Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Lenkzeit oder Out of scop

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Lenkzeit oder Out of scop

    Mal wieder ich

    Da ich als anfänger scheinbar ein griff ins klo gemacht habe mal wieder eine frage von mir zur lenk zeit nach dem ich gestern eine reine lenkzeit von 11 Std hatte mal und meine Zeiten auf dem Kipper sowiso für den A... sind nun mal ein frage zu einem gerücht:

    Kann ich mein Karte auf Out of scop stellen wenn ich Baustellen intern fahre


    Beispiel:

    Ich fahre um 7 Uhr mit einer lenkzeit von 1Std auf die Baustell fahre von 8 Uhr bis 16 Uhr Intern ohne Karte und fahre dann von 16 Uhr bis 17 Uhr Mit Karte Nach Hause

    Darf ich das ?
    Stellenangebot : Suche neuen Schutzengel meiner ist mit den Nerven am Ende:devil[1]:

  • #2
    Auf die Antwort bin ich auch mal gespannt. Meiner Meinung nach hast du die Karte auch auf der Baustelle drin zu lassen. Sonst könnte ich ja in jeder Firma wo ich ablade oder lade meine Karte rausnehmen, weil ich da ja auch auf Privatgelände bin.

    Kommentar


    • #3
      Moin.
      Ohne mal in die Verordnungen zu schauen würde ich folgendes sagen:
      Wenn das Fahrzeug ein reines Baustellenfahrzeug ist, brauch keine Karte gesteckt zu werden. Wird das Fahrzeug aber von und zu der Baustelle auf eigener Achse bewegt, ist auch wärend der Baustellenzeit die Karte drin zu behalten. Ist auf der Baustelle mit den Fuhrarbeiten ein Anderer als der Fahrer beschäftigt der das Fahrzeug dorthin und dortweg bewegt, ist auch keine Karte notwendig. Aber für die An- und Abfahrt wiederum dann wieder.

      Gruß
      Zitat von Robert Lyndt:
      "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

      Kommentar


      • #4
        Also mir wurde es so gesagt, dass man, wenn man sich auf geschlossenem, nichtöffentlichem Gelände befindet, dass für Fremde nicht zugänglich ist (also Zaun ringsrum und Tor zu), die OUT-Funktion nutzen könne.
        Ich hab es allerdings noch nie genutzt, denn bisher war mir das immer etwas suspekt. Denn wie will man das dem Beamten in einer Kontrolle beweisen, dass es wirklich so war?
        V8 - Aus Freude am Tanken....

        Kommentar


        • #5
          Auch wenn nur Baustellenintern gefahren wird und man die Out-of-Scope-Funktion nutzen darf,verstößt du gegen das Arbeitszeitgesetz,das ja besagt,das man maximal 10 Stunden am Tag arbeiten darf...

          Kommentar


          • #6
            Zitat von Großer Beitrag anzeigen
            Auch wenn nur Baustellenintern gefahren wird und man die Out-of-Scope-Funktion nutzen darf,verstößt du gegen das Arbeitszeitgesetz,das ja besagt,das man maximal 10 Stunden am Tag arbeiten darf...
            Es kann auch nur so wie Du schreibst richtig sein.

            Kommentar


            • #7
              Ja mal von den Stunden abgesehn ist es überhaupt möglich ?
              Stellenangebot : Suche neuen Schutzengel meiner ist mit den Nerven am Ende:devil[1]:

              Kommentar


              • #8
                Zitat von Brumbär Beitrag anzeigen
                Ja mal von den Stunden abgesehn ist es überhaupt möglich ?
                Nein.

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von Brumbär Beitrag anzeigen

                  Kann ich mein Karte auf Out of scop stellen wenn ich Baustellen intern fahre

                  Hallo Marion,

                  was bedeutet eigentlich "out of scope"? Die Beantwortung dieser Frage ist auch gleichzeitig die Beantwortung deines Problems.
                  "Out of scope" bedeutet, du bewegst dich außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung EU 561/2006. Lkw-Fahrer, die Güter transportieren, fallen regelmässig unter diese Verordnung. Du darfst deine Fahrerkarte zwischen zwei täglichen Ruhezeiten nicht ohne sachlichen Grund entnehmen und du musst den Nachweis über deine Zeiten führen. Die EU-Verordnung entlässt dich nicht aus dieser Verpflichtung, auch wenn du dich teilweise auf privatem Grund oder einem abgeschlossenen Firmengelände/einer Baustelle befindest.
                  Etwas anderes ist es bei Rampenpersonal oder bei Bauarbeitern, die das abgeschlossene Gelände mit dem Fahrzeug nicht verlassen. Die fallen nicht unter die Verordnung und müssen deshalb "out of scope" fahren, weil sie nicht der Nachweispflicht unterliegen. Zum Teil haben sie auch keine Fahrerkarte, noch nicht mal einen Führerschein.

