Bei der Beurteilung eines Arbeitsunfalls kommt es darauf an, ob ein ursächlicher zusammenhing
zwischen schädigendem Ereignis und Gesundheitsschaden besteht. Das geht aus einem Urteil des
Sozialgericht von Karlsruhe hervor.
Beim Verladen einer Waschmaschine auf einen Lastwagen, um sie für die Auslieferung bereit zu
stellen, hatte sich ein Arbeitnehmer einen Bandscheibenvorfall zugezogen. Seinen Antrag auf
Anerkennung als Arbeitsunfall hatte die zuständige Behörde abgelehnt. Begründung: Es liege kein
plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Das aber sei Voraussetzung, um
einen Arbeitsunfall anzunehmen. Auf den vom Arbeitnehmer eingelegten Widerspruch hieß es im
Widerspruchsbescheid, Bandscheibenvorfälle oder Verletzungen könnten nur dann Unfallfolgen
sein, wenn begleitende Verletzungen in den betroffenen Segmenten vorlägen. Dies sei beim Kläger
nicht der Fall. Eine Last von 25 bis 30 Kilogramm sei nicht geeignet , eine isolierte
Bandscheibenverletzung zu verursachen.
Dementsprechend sei der Bandscheibenvorfall nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht
worden, sondern lediglich im Rahmen mehrerer Vorschäden an der Wirbelsäule anlässlich des
Anhebens der Waschmaschine aufgetreten. Daher liegt kein Arbeitsunfall vor.
Mit seiner Klage scheiterte der Geschädigte vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Entscheidend für die
Anerkennung als Arbeitsunfall misst der Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und
körperlichen Schaden. Nur wenn im konkreten Fall das Heben der Waschmaschine den
Bandscheibenvorfall ausgelöst habe, könne von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden. Diese
Voraussetzung verneint dass Karlsruher Gericht.
Die Kausalitätsbeurteilung habe auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
über die Möglichkeiten von Ursachenzusammhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der
Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließe die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung
hervorzurufen. Beim Hebevorgang sei es zwar zu dem akuten Schmerzereignis gekommen, heißt es
im Urteil. Dieses Schmerzereignis – der Bandscheibenvorfall – stelle aber eine Gelegenheitsursache
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Denn weder eine plötzliche Änderung der
Hebesituation, noch eine starke Rotation, noch ein von außen eintretendes Ereignis sind
dokumentiert. Die Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule zeigte, dass bereits zum Zeitpunkt
des Unfallgeschehens erhebliche degenerative Vorschäden vorhanden gewesen sind, die Ursache für
den Bandscheibenvorfall waren.
Quelle:
SG Karlsruhe, Urteil vom 20.102010.
Aktenzeichen: S 4 U 2813/09
Dachte das wäre mal ganz interessant.
zwischen schädigendem Ereignis und Gesundheitsschaden besteht. Das geht aus einem Urteil des
Sozialgericht von Karlsruhe hervor.
Beim Verladen einer Waschmaschine auf einen Lastwagen, um sie für die Auslieferung bereit zu
stellen, hatte sich ein Arbeitnehmer einen Bandscheibenvorfall zugezogen. Seinen Antrag auf
Anerkennung als Arbeitsunfall hatte die zuständige Behörde abgelehnt. Begründung: Es liege kein
plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Das aber sei Voraussetzung, um
einen Arbeitsunfall anzunehmen. Auf den vom Arbeitnehmer eingelegten Widerspruch hieß es im
Widerspruchsbescheid, Bandscheibenvorfälle oder Verletzungen könnten nur dann Unfallfolgen
sein, wenn begleitende Verletzungen in den betroffenen Segmenten vorlägen. Dies sei beim Kläger
nicht der Fall. Eine Last von 25 bis 30 Kilogramm sei nicht geeignet , eine isolierte
Bandscheibenverletzung zu verursachen.
Dementsprechend sei der Bandscheibenvorfall nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht
worden, sondern lediglich im Rahmen mehrerer Vorschäden an der Wirbelsäule anlässlich des
Anhebens der Waschmaschine aufgetreten. Daher liegt kein Arbeitsunfall vor.
Mit seiner Klage scheiterte der Geschädigte vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Entscheidend für die
Anerkennung als Arbeitsunfall misst der Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und
körperlichen Schaden. Nur wenn im konkreten Fall das Heben der Waschmaschine den
Bandscheibenvorfall ausgelöst habe, könne von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden. Diese
Voraussetzung verneint dass Karlsruher Gericht.
Die Kausalitätsbeurteilung habe auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
über die Möglichkeiten von Ursachenzusammhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der
Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließe die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung
hervorzurufen. Beim Hebevorgang sei es zwar zu dem akuten Schmerzereignis gekommen, heißt es
im Urteil. Dieses Schmerzereignis – der Bandscheibenvorfall – stelle aber eine Gelegenheitsursache
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Denn weder eine plötzliche Änderung der
Hebesituation, noch eine starke Rotation, noch ein von außen eintretendes Ereignis sind
dokumentiert. Die Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule zeigte, dass bereits zum Zeitpunkt
des Unfallgeschehens erhebliche degenerative Vorschäden vorhanden gewesen sind, die Ursache für
den Bandscheibenvorfall waren.
Quelle:
SG Karlsruhe, Urteil vom 20.102010.
Aktenzeichen: S 4 U 2813/09
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