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  • #16
    Zitat von tom850 Beitrag anzeigen
    Ich halts nicht aus...
    Mal abgesehen von irgendwelchen Vorschriften, also wenn ich Lenke und diese Zeit keine Arbeitszeit ist, dann bekomme ich dafür auch kein Lohn???
    Ich komme aus dem Staunen nicht mehr raus!
    Ja sorry so wurde es uns erzählt.
    Und wenn man das vom Dozenten erzählz bekommt,glaubt man das erstmal oder?
    Mfg
    Fernweh79

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    • #17
      Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
      Ne, du kriegst ne Aufwandsentschädigung...
      das ist wie mit dem Sex in der Ehe... deine Frau kriegt von dir auch keinen Lohn, sondern deinen Lohn als Aufwandsentschädigung... (zumindest läufts bei mir so...) [smilie=to funny.gi:
      Sex...???
      Noch nie von gehört!

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      • #18
        Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
        Ja sorry so wurde es uns erzählt.
        Und wenn man das vom Dozenten erzählz bekommt,glaubt man das erstmal oder?

        Haaallloooooo!!!!!
        Ich habe es nicht umsonst so geschrieben!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
        Was willst Du noch alles glauben?
        Nur mal von der Logik her, wenn Du lenkst und dies keine Arbeitszeit ist bekommst auch kein Lohn da Du ja nicht auf Arbeit warst.

        Mir fällt jetzt nichts weiter dazu ein.

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        • #19
          Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
          Moin Tommyk,
          Ich hab das schon verstanden mit den Arbeitszeiten,danke:brightidea:
          Hab mich die letzten 2 Tage aktiv mit den anderen Teilnehmern unterhalten und die haben mir alle das gleiche erzählt.Lenkzeit ist keine Arbeitszeit.Hab schon an mir selbst gezweifelt,aber der herr Fahrlehrer hat es wirklich so gesagt,Quasi 10Stunden lenken und denn hast du noch 5Stunden zum arbeiten,bis Schichtzeit um ist.
          P.s. Pn ist unterwegs
          Schön, das du Bescheid weißt... aber mit 5 Stunden arbeitenklappt ja auch nicht... wenn du 10 Stunden fährst musst du ja schon dazwischen 1,5 Stunden Lenkzeitunterbrechung (Pause oder Bereitschaftszeit) einfügen... damit bist du schon bei 11,5 Stunden... bleiben restliche Schichtzeit nur noch 1,5 Stunden (bei 13 Stunden Schichtzeit) oder 3,5 Stunden(bei 15 Stunden Schichtzeit). Und diese Restzeit darfst du ja eh nur mit Bereitschaft oder Pause füllen... oder ggf. den 24-Stunden-Zeitraum verkürzen, indem du nach diesen 11,5 Stunden in die Schichtpause gehst und dein 24-Stunden-Zeitraum nach 20,5 (9 Stunden Schichtpause) bzw. regulär dann nach 22,5 Stunden (11 Stunden Schichtpause) endet und ein neuer 24-Stunden-Zeitraum beginnt...
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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          • #20
            Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
            Schön, das du Bescheid weißt... aber mit 5 Stunden arbeitenklappt ja auch nicht... wenn du 10 Stunden fährst musst du ja schon dazwischen 1,5 Stunden Lenkzeitunterbrechung (Pause oder Bereitschaftszeit) einfügen... damit bist du schon bei 11,5 Stunden... bleiben restliche Schichtzeit nur noch 1,5 Stunden (bei 13 Stunden Schichtzeit) oder 3,5 Stunden(bei 15 Stunden Schichtzeit). Und diese Restzeit darfst du ja eh nur mit Bereitschaft oder Pause füllen... oder ggf. den 24-Stunden-Zeitraum verkürzen, indem du nach diesen 11,5 Stunden in die Schichtpause gehst und dein 24-Stunden-Zeitraum nach 20,5 (9 Stunden Schichtpause) bzw. regulär dann nach 22,5 Stunden (11 Stunden Schichtpause) endet und ein neuer 24-Stunden-Zeitraum beginnt...
            Vollkommen richtig,war blödes Beispiel.
            Denke grad drüber nach was bei einer Betriebsprüfung passiert,und ob mal die Fahrschule/Dozenten verklagen kann.
            Mfg
            Fernweh79

