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Tagesnachweise für Aushilfsfahrer

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  • Tagesnachweise für Aushilfsfahrer

    Hallo zusammen

    Ich bin in einen kleinen Unternehmen als Aushilfsfahrer tätig, fahre demnach auch nicht jeden Tag.
    Und hier meine Fragen.
    Wie muss ich diese Tage nachweisen an denen ich nicht im Betrieb tätig war und kein gewerbliches Fahrzeug gelenkt habe?
    Ist es richtig einen Tätikeitsnachweis für diese Tage mitzuführen, und wie fülle ich diesen richtig aus?

    Hier noch ein link zum Formblatt "Tätigkeitsnachweis"


    MfG
    Mitsch

  • #2
    Ich habe auch einen Aushilfsfahrer, welcher nur sporadisch in Urlaubsvertretung für uns 2 "feste" tatig ist, also manchmal auch 3 Monate nicht.

    Grundsätzlich ist es die Pflicht des Arbeitgebers, diesen Nachweis zu erstellen. Du musst ihn nur unterschreiben und 28 Tage mit dir führen. Danach gibst du ihn an den AG wieder ab, da er diesen für spätere Kontrollen im Betrieb aufbewahren muss.

    Dies ist mein Kenntnisstand, sollte Bigfoot besseren Wissens sein, dann gerne.

    Besten Gruß vom Sky

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    • #3
      Moin.
      Es sind auch, wenn nicht jeden Tag gefahren wird, Nachweise für die arbeitsfreien Tage mitzuführen.

      Gruß
      Zitat von Robert Lyndt:
      "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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      • #4
        Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Auch als Aushilfsfahrer hast du die Pflicht den Nachweis für die letzten 28 Tage mitzuführen!

        Den Nachweis füllst aber nicht du aus, sondern eine von der Firma bestimmte Person, in den meisten Fällen die Dispo oder der Fuhrparkleiter! Also solltest du dich an die Personen wenden und einen sogenannten Urlaubsschein von denen dir geben lassen!
        Wir schenken unseren Hunden ein klein wenig Liebe und Zeit.
        Dafür schenken sie uns restlos alles, was sie zu bieten haben. Es ist zweifellos das beste Geschäft, was der Mensch je gemacht hat.

        Roger Andrew Caras

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        • #5
          Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
          Dies ist mein Kenntnisstand, sollte Bigfoot besseren Wissens sein, dann gerne.
          Nö - alles bestens

          In einen Forum "Nebenan" trat eine ähnliche Frage auf. Dort ging es um einen Arbeiter in Festanstellung (Fa. "A") der nebenher "gelegentlich" (wenige Tage im Monat) bei einer zweiten Fa. (Fa. "B") als Aushilfsfahrer arbeitet.
          Zur Frage der Bescheinigungen habe ich geantwortet:
          Sobald er ein ein nachweispflichtiges Fahrzeug der Fa. "B" fährt, muss er lückenlose Nachweise für die jeweils zurückliegenden 28 Tage vorlegen.

          Problem: Unternehmer "B" kann nicht wissen, was der Fahrer während seiner Zeit bei der Fa. "A" macht und kann ihm deshalb auch keine Bescheinigung ausstellen. Das betrifft zwei wichtige Fragen:
          - Führen von nachweispflichtigen Fahrzeugen für "A"
          - abgeleistete Arbeitszeit für "A"

          Die Lösung kann nur sein, dass die Fa. "A" für die Zeiten dort eine Bescheinigung ausstellt (von - bis "andere Arbeiten / ein vom Anwendungsbereich der VO befreites Fahrzeug geführt"). Das setzt voraus, dass "A" Kennhtnis von der Nebentätigkeit bei "B" hat und sie erlaubt ...

          Stellt "B" (auch in guter Absicht) die Bescheinigung aus und deckt die sich nicht mit den tatsächlich geleiteten Tätigkeiten bei "A" ist ein Strafverfahren wegen Falschbeurkundung möglich.
          Gruß aus Berlin
          Bigfoot

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          • #6
            Zitat von Gondo Beitrag anzeigen
            Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Auch als Aushilfsfahrer hast du die Pflicht den Nachweis für die letzten 28 Tage mitzuführen!

