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Apropos BLOMBEN ???

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  • Apropos BLOMBEN ???

    Ich fahre oft Touren von den Hornbach-Zentralagern zu den Baumärkten...
    Die Auflieger werden nur bei Hornbach reingestellt,mit Ladungssicherungsmaterial auf der Ladefläche...
    Der Hornbachhofdienst rangiert die Auflieger an die Rampen,zieht sie nach Beladung wieder ab und verblombt sie...
    selbst,wenn man selber an der Rampe steht,kommt man nicht aufs Lager...
    man sieht dann nur,was hinten steht und das es durch ausfüllen mit Paletten formschlüßig geladen und durch Spannbretter gesichert ist...
    Wir haben die Auflage,bei einer Ladungskontrolle sofort Hornbach anzurufen...
    Es ist auf den Frachtpapieren vermerkt,das durch Hornbach die Lasi gemacht wurde...
    falls nun bei einer Kontrolle ein Mangel an Lasi festgestellt werden sollte,bin ich dann trotzdem in der Verantwortung oder nur Hornbach???

  • #2
    Rechtlich bindend kann ich dir keine Antwort geben.
    Hatte aber bei DHL das gleiche. Als ich an die Rampe gefahren bin wollte ich aufs lager um zu sehen wie geladen wird sowie wenn nötig die lasi machen.
    Ich durfte aber nichts auf lager und sollte im Führerhaus sitzen bleiben. Als Sie dann fertig waren mit Laden bin ich rein Papiere holen. Dabei habe ich mir Schriftlich geben lassen das DHL die Lasi alleinegemacht hat und die Verantwortung dafür übernimmt. Erst wollten Sie nicht. Mein Spruch nun gut dann wieder abladen. Danach haben Sie es mir Schriftlich gegeben.
    Also bin ich der Meinung: Was ich nicht machen kann auf grund Fremder ereignisse. Obwohl ich es wollte und hätte eigendlich können. Bin ich nicht mehr für verantwortlich.
    Ob ich jetzt letztendlich damit durchkomme bei einer Kontrolle das weiss ich auch nicht. Habe aber nunmal schon was schriftliches, von jemanden der die verantwortung voll übernehmen möchte.

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    • #3
      Verplombte Ladebehältnisse (dazu gehören neben den Fahrzeugaufbauten auch die Container) stellen für den Fahrer tatsächlich ein Problem dar. Rechtlich ist die Konstruktion folgende:
      § 22 StVO (Ladungssicherung) spricht in Abs 1 absichtlich nicht konkret den Fahrer an:

      Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
      Gemeint sind alle Personen, die verantwortlich (!) Einfluss auf den Packzustand der Ware und die Ladungssicherung nehmen. Kann der Fahrer das aus belegbaren Gründen heraus nicht, ist er aus den Pflichten § 22 StVO raus.
      Also kein Ansch…! Oder doch??
      Natürlich gibt es hier keine Lücke. § 23 (1) StVO fordert

      Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß ….Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung …vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung… nicht leidet.
      Für verschlossene Ladungsträger bedeutet das: Teilt die Ladung dem Fahrer mit, dass sie nicht sicher gestaut ist und unternimmt der Fahrer dann nichts, verstößt er gegen § 23 StVO. Sichere Anzeichen sind unter anderem:
      - Poltern im Laderaum
      - Merkwürdiger Lastwechsel
      - Beulen in der Plane
      Egal ob § 22 oder 23 ist das spätestens bei der Bußgeldfestsetzung nicht mehr:

      TBNr. 122600 (§ 22 StVO)
      Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung *) des Lastkraftwagens / Kraftomnibusses **) bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern.
      § 22 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 102.1 BKat
      50 € 1 Punkt

      TBNr. 123606 (§ 23 StVO)
      Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.
      § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat
      80 € 3 Punkte
      Das die Bußgeldsätze irgendwo eine Ungleichbehandlung bedeuten ist bekannt - Änderung wohl nicht in Sicht.

      Gruß Bigfoot
      Zuletzt geändert von Bigfoot; 02.11.2010, 19:56.

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      • #4
        Also bin ich doch in der Pflicht und verantwortlich...
        Aber dies ist doch auch GUMMI:
        TBNr. 123606 (§ 23 StVO)
        Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.
        § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat


        wer entscheidet denn,wann die Verkehrssicherheit wesentlich leidet und wonach???

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        • #5
          Generell wurde mir folgendes beigebracht.So lange der Trailer nicht mit einer Zollblombe versehen wurde bin ich mit in der Verantwortung.Egal ob ich bei der Beladung dabei bin oder nicht habe ich nach Ende der Beladung danach zu schauen wie geladen wurde und ob das alles so richtig ist.
          Ok ich muss dazu sagen ich hatte bisher immer Planetrailer....und konnte sonst immer noch von der Seite nachschauen wie es von drinnen aussieht.Wie man sowas beim Koffer dann löst wenn man selber nich dabei ist kein Plan.
          Ich habe bisher auch immer drauf bestanden das der Trailer erst verblombt wurde nachdem ich alles kontrolliert hatte oder habe darauf bestanden das die Blombe nochmal geöffnet wird damit ich kontrollieren kann und das dann eine neue Blombe drauf kommt. Eine Kontrolle meiner Ware und der Ladungssicherung kann mir kein Kunde untersagen.Hier geht es schliesslich um Verkehrssicherheit.
          Dann habe ich wenigstens noch die Chance was zu sagen ohne einfach blind los zu fahren.....
          Weil solange ich mit in der Verantwortung bin verlasse ich mich auf nix und niemanden blind.

          @Großer:

          Zu deiner Frage wann die Verkehrssicherheit leidet.......da habe ich meine persönliche Einstellung.So lange irgendwas auf meiner Ladefläche runterfallen oder verrutschen kann besteht keine Verkehrssicherheit.Alles muss einfach so verstaut sein das sich auf der Ladefläche nix mehr rührt und nix in die Plane fallen kann.Und so habe ich es auch bei meiner Ladungssicherungsschulung erklärt bekommen.

          Und das das so ist und zu sein hat, haben denke ich irgendwelche Sachverständige bzw. Gutachter entschieden.So weit ich informiert bin sind nach deren Gutachten die Ladungssicherungsvorschriften entstanden.Mir fällt jetzt nich der Name ein....da gibt es sogar ne ganz bestimmte Stelle die dafür zuständig ist diese Vorschriften zu erstellen.

          Gruß Speedy
          Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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          • #6
            Zitat von Großer Beitrag anzeigen
            ...wer entscheidet denn,wann die Verkehrssicherheit wesentlich leidet und wonach???
            Laut Rechtssprechung sind Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen solche, die die ernstliche Besorgnis begründen, dass sie bei der Weiterfahrt zu einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten (u. a. OLG Braunschweig in VRS 16; OLG Köln in VRS 29,367; OLG Hamm in DAR 60,76).

            Mit der Frage, wann die Verkehrssicherheit "wesentlich" beeinträchtigt ist, beschäftigt sich dieser Aufsatz - auch im Hinblick auf die Ladungssicherung - sehr ausfürlich: http://www.lkwrecht.de/Verhalten_im_...geldbescheiden

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