (auf die Schnelle ohne Gewähr aufgelistet):
                  Lebensmittel (mit Kühlbedarf)
                  Sportbedarf (in dem Fall Tiere, wie zB Pferde, die zu Rennen oder Turnieren gebracht werden)
                  Messegut (von oder zum Messestandort)

                  Ich hoffe, hier weiss das jemand genauer als ich
                  headbanging
                  Carola :)

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                  • #10
                    Ok Carola. und das ist eben der punkt. Die von dir aufgelisteten Transporte sind gesetzlich auch am wochenende erlaubt. In den gesetzen ist auch geregelt wer nicht an solchen tagen arbeiten darf wie z.b. Schangere usw. Der Link von Elo bezieht sich aber auf ne sondergenehmigung für transporte wie z. b. Luftfracht, Zeitungen und Zeitschriften usw. Auch bei dieser genehmigung sind eben diese Schutzvorschriften wie bei den grundsätzlich erlaubten Transportarten.

                    Und soweit ich es eben verstanden habe ist die erlaubniss zu Wochenendarbeit in diesem fall durch diese genehmigung abgedeckt. die Voraussetzungen jedoch bestehen nach wie vor für alle. Somit kommen wir auf die ursrüngliche Frage. Brauchst du um am We zu arbeiten ne extra genehmigung. Ich glaube eher nicht, da es dann eben im Arbeitsvertrag vereinbart wird und somit diese voraussetzung erfüllt ist.
                    Ein Bayer darf das

                    http://www.aktion-gegen-kinderpornographie.de/

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                    • #11
                      Also wo ich jetzt fahre da haben die meisten LKW`s bei der normalen genehmigung für den Güterkraftverkehr auch noch die sondergenehmigung für Sonn- und Feiertage aber es haben nicht alle autos bei uns und wir fahren nur normale Plane

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                      • #12
                        Die Genehmigung für den Güterkraftverkehr muß man ja immer bei haben glaube ich und das unabhängig von So. und Feiertagen .
                        Wir fahren auch viel an So. und Feiertagen ( Autoteile ) und haben halt die Sondergenehmigung darfür bei . Die natürlich Fahrzeug gebunden ist .
                        Aber die ist immer schwerer zubekommen .
                        Gemeinsam sind wir Stark . Alleine ist langweilig.

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                        • #13
                          Die Güterkraftvekehrslizenz ist ja ein anderes paar schuhe. Ohne sie ist der lkw nicht bertriebsbereit.

                          Was Detlef in diesem Thread meinte, war eine regelung die die arbeit am Wochenende erlaubt und ob ihr sie neben der Ausnahmegenehmigung bei habt.

                          Dies ist das thema und net etwas was so selbverständlich ist wie das ich mir morgens ne hose anzieh bevor ich ausm lkw aussteige.

                          Oder????
                          Ein Bayer darf das

                          http://www.aktion-gegen-kinderpornographie.de/

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                          • #14
                            Unsere Firma transportiert Bohrgerätschaften und das nötige Zubehör von und zu Öl-und Gasbohrungen, bzw. den jeweiligen Servicebetrieben. Dafür haben wir Sonntags- und Feiertagsgenehmigungen einschl. den Leerfahrten dabei. Also dürfen wir Sonn-und feiertags zu unseren Kunden donnern und anschl. auch wieder leer nach Hause.

                            Aber darum ging es mir nicht. Unsere Behörden fordern bei Sonn- und Feiertagsarbeit eine Genehmigung für Sonntagsarbeit. Das hat nichts mit den Transport an sich zu tun, sondern einzig und allein dreht es sich um das Arbeitszeitschutzgesetz. Sonntagsarbeit ist generell Genehmigungspflichtig. Da kann im Arbeitsvertrag drin stehen was will, da kann man stapelweise Transportgenehmigungen dabei haben, wenn keine Arbeitssondergenehmigung für Sonn- und Feiertage dabei ist, kann der Zoll z.B. entscheiden, den Transport zu stoppen. Und da ist es egal was für eine Ladung und wie wichtig diese ist.

                            Gruß
                            Detlef
                            Zitat von Robert Lyndt:
                            "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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                            • #15
                              Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit

                              Grundsätzlich besteht nach § 9 Arbeitszeitgesetz (BGBl. I 1994 S.1170) "Sonn- und Feiertagsruhe". In besonderen Fällen kann Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt jedoch Ausnahmen nach § 13 ArbZG Abs. 3 Ziffer 2 a - c auf Antrag bewilligen.

                              Auch nach erfolgter Bewilligung sind für die Durchführung der Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch noch weitere Besonderheiten zu beachten, wie den nachfolgenden Hinweisen zu entnehmen ist.

                              Hinweise:
                              1. Werdende und stillende Mütter dürfen zur Sonn bzw. Feiertagsarbeit nicht herangezogen werden (§ 8 Mutterschutzgesetz).
                              2. Den Arbeitnehmern sind Pausen und Ruhezeiten entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren.
                              3. Die Pflicht zur Zahlung der tariflichen Zuschläge bleibt von dieser Genehmigung unberührt.
                              4. Inwieweit für die Arbeitnehmer die Verpflichtung besteht, die mit dieser Genehmigung zugelassene Arbeit zu leisten, richtet sich nach den für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag. Eine berechtigte Ablehnung der Sonn- und Feiertagsarbeit darf für den Arbeitnehmern keine Nachteile nach sich ziehen.
                              5. Durch diese Genehmigung werden weitergehende Forderungen aus Rechtsvorschriften, für die die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes nicht gegeben ist, nicht berührt.
                              6. Es müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
                              7. Für die Beschäftigung an einem Sonntag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen liegt.
                              8. Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen liegt.
                              So das hier ist noch mal der Text aus dem weiter oben stehenden Link.

                              Detlef, ich muss gestehen, von dieser Antragspflicht habe ich bisher keine ahnung gehabt. Scheinbar ist nach dem was hier steht ein gesonderter Antrag fällig. In der Praxis ist es doch aber so, das die meisten AG solche Regelungen im Arbeitsvertrag treffen und sich dann im zweifelsfalle darauf berufen. Weiterhin kann ich nur sagen, das in meiner 14 jährigen Berufspraxis während welcher ich die meisten We´s "on the road" verbracht habe, ich so einige kontrollen hatte und Niemals zum nachweis eine solche genehmigung bringen musste.

                              Haben hier etwa die Behörden selber ihre Vorschriften vergessen?
                              Ein Bayer darf das

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