Die allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge (StVZO) sind so gemacht, dass im Falle eines Unfalls die Folgen so gering wie möglich ausfallen.
Um die Folgen eines Auffahrunfalls bei einem LKW zu mildern, ist z.B. der Unterfahrschutz vorgeschrieben.
Andererseits gibt es aber auch den § 22 StVO. Der genehmigt einen Ladungsüberhang bis zu 3 m und hält eine Sicherung mit Fahne bzw. rotem Licht für ausreichend.
Meine Meinung dazu:
Vor Jahrzehnten mag es notwendig gewesen sein, bestimmte Ladungsüberhänge zu genehmigen um den Warenfluss überhaupt zu gewährleisten (zu wenig Spezialfahrzeuge am Markt).
Zwischenzeitlich ist der Markt voll von Speditionen die ihr Geld mit Spezialtransporten verdienen - und dass zu durchaus angemessenen Preisen.
Alternativ dazu sollte zumindest über die Anordnung eines sichernden Begleitfahrzeuges (z.B. BF 2) nachgedacht werden welches zusammen mit dem gefährlichen Fahrzeug eine Transporteinheit bildet und den Puffer zum nachfolgenden Verkehr bildet.
Ich denke, die Regelung des § 22 StVO gehört abgeschafft weil sie nicht mehr zeitgemäß ist oder muss entschärft werden (Bedingung "Sicherungsfahrzeug" im Gesetzestext).
Was meint ihr dazu?
Um die Folgen eines Auffahrunfalls bei einem LKW zu mildern, ist z.B. der Unterfahrschutz vorgeschrieben.
Andererseits gibt es aber auch den § 22 StVO. Der genehmigt einen Ladungsüberhang bis zu 3 m und hält eine Sicherung mit Fahne bzw. rotem Licht für ausreichend.
Meine Meinung dazu:
Vor Jahrzehnten mag es notwendig gewesen sein, bestimmte Ladungsüberhänge zu genehmigen um den Warenfluss überhaupt zu gewährleisten (zu wenig Spezialfahrzeuge am Markt).
Zwischenzeitlich ist der Markt voll von Speditionen die ihr Geld mit Spezialtransporten verdienen - und dass zu durchaus angemessenen Preisen.
Alternativ dazu sollte zumindest über die Anordnung eines sichernden Begleitfahrzeuges (z.B. BF 2) nachgedacht werden welches zusammen mit dem gefährlichen Fahrzeug eine Transporteinheit bildet und den Puffer zum nachfolgenden Verkehr bildet.
Ich denke, die Regelung des § 22 StVO gehört abgeschafft weil sie nicht mehr zeitgemäß ist oder muss entschärft werden (Bedingung "Sicherungsfahrzeug" im Gesetzestext).
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