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    Am 30.11.2010 hat das OLG Hamm zur Frage:

    Wie lange zurück können Fahrerverstöße geahndet werden?

    eine Urteil gefällt.
    - Die Bußgeldstelle der Stadt H. hatte einen Zeitraum von 8 Monaten ausgewertet und einen Bußgeldbescheid an den Fahrer (!) in Höhe von 8010,00 € verschickt

    - Der Fahrer hat vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen dagegen Widerspruch eingelegt und zunächst teilweise Recht bekommen: Das AG ging von einem zulässigen Zeitraum von 28 Tagen aus und hat eine Gelbuße in Höhe von 1233,00 € festgesetzt.

    - Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Essen Rechtsbeschwerde eingelegt.

    - Dieser Rechtsbeschwerde ist das OLG Hamm gefolgt.

    - Ergebnis: Gelsenkirchen muss neu verhandeln, der gesamte Zeitraum kann herangezogen werden, Vorsatz ist zu prüfen (Das AG war im ersten Urteil von Fahrlässigkeit ausgegangen)...

    Nachzulesen Hier

    Gruß aus Berlin
    Bigfoot

  • #2
    Ich finde dieses Urteil richtig.

    Das OLG Hamm hat richtigerweise unterschieden zwischen der Mitführungsfrist (28 Tage) und der Verjährungsfrist (2 Jahre).

    In der Praxis sieht es doch so aus: Bei einer Kontrolle wertet der Polizeibeamte die vorhandenen Daten aus. Wenn alles einigermassen in Ordnung ist, passiert weiter nichts oder zumindest nicht viel. Wenn sich aber herausstellt, dass in diesem 28-Tage-Zeitraum massiv gegen die LuRz verstossen wurde, muss es möglich sein, im Rahmen einer Betriebsprüfung auch weiter zurückliegende Aufzeichnungen heranzuziehen und dann dieses "schwarze Schaf" angemessen zu sanktionieren.

    Die LuRz wurden nicht gemacht, um uns zu verarschen, sondern um uns vernünftige Arbeitsbedingungen zu verschaffen.
    Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

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    • #3
      Wenn man sich aber mal so die aufgelisteten Lenk - und Ruhezeiten anguckt,glaube ich,das der Fahrer den Digi-Tacho falsch bedient hat

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      • #4
        Zitat von Großer Beitrag anzeigen
        Wenn man sich aber mal so die aufgelisteten Lenk - und Ruhezeiten anguckt,glaube ich,das der Fahrer den Digi-Tacho falsch bedient hat
        Ich denke einfach, falls hier eine Falschbedienung vorgelegen hat, ist das im Verfahren vor dem Amtsgericht auch zur Sprache gekommen. Inwieweit das dann Berücksichtigung findet, wird sich in der neuen Verhandlung zeigen. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht ist ja schon Fahrlässigkeit, was Falschbedienung einschließt, angenommen worden. Ob es nun tatsächlich Vorsatz war, wird sich im neuen Verfahren zeigen.

        Interessant ist das Urteil aber nicht hinsichtlich der Bewertung, ob nun Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, wenn man das mal losgelöst von den unterschiedlichen Verjährungsfristen sieht. Viele Fahrer sind der Meinung, nach der Mitführpflicht von den vorausgehenden 28 Tagen könne ihnen nichts mehr passieren. Sie pflegen die Meinung, bei einer Betriebskontrolle ist es nur noch der Arbeitgeber/Fuhrparkverantwortliche, der für die Sünden der Fahrer bestraft wird. Es ist eine trügerische Sicherheit, die einfach nicht aus den Köpfen vieler Fahrer rauszukriegen ist. Genauso hält sich das Gerücht, bei Unterwegskontrollen dürfen nur die Daten der vorausgehenden 28 Tage geprüft werden. Auch das ist ein Irrtum. Bei einem begründeten Verdacht, wird man auch unterwegs weiter zurück gehen, ohne dass deswegen irgendein Recht verletzt wird.

