Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen helfen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen könne eine SBA zeitweise ein Überholverbot für LKW anordnen, so der Deutsche Anwaltverein (DAV). In bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 Ost seien diese Anlagen sowie Verkehrsschilder und Prismenwender installiert worden.
Ein LKW-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt - ohne Erfolg, wie der DAV berichtet. Mit seinem Urteil habe der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt.
Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon unzulässig, da er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier sei der Kläger zu spät gekommen.
Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende LKW noch verschärft würde. Außerdem hätten sich die Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen schon in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht. (kap)
Bayerischer Verwaltungsgerichthof
Urteil vom 29. Juli 2009
Aktenzeichen: 11 BV 08.481 und 482
Ein LKW-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt - ohne Erfolg, wie der DAV berichtet. Mit seinem Urteil habe der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt.
Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon unzulässig, da er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier sei der Kläger zu spät gekommen.
Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende LKW noch verschärft würde. Außerdem hätten sich die Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen schon in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht. (kap)
Bayerischer Verwaltungsgerichthof
Urteil vom 29. Juli 2009
Aktenzeichen: 11 BV 08.481 und 482
:rofl2[1]:Ich frag mich nur, warum immer noch auf der A2 von Hannover bis Braunschweig das Überholverbot angezeigt wird, obwohl die linken beiden Fahrspuren komplett leer sind und auf der rechten Spur fast Stoßstange an Stoßstange gefahren wird, weil vorneweg so´n polnischer Überführungsheld mit 70kmh fährt.
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