            Den Nachweis füllst aber nicht du aus, sondern eine von der Firma bestimmte Person, in den meisten Fällen die Dispo oder der Fuhrparkleiter! Also solltest du dich an die Personen wenden und einen sogenannten Urlaubsschein von denen dir geben lassen!
            So ist es, genau gesagt, die "Urlaubsscheine" müssen maschinenschriftlich ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben sein. Das wurde eingeführt um den mitgeführten Blanko-Nachweisen entgegen zu wirken
            MfG Der Tommy...
            ___________________________________________

            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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            • #7
              Bigfoot, da wirds aber schwierig.

              Fa. A und B können sich doch nur auf die Angaben des Fahrers verlassen und dementsprechend die Bescheinigungen ausfüllen.

              Sind die Angaben falsch, was dann?

              Wird von den Firmen erwartet, dass sie sich gegenseitig die Einsätze mitteilen?

              Hier scheint eine echte Grauzone zu sein. Meiner Aushilfe (übrigens Rentner) stelle ich für 2 Monate einen "Urlaubsschein" aus und weiß nicht, dass er in den letzten 2 Wochen auf 400,--€-Basis woanders gefahren ist...was dann?

              Viele Fragen vom ollen Sky

              Kommentar


              • #8
                Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
                Bigfoot, da wirds aber schwierig.

                Fa. A und B können sich doch nur auf die Angaben des Fahrers verlassen und dementsprechend die Bescheinigungen ausfüllen.

                Sind die Angaben falsch, was dann?

                Wird von den Firmen erwartet, dass sie sich gegenseitig die Einsätze mitteilen?

                Hier scheint eine echte Grauzone zu sein. Meiner Aushilfe (übrigens Rentner) stelle ich für 2 Monate einen "Urlaubsschein" aus und weiß nicht, dass er in den letzten 2 Wochen auf 400,--€-Basis woanders gefahren ist...was dann?

                Viele Fragen vom ollen Sky
                Diese Problem ist ja schon akut, seit es die neue Fahrpersonalverordnung gibt. Aushilfen fahren kaum ins Ausland, jedenfalls ist das bei mir so. Da sie ja im Inland bleiben, bin ich auch frei in der Gestaltung der sogenannten Urlaubsscheine. Ich muss nicht auf das internationale Formblatt zurückgreifen. So steht zum Beispiel auf meiner eigenen Schöpfung unter Punkt 4, dass der Fahrer für unser Unternehmen aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt hat.
                Dieser Zusatz "unser Unternehmen" stellt keine Falschbeurkundung dar, weil es ja den Tatsachen entspricht.

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
                  Fa. A und B können sich doch nur auf die Angaben des Fahrers verlassen und dementsprechend die Bescheinigungen ausfüllen.
                  Hallo Sky,
                  Natürlich kann eine Fa. mit gutem Gewissen einem AN nur für Zeiten Bescheinigungen, zu denen er auch für die Fa. gearbeitet hat. Eine weitergehende Verpflichtung wurde auch von den Gerichten abgelehnt.

                  Wird von den Firmen erwartet, dass sie sich gegenseitig die Einsätze mitteilen?
                  Nein. Hier ist m.E. der AN in der Pflicht. Im tieferen Arbeitsrecht bin ich etwas wackelig auf den Füßen - daher mit Vorsicht folgende Meinung:
                  Der AN hat seinem AG jeweils mitzuteilen, dass er eine Neben- bzw. Zweibeschäftigung aufnehmen will bzw. dass schon eine Anstellung besteht. Der AG kann seine Zustimmung verwehren.
                  Wenn der AN nun für die Fa. "A" ein nachweispflichtiges Fahrzeug führt, muss er sich von der Fa. "B" bescheinigen lassen, was er in der übrigen Zeit getan hat. Die Fa. "A" kann ihm aus nachvollziehbaren Gründen ja nur Zeiten bescheinigen, in denen er dort der Dispo unterlag.
                  Pflicht der Speditionsfirma kann es m.E. dann nur sein, den Fahrer vor Antritt der Fahrt daraufhin zu überprüfen, ob er die von der anderen Fa. ausgestellten Bescheinigungen mitführt.
                  Meiner Aushilfe (übrigens Rentner) stelle ich für 2 Monate einen "Urlaubsschein" aus und weiß nicht, dass er in den letzten 2 Wochen auf 400,--€-Basis woanders gefahren ist...was dann?
                  Der Urlaubsschein über 2 Monate für den Rentner ist hier auch nicht die richtige Lösung weil du auch hier eine Bescheinigung für Zeiten ausstellst, in denen du gar nicht arbeitsrechtlich über den AN verfügen konntest.
                  Richtig wäre es hier nur eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der AN befristet "vom - bis" eingestellt wurde. Im Falle der Kontrolle müßte dann das zuständige GAA Ermittlungen darüber führen, ob der Rentner tatsächlich nur für dich gearbeitet hat. Genauso ist es übrigens auch, wenn ein neuer Fahrer in Vollzeit eingestellt wird: Auch werden nur die Zeiten ab Einstellungsdatum bescheinigt - man kann schließlich nicht wissen, was der Fahrer vorher gemacht hat. Auch hier wird das GAA im Zweifel weitere Ermittlungen anstellen.