                  Kommentar


                  • #10
                    Man darf bei einer sattellzugmaschine ohne auflieger oder einem wechselbruckenzug ohne brucken die karte raus nehmen, wenn man privat fährt aber nicht auf dem weg zur oder von der arbeit

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von Actros-Wolf Beitrag anzeigen
                      Man darf bei einer sattellzugmaschine ohne auflieger oder einem wechselbruckenzug ohne brucken die karte raus nehmen, wenn man privat fährt aber nicht auf dem weg zur oder von der arbeit
                      Das ist mir neu...wo steht das denn???
                      Das hieße ja,wenn ich freitags zu Hause bin,mein PKW defekt wäre,dürfte ich mit der Sattelzugmaschine einkaufen fahren...

                      also 1. das gibt bestimmt Ärger mit der Firma...
                      2. wie willst du dann(ohne Fahrerkarte) deine Wochenruhezeit nachweisen und glaubhaft machen,das du nicht gewerblich gefahren bist?

                      Kommentar


                      • #12
                        Hab da nochmal n Link rausgekramt, was die LURZ am WE betrifft. Viel spaß beim Lesen:

                        Kommentar


                        • #13
                          Hi,
                          genauso ist es, Du hast die Karte drin zu lassen. Du mußt ja als Kraftfahrer Deine Zeiten nach der Lenkzeitverordnung nachweisen. Was willst Du denn in den "Urlaubsschein" reinschreiben? Möglicherweise: "Ich habe auf OUT gestellt"
                          Es ist schon erstaunlich , wie wir Fahrer immer wieder nach Schlupflöchern suchen um unseren Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben uns um unseren Lohn zu besch...!
                          Gruss
                          Taggi

                          Kommentar


                          • #14
                            Zitat von taggi Beitrag anzeigen
                            Hi,
                            genauso ist es, Du hast die Karte drin zu lassen. Du mußt ja als Kraftfahrer Deine Zeiten nach der Lenkzeitverordnung nachweisen. Was willst Du denn in den "Urlaubsschein" reinschreiben? Möglicherweise: "Ich habe auf OUT gestellt"
                            Es ist schon erstaunlich , wie wir Fahrer immer wieder nach Schlupflöchern suchen um unseren Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben uns um unseren Lohn zu besch...!
                            Gruss
                            Taggi
                            Sorry dass ich das Thema so spät nochmal aufgreife, aber das ist so nicht ganz korrekt! Du darfst in deiner Wochenendruhezeit schon die Karte raus nehmen. Denn was ist denn wenn du das Fahrzeug abstellst und ein Wochenendkutscher fährt damit rum? Dann kannst du die Karte auch nicht einfach drin lassen. Wenn du dann auf das Fahrzeug steigst hast du einen Nachtrag deiner Ruhezeit durchzuführen und einen sogenannten "Freischein" der Sped. dass du keine gewerbl. Tätigkeit an dem Wochenende durchgeführt hast. Dann geht das in Ordnung. ;)

                            Und natürlich darf man am Wochenende mit einem Fahrzeug über 12to. auch auf Out of Scope fahren. Was macht man denn wenn man sich bei Europcar nen LKW mietet und nen Umzug fährt? Das ist nix anderes. Es ist völlig egal ob du das mit deinem 26to. mit Wechselbrücke machst oder mit einem Sattel und Container. Wichtig dabei ist lediglich: Aufzeichnungspflichtig ist der, der gewerblich mit dem Fahrzeug unterwegs ist. ;)

                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von Mystikal Beitrag anzeigen
                              Wichtig dabei ist lediglich: Aufzeichnungspflichtig ist der, der gewerblich mit dem Fahrzeug unterwegs ist. ;)
                              Über 7,5 t zGM bist Du immer aufzeichnungspflichtig, egal ob der Fahrtzweck ein privater Umzug ist oder gewerblich. ( Art. 3 h VO EG 561/06 )
                              Zuletzt geändert von BAB2; 12.10.2011, 20:17. Grund: zahl unterschlagen

                              Kommentar

                              Werde jetzt Mitglied in der BO Community

                              Einklappen

                              Online-Benutzer

                              Einklappen

                              140762 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 18, Gäste: 140744.

                              Mit 180.403 Benutzern waren am 29.03.2024 um 17:05 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

                              Ads Widget

                              Einklappen
                              Lädt...
                              X