            Kommentar


            • #21
              Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
              Vollkommen richtig,war blödes Beispiel.
              Denke grad drüber nach was bei einer Betriebsprüfung passiert,und ob mal die Fahrschule/Dozenten verklagen kann.
              Mit Sicherheit wirst du da niemanden verklagen können...
              Als Teilnehmer gehst du ja mit der Erwartung zum Lehrgang das dir nichts falsches erzählt wird. Und ich als Dozent erwarte von den Teilnehmern auch, das sie Fragen stellen wenn etwas unklar ist. Ich erwarte nicht, das der LT alles kommentarlos schluckt was ich ihm erzähle, er darf auch die gesetzlichen Grundlagen hinterfragen. Ich bin mir sicher, das ich das, das ich vermitteln möchte, auch untermauern kann. Also, nachfragen, wenn man etwas nicht glaubt oder versteht... das schadet nicht... Ihr als Fahrer sollt mit dem erworbenen Wissen arbeiten können.
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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              • #22
                Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                Mit Sicherheit wirst du da niemanden verklagen können...
                Als Teilnehmer gehst du ja mit der Erwartung zum Lehrgang das dir nichts falsches erzählt wird. Und ich als Dozent erwarte von den Teilnehmern auch, das sie Fragen stellen wenn etwas unklar ist. Ich erwarte nicht, das der LT alles kommentarlos schluckt was ich ihm erzähle, er darf auch die gesetzlichen Grundlagen hinterfragen. Ich bin mir sicher, das ich das, das ich vermitteln möchte, auch untermauern kann. Also, nachfragen, wenn man etwas nicht glaubt oder versteht... das schadet nicht... Ihr als Fahrer sollt mit dem erworbenen Wissen arbeiten können.
                Vollkommen richtig,das man das ganze hinterfragt,da das nicht erwünscht war,wurde es auf ein minimum reduziert.
                Denke auch nicht,das man den Dozenten verklagen kann,da er ja nicht gefahren/gearbeitet hat.
                Mfg
                Fernweh79

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                • #23
                  Fernweh, verklagen kannst Du so einen Dozenten sicherlich nicht.

                  Aber, wenn Du Dir 100 %ig sicher bist, daß er Dir/Euch das genau so erklärt hat, wie Du es hier wiedergegeben hast, und nur dann, würde ein Schreiben an den Dozenten oder eine EMail über seine Geschäftsstelle an ihn die zukünftigen Lehrgangsteilnehmer vielleicht vor Schlimmerem bewahren.

                  Kommentar


                  • #24
                    Zitat von BAB2 Beitrag anzeigen
                    Fernweh, verklagen kannst Du so einen Dozenten sicherlich nicht.

                    Aber, wenn Du Dir 100 %ig sicher bist, daß er Dir/Euch das genau so erklärt hat, wie Du es hier wiedergegeben hast, und nur dann, würde ein Schreiben an den Dozenten oder eine EMail über seine Geschäftsstelle an ihn die zukünftigen Lehrgangsteilnehmer vielleicht vor Schlimmerem bewahren.
                    Ja leider sind wir uns da sicher,das es genau so gesagt wurde wie wiedergegeben.
                    Ja am Montag wird was passieren,weiß nur noch nicht was genau.
                    Mfg
                    Fernweh79

                    Kommentar


                    • #25
                      Wir haben auch schon einmal einen Dozenten "disqualifiziert". Unser Feedback am Ende des Tages hat ihm dann das Genick gebrochen und der Veranstalter hatte sich umgehend von diesem Dozenten getrennt...
                      MfG Der Tommy...
                      ___________________________________________

                      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                      • #26

                        Was ist Arbeitszeit?
                        Hier die Zusammenfassung:


                        Quelle 1:
                        Das Arbeitszeitgesetz:


                        § 2 Begriffsbestimmungen
                        (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

                        § 21a Beschäftigung im Straßentransport
                        (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
                        1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
                        2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
                        3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
                        Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.


                        kompletter Gesetzestext zum Nachlesen... http://www.gesetze-im-internet.de/bu...bzg/gesamt.pdf

                        zum Zweiten...
                        2002/15/EG


                        Artikel 3
                        Begriffsbestimmungen

                        Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
                        a) „Arbeitszeit“ ist
                        1. bei Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h.
                        — die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr.
                        Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere Folgendes:
                        i) Fahren,
                        ii) Be- und Entladen,
                        iii) Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,
                        iv) Reinigung und technische Wartung,
                        v) alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen; hierzu gehören auch: Überwachen des Beladens/Entladens, Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.;
                        — die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d. h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und oder durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen.

                        2. bei selbständigen Kraftfahrern gilt die gleiche Definition: Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen.