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        • #5
          Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
          Genauso hält sich das Gerücht, bei Unterwegskontrollen dürfen nur die Daten der vorausgehenden 28 Tage geprüft werden. Auch das ist ein Irrtum. Bei einem begründeten Verdacht, wird man auch unterwegs weiter zurück gehen, ohne dass deswegen irgendein Recht verletzt wird.
          Da bin ich mir gar nicht so sicher.
          Die VO EG regelt zum einen die Mitführungspflicht der Diagrammscheiben und zum Anderen die vorzuhaltenden Daten bei digitaler Abspeicherung (Fahrerkarte). Wenn das nun tatsächlich so wäre, wäre der Fahrer mit Fahrerkarte gegenüber dem mit Diagrammscheiben schlechter gestellt:
          Während der eine seine Scheiben regelmäßig abgibt, hat der andere überhaupt keinen Einfluss auf den Inhalt des Datenspeichers auf der Karte: Im schlimmsten Fall (wenig Aktivitätenwechsel) sind da fast 5 Jahre drauf!

          Rechtsgrundlage für das Erheben und Speichern von Daten bei Straßenkontrollen durch die Polizei ist zunächst Art. 15 (7) VO(EWG) 3821/85. Dort ist aber nur der 28 Tage Zeitraum geregelt. Wenn ich nun mehr will, geht das nur
          - mit Zustimmung des Fahrers oder
          - weil ich wegen Gefahr im Verzuge (GiV) die sofortige Datensicherung und Auswertung für erforderlich halte.
          Diese GiV lässt sich aber kaum begründen da in den wenigsten Fällen plausible Anhaltspunkte dafür vorliegen dürften, dass die Fa. die Daten nicht regelmäßig runterlädt und sichert der Fahrer die Karte vernichten wird.

          Anders gesagt: Genau wie bei Diagrammscheiben ist grundsätzlich bei 28 Tagen Schluss. Für Datenerhebungen darüber hinaus ist die zuständige Gewerbeaufsicht zuständig. Wenn für den Kartenfahrer was anderes gelten soll, bedarf es dafür einer Rechtsgrundlage - ansonsten ist IMHO mindestens Art 3 GG verletzt....

          So jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung.
          Zuletzt geändert von Bigfoot; 11.02.2011, 19:21.

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          • #6
            Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
            Anders gesagt: Genau wie bei Diagrammscheiben ist grundsätzlich bei 28 Tagen Schluss. Für Datenerhebungen darüber hinaus ist die zuständige Gewerbeaufsicht zuständig. Wenn für den Kartenfahrer was anderes gelten soll, bedarf es dafür einer Rechtsgrundlage - ansonsten ist IMHO mindestens Art 3 GG verletzt....

            So jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung.
            So sehe ich das auch. Nur die Gewerbeaufsicht darf weiter zurückgehen....

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            • #7
              Zitat von BAB2 Beitrag anzeigen
              So sehe ich das auch. Nur die Gewerbeaufsicht darf weiter zurückgehen....
              Und das wäre dann eine Betriebsprüfung? Oder wie können die an die daten kommen,bei Verdacht?
              Ich hätte auch nicht,s schreiben können!Aber das wollt ich nicht.

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              • #8
                Die gefertigten Anzeigen gehen an das Gewerbeaufsichtsamt des Bezirks/der Stadt, wo das kontrollierte Fahrzeug zugelassen ist.
                Mehren sich die Anzeigen, wird das GAA sicherlich irgendwann einmal eine Veranlassung sehen, in der entsprechenden Firma genauer nachzusehen.Sicherlich spielen da Art und Vielzahl der Verstöße eine Rolle.

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                • #9
                  Zitat von driver500 Beitrag anzeigen
                  Und das wäre dann eine Betriebsprüfung? Oder wie können die an die daten kommen,bei Verdacht?
                  Genau.
                  Die Gewerbeaufsichtsämter (GAA) haben eine bestimmte Anzahl von Firmen in ihrem Zuständigkeitsbereich (prozentual) jährlich einer Betriebsprüfung zu unterziehen. Bei größeren Verwaltungseinheiten mit viel Gewerbeansiedlung ist das aber mitunter nicht zu schaffen so dass manche Fa. jahrelang unbehelligt bleibt.
                  In solchen Fällen lenkt man dann natürlich mit einer Anzeige die Aufmerksamkeit des GAA in eine bestimmte Richtung ...

