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Sonntag 22uhr losfahren wenn Montag Feiertag ist ?

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  • Sonntag 22uhr losfahren wenn Montag Feiertag ist ?

    Hallo, im grunde ist der Titel selbsterklärend. Ich glaube irgendwann im grauer vorzeit gelesen zu haben- Wenn Montag Feiertag ist gibt es von Sammstag 24uhr durchgehend fahrverbot bis 22uhr Montag. Stimmt das so ? Wenn ja, wo steht es geschrieben, ArbZG?

    Glück auf ! Simon

  • #2
    Zitat von TheCornishman Beitrag anzeigen
    Hallo, im grunde ist der Titel selbsterklärend. Ich glaube irgendwann im grauer vorzeit gelesen zu haben- Wenn Montag Feiertag ist gibt es von Sammstag 24uhr durchgehend fahrverbot bis 22uhr Montag. Stimmt das so ? Wenn ja, wo steht es geschrieben, ArbZG?

    Glück auf ! Simon
    Es steht nicht im ArbZG sondern in der Straßenverkehrsordnung. Das liegt nahe, weil hier kein Schutzbedürfnis vorliegt. Es soll lediglich ein Verkehrschaos verhindert werden. An Allerheiligen gilt das Feiertagsfahrverbot nur in den Bundesländern, in denen dieser Tag auch Feiertag ist.

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    • #3
      StVO §30 (3)
      An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

      Das heißt eigentlich... von 22 bis 0 Uhr dürfen diese Fahrzeuge fahren...
      MfG Der Tommy...
      ___________________________________________

      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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      • #4
        Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
        StVO §30 (3)
        An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

        Das heißt eigentlich... von 22 bis 0 Uhr dürfen diese Fahrzeuge fahren...
        Du entwickelst dich auf deine alten Tage noch zu einem qualifizierten Korinthenkacker.:rofl2[1]:

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        • #5
          Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
          Du entwickelst dich auf deine alten Tage noch zu einem qualifizierten Korinthenkacker.:rofl2[1]:
          Fällt dir das auch schon auf...??:rofl2[1]:
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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          • #6
            Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
            Fällt dir das auch schon auf...??:rofl2[1]:
            Ja, aber irgendwie hast du schon recht.
            Vielleicht kann man das mal gebrauchen. Es gibt bestimmt mal so eine Situation, da braucht man diese 2 Stunden dringend. Ist wie mit dem Warten vor der Klotür. Je nachdem, auf welcher Seite der Klotür man steht, kann schon eine Minute sehr lang sein.

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            • #7
              Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
              StVO §30 (3)
              An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

              Das heißt eigentlich... von 22 bis 0 Uhr dürfen diese Fahrzeuge fahren...
              Dumm nachgefragt: Gilt deine Aussage auch für Ostern Pfingsten und weihnnachten?

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              • #8
                Zitat von celader Beitrag anzeigen
                Dumm nachgefragt: Gilt deine Aussage auch für Ostern Pfingsten und weihnnachten?
                StVO §30 (4)

                Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
                • Neujahr,
                • Karfreitag,
                • Ostermontag,
                • Tag der Arbeit (1. Mai),
                • Christi Himmelfahrt,
                • Pfingstmontag,
                • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
                • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
                • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
                • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
                • 1. und 2. Weihnachtstag.

                Also: Grundsätzlich: ja... allerdings ist Ostern und Weihnachten zu allgemein gehalten...
                Ostersonntag: ist ein Sonntag, also ja...
                Ostermontag: ist ein Montag, also ja

                Heiligabend: Grundsätzlich kein Feiertag - fällt er allerdings auf einen Sonntag... dann ja
                1. Weihnachtstag: ist eine Feíertag, also ja
                2. Weihnachtstag: ist ein Feiertag, also ja
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                • #9
                  Guten Morgen,

                  ArbZG

                  Dritter Abschnitt

                  Sonn- und Feiertagsruhe
                  § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
                  (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht
                  beschäftigt werden.

                  (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn
                  oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt
                  werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

                  (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und
                  Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

                  Wie kann ich zwei Stunden vorverlegen vom Feiertag ?

                  Glück auf!
                  Simon

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                  • #10
                    Zitat von TheCornishman Beitrag anzeigen
                    Guten Morgen,

                    ArbZG

                    Dritter Abschnitt

                    Sonn- und Feiertagsruhe
                    § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
                    (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht
                    beschäftigt werden.

                    (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn
                    oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt
                    werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

                    (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und
                    Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

                    Wie kann ich zwei Stunden vorverlegen vom Feiertag ?

                    Glück auf!
                    Simon
                    Indem du morgen, am Allerheiligen, um 22 Uhr losfahren darfst statt um 24 Uhr.

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