                  Kommentar


                  • #10
                    Hi großer Fuss

                    Wir sind ja grundsätzlich einer Meinung und das Thema ist interessant. Das stimmt (in meinem Fall) aber nicht:

                    Der Urlaubsschein über 2 Monate für den Rentner ist hier auch nicht die richtige Lösung weil du auch hier eine Bescheinigung für Zeiten ausstellst, in denen du gar nicht arbeitsrechtlich über den AN verfügen konntest.

                    Meine Aushilfe kann ich jederzeit kurzfristig einsetzen, sollte mein Fahrer oder ich krank werden...er wartet sozusagen nur auf meinen Anruf. Er ist auch angemeldet, also eigentlich dauerhaft beschäftigt, auch wenn es Monate ohne Lohnbezug gibt. "Verfügen" kann ich also über ihn.

                    Wie schon geschrieben...ist bei/wegen einem beschäftigtem Rentner wohl eher ein Sonderfall. Ansonsten kann ich deine Ausführungen unterschreiben.

                    Besten Gruß vom Sky

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
                      Meine Aushilfe kann ich jederzeit kurzfristig einsetzen, sollte mein Fahrer oder ich krank werden...er wartet sozusagen nur auf meinen Anruf. Er ist auch angemeldet, also eigentlich dauerhaft beschäftigt, auch wenn es Monate ohne Lohnbezug gibt. "Verfügen" kann ich also über ihn.
                      Dann ist es i.O., wenn du die Bescheinigung ausfertigst.

                      Kommentar


                      • #12
                        Passt gerade, denn ich habe eben eine Bescheinigung für den Aushilfsfahrer ausgestellt, da mein Fahrer nächste Woche Urlaub hat.

                        Da kann man unter anderem ankreuzen: "zur Verfügung stand".

                        Wäre dieses das Richtige, statt Urlaub einzutragen oder ist es egal? Bzw. zählt zur Verfügung unter Arbeitszeit?

                        Fragenden (oder nervenden) Gruß vom Sky

                        Kommentar


                        • #13
                          Hallo Bigfoot,ich hab mal eine Frage zum Thema.
                          Wie sieht es denn aus wenn ich von Mo-Fr. Milchsammelwagen fahre wo keine Nachweispflicht besteht,und Sa+So einen andere Nachweispflichtigen Job.
                          Muss ich denn trotzdem die 28 Tage nachweisen?wo ich Milchsammelwagen gefahren bin? (kein Güterkraftverkehr)

                          Danke in Vorraus
                          Mfg
                          Fernweh79

                          Kommentar


                          • #14
                            Zur Abgrenzung Klick!
                            "Zur Verfügung stand" ist m.E. tatsächlich richtig: Du stellst klar, dass sich der AN in einem (wenn auch lockeren) Arbeitsverhältnis mit eurer Fa. befand und was er über den Zeitraum gemacht hat.

                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
                              Muss ich denn trotzdem die 28 Tage nachweisen?wo ich Milchsammelwagen gefahren bin? (kein Güterkraftverkehr)
                              Ja. In deinem Fall wäre dann auf dem Formular Klick! Feld 17 anzukreuzen oder im nationalen Verkehr entsprechendes zu bescheinigen (national ist das Formblatt nicht vorgeschrieben).

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