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                  • #10
                    Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                    Da bin ich mir gar nicht so sicher.
                    Die VO EG regelt zum einen die Mitführungspflicht der Diagrammscheiben und zum Anderen die vorzuhaltenden Daten bei digitaler Abspeicherung (Fahrerkarte). Wenn das nun tatsächlich so wäre, wäre der Fahrer mit Fahrerkarte gegenüber dem mit Diagrammscheiben schlechter gestellt:
                    Während der eine seine Scheiben regelmäßig abgibt, hat der andere überhaupt keinen Einfluss auf den Inhalt des Datenspeichers auf der Karte: Im schlimmsten Fall (wenig Aktivitätenwechsel) sind da fast 5 Jahre drauf!

                    Rechtsgrundlage für das Erheben und Speichern von Daten bei Straßenkontrollen durch die Polizei ist zunächst Art. 15 (7) VO(EWG) 3821/85. Dort ist aber nur der 28 Tage Zeitraum geregelt. Wenn ich nun mehr will, geht das nur
                    - mit Zustimmung des Fahrers oder
                    - weil ich wegen Gefahr im Verzuge (GiV) die sofortige Datensicherung und Auswertung für erforderlich halte.
                    Diese GiV lässt sich aber kaum begründen da in den wenigsten Fällen plausible Anhaltspunkte dafür vorliegen dürften, dass die Fa. die Daten nicht regelmäßig runterlädt und sichert der Fahrer die Karte vernichten wird.

                    Anders gesagt: Genau wie bei Diagrammscheiben ist grundsätzlich bei 28 Tagen Schluss. Für Datenerhebungen darüber hinaus ist die zuständige Gewerbeaufsicht zuständig. Wenn für den Kartenfahrer was anderes gelten soll, bedarf es dafür einer Rechtsgrundlage - ansonsten ist IMHO mindestens Art 3 GG verletzt....

                    So jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung.
                    Meine Meinung beruht nicht auf eigener Überlegung. Es waren zwei Kollegen von dir, die mich in diesem Punkt in einer gleichgelagerten Diskussion überzeugt haben. Sie argumentierten damit, dass sie durchaus auch unterwegs bei begründeten Verdacht weiter zurückgehen können/dürfen/werden. Sie kassieren dafür nicht an Ort und Stelle ab, sondern leiten die Daten dann an die Gewerbeaufsicht weiter.
                    Ob das jetzt gegen das Grundgesetz verstößt, wird wohl nur ein Fachmann beurteilen können. Ich bin aber der Meinung, dass es kein Recht im Unrecht geben darf, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt.

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                    • #11
                      Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                      Ich bin aber der Meinung, dass es kein Recht im Unrecht geben darf, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt.
                      Der begründete Verdacht muss sich aber IMHO aus den vorlagepflichtigen Schaublättern / Datensätzen ergeben und dann weiter durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder das BAG "in die Tiefe" ermittelt werden.
                      Während ein Fahrer mit Diagrammscheiben dem Kontrollorgan vor Ort den zu weiten Blick in die Vergangenheit durch rechtzeitige Abgabe der überzähligen Scheiben im Unternehmen vermiesen kann, soll der Inhaber der Fahrerkarte auf Grund des unbeschränkten Zugriffs auf die Daten im Regen stehen.
                      Das kann so nicht gewollt sein.
                      Ich bleibe dabei: Für die Datenerhebung- und kontrolle vor Ort bedarf es einer Rechtsgrundlage. Der 28 Tage Zeitraum ist dabei durch EG-Recht abgedeckt. Darüber hinaus müßte man sich was wegen "Gefahr im Verzug" schnitzen - und die liegt nicht vor.
                      Ich werde mir jedenfalls an dieser Baustelle nicht die Finger verbrennen.
                      Zuletzt geändert von Bigfoot; 16.02.2011, 20:55.

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                      • #12
                        Ich sehe es genauso wie Bigfoot und lese nur einen Monat rückwirkend aus.

                        Aber da lob ich mir doch die Urlaubsbescheinigungen unserer ausländischen Fahrer...:wow:
                        Zuletzt geändert von BAB2; 16.02.2011, 21:49.

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