                        Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden die Ruhepausen gemäß Artikel 5, die Ruhezeiten gemäß Artikel 6 sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Vereinbarungen der Sozialpartner, nach denen derartige Zeiten ausgeglichen oder begrenzt werden, die Bereitschaftszeit gemäß Buchstabe b) des vorliegenden Artikels.

                        Artikel 5
                        Ruhepausen
                        (1) Unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder ansonsten durch das AETR-Übereinkommen gewährleistet wird, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 auf keinen Fall länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen arbeiten.
                        Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.
                        (2) Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.

                        Artikel 6
                        Ruhezeit
                        Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegen Auszubildende und Praktikanten in Bezug auf die Ruhezeit denselben Bestimmungen wie das übrige Fahrpersonal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder ansonsten dem AETR-Übereinkommen.

                        Diesen Text zum komplett nachlesen hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...35:0039:DE:PDF

                        Am Smilie im Link bin ich nicht schuld...
                        MfG Der Tommy...
                        ___________________________________________

                        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                        • #27
                          Dieser Link wird auch sehr helfen...https://www.lkw-auskunft.com/info/ar....lenkzeit.html....Ich denke es gibt viel verwirrung weil BAG,Polizei etc. nur nach den Sozialvorschriften kontrollieren.
                          Das geschrei ist groß und die Geldbörse wieder klein wenn die Gewerbeaufsicht in die Firma kommt.
                          Die fangen dann nämlich an Arbeitszeit und andere dinge zu kontrollieren die sonst keiner beanstandet....

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                          • #28
                            @tommyk
                            (2) Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.


                            Ich denke diese Variante ist veraltet.
                            Man kann die Pause nur auf 15 + 30 Minuten aufteilen.
                            Oder aber 45 Minuten am Stück.

                            So hab ich es immer gehalten. Nach 10 max. 11 Stunden fällt der Hammer.

                            Solange die TU glauben uns richtig zu bezahlen, tun wir so als würden wir richtig arbeiten.:cheers:

                            Kommentar


                            • #29
                              Zitat von senior006de Beitrag anzeigen
                              @tommyk


                              Ich denke diese Variante ist veraltet.
                              Man kann die Pause nur auf 15 + 30 Minuten aufteilen.
                              Oder aber 45 Minuten am Stück.

                              So hab ich es immer gehalten. Nach 10 max. 11 Stunden fällt der Hammer.

                              Solange die TU glauben uns richtig zu bezahlen, tun wir so als würden wir richtig arbeiten.:cheers:
                              Musst du nicht nur denken, ist auch so, wenn du die Lenkzeit und die Lenkzeitunterbrechungen betrachtest.

                              Die 2002/15/EG bezieht sich auf die Verordnung (EWG) 3820/85 die mittlerweile duch die VO (EG) 561/2006 abgelöst wurde und auf das AETR.
                              Nach der 561/2006 ist die Aufteilung der Lenkzeitunterbrechung so wie du sagst duch Teile von erst 15 und dann 30 Minuten oder 45 Minuten am Stück einzulegen.
                              Nach AETR ist immer noch 3x15 Minuten erlaubt. Eine Angleichung des AETR an die 561 ist aber wohl in Vorbereitung.

                              Die 2002/15/EG bezieht sich aber nicht auf die Lenkzeit an sich, sondern auf die Arbeitszeit im Allgemeinen.

                              Beispiel:

                              - wenn du deinen Lastzug selbst belädst und brauchst dafür 2,5 Stunden

                              - danach 2 Stunden zum Kunden fährst

                              - und danach beim Kunden deinen Lastzug selbst entlädst und brauchst dafür 3 Stunden...

                              Frage: Wann musst du deine Pause machen und wie lang muss sie sein, und darfst du sie aufteilen.

                              Darauf findest du in der 561/2006 keine Antwort.
                              Das regelt die 2002/15/EG bzw. das ArbZG...
                              Zuletzt geändert von tommyk; 29.06.2010, 17:35.
                              MfG Der Tommy...
                              ___________________________________________

                              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                              • #30
                                Zitat von senior006de Beitrag anzeigen
                                @tommyk


                                Ich denke diese Variante ist veraltet.
                                Man kann die Pause nur auf 15 + 30 Minuten aufteilen.
                                Oder aber 45 Minuten am Stück.
                                Diese Variante ist auch heute noch nicht veraltet. Sie ist 1:1 in das deutsche Arbeitszeitgesetz übernommen worden. Die Pause nach dem Arbeitszeitgesetz und die Lenkzeitunterbrechung, die du meinst, sind zwei völlig verschiedene Dinge. Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz können in jeweils 15 Minuten gesplittet werden.

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