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Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

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  • Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

    Hi, Wenn man davon ausgeht, dass der Tourverlauf und auch die Zeit als Beifahrer vom Zeitraum her bekannt ist, liegt lt. § 21a AZG keine Arbeitszeit für den Beifahrer vor. Soweit richt?

    Nehmen wir an, zwei Fahrer würde ich auf eine 4-Stunden-Nacht-Tour schicken, wobei nur einer fährt. Darf ich den Beifahrer nicht bezahlen, da es keine Arbeitszeit ist? Das klingt verrückt. Ich wollte auch beiden 25 % steuerfreien Nachtzuschlag zahlen oder scheitet auch das mangels tatsächlich geleisteter Nachtarbeit.

    bin verwirrt
    :36_1_7[1]:Koschte

  • #2
    AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

    Bereitschaftszeit ist gleichzusetzen mit Arbeitszeit. Die Fahrpersonalverordnung wurde dahingehend geändert. Als BKF bewegt sich der Kraftfahrer nach öffentlichem Recht. Es gilt die Fahrpersonalverordnung. Die Arbeitszeit Gesetze sind privat Recht und hier nicht anwendbar. Die Nachtzuschläge solltest du beim Fachmann erfragen. Wir fordern in Niedersachsen zwar 30 % aber nach meiner Kenntnis schwanken die Zuschläge tatsächlich zwischen 15 und 30 %. Das ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die ich erst nachlesen müsste.

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    • #3
      AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

      Auch bei lkw über 3,5 Tonnen ?

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      • #4
        AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

        Fahrzeuge mit Planenaufbau und Topsleeper-Dachkabine unterliegen mit ihren Gewichten unter 3,5 Tonnen nicht den Regeln des gewerblichen Güterkraftverkehrs. Das bedeutet, das alles was darüber ist natürlich der Fahrpersonalverordnung unterliegt.

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        • #5
          AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

          Hi, ich frag ja nur,weil lt. Wicki
          Die deutsche Fahrpersonalverordnung (FPersV), die auf Grund von § 2 Nr. 3 FPersG (Fahrpersonalgesetz) erlassen wurde, enthält Regelungen für den Bereich der Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und bis zu 3,5 t


          ​bis 3,5 steht

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          • #6
            AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

            Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
            Auch bei lkw über 3,5 Tonnen ?
            Du hast doch über das Gewicht gefragt? Aber unabhängig davon. Der Beifahrer muss bezahlt werden in der Bereitschaft, zumindest mit Mindestlohn. Bei den Nachtzuschlägen bitte die Gewerkschaft anrufen, die wissen was aktuell da zu zahlen ist. Nach meiner Meinung 30 % aber da hat mir der Verdi Sekretär widersprochen. Das hat nix mit den benutzten Fahrzeugen zu tun.
            Zuletzt geändert von alterelch; 10.10.2017, 15:06.

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            • #7
              AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

              Ja, ich dachte bei LKW über 3,5 t gilt die FPersV nicht und dass dann geplante Beifahrerzeit keine Arbeitszeit lt. AZG ist. Aber inzwischen denke ich, dass das für die Vergütung völlig unrelevant ist, ob das Arbeitszeit lt AZG ist oder nicht. Wenn ich dem Beifahrer einen Stundenlohn oder eine Bereitschaftsdienst-Vergütung bezahle, dann kann ich darauf auch einen Zuschlag zahlen. Glaube ich zumindestens.

              Es geht letztlich darum; dass Steuerfreie Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden dürfen. Und ich hab mich halt gefragt, ob BereitschaftsZeit oder Beifahrer-Zeit als tatsächlich geleistete Zeit i.S.d. § 3b ESTG gilt. Schlafenszeit in der Kabine gilt dann wohl eher nicht.
              Zuletzt geändert von Koschte; 10.10.2017, 15:18.

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              • #8
                AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

                ich reibe mir gerade die augen +wundere mich was es heut zu tage nicht alles gibt . als beifahrer keine bezahlung gottlob gab es das zu meiner zeit als doppelbesatzung nicht ,denn dann müsste ich noch arbeiten oder flaschen sammeln.

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                • #9
                  AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

                  Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
                  Schlafenszeit in der Kabine gilt dann wohl eher nicht.
                  Das geht so wieso nicht weil es Verboten ist, und da der Beifahrer also angeschnallt auf dem Beifahrersitz ausharrt könnte er ja z.b. auch Papierkram für die Firma erledigen, also nur mal so frei gesprochen, es muss sich nicht zwingend um Fahren handeln.

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                  • #10
                    AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

                    Obwohl ich gerade gelesen habe, dass Schlafen im fahrenden LKW in der Koje keine Ruhezeit ist, also müsste es ja vergütungspflichtige Bereitschaftszeit sein. Puh. 🤔

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                    • #11
                      AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

                      Also, meinen Informationen nach ist das schlafen während der fahrt statthaft wenn die Sperre vorgelegt ist. Belehrt mich wenn ich mich irre........
                      Stau ist Mist, aber vorne gehts....


                      Versuchs mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe und Gemütlichkeit....

                      Nicht was du bist,ist das was dich ehrt, nur wie du bist,bestimmt deinen Wert":D

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                      • #12
                        AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

                        Zitat von BaluderBär Beitrag anzeigen
                        Also, meinen Informationen nach ist das schlafen während der fahrt statthaft wenn die Sperre vorgelegt ist. Belehrt mich wenn ich mich irre........
                        Ja so kenne ich das auch, die sperre oder das netz ist in diesen fall der sicherheitsgurt

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                        • #13
                          AW: Zweibesatzung - Bereitschaftszeit und Nachtzuschläge

                          Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
                          Hi, Wenn man davon ausgeht, dass der Tourverlauf und auch die Zeit als Beifahrer vom Zeitraum her bekannt ist, liegt lt. § 21a AZG keine Arbeitszeit für den Beifahrer vor. Soweit richt?

                          Nehmen wir an, zwei Fahrer würde ich auf eine 4-Stunden-Nacht-Tour schicken, wobei nur einer fährt. Darf ich den Beifahrer nicht bezahlen, da es keine Arbeitszeit ist? Das klingt verrückt. Ich wollte auch beiden 25 % steuerfreien Nachtzuschlag zahlen oder scheitet auch das mangels tatsächlich geleisteter Nachtarbeit.

                          bin verwirrt
                          :36_1_7[1]:Koschte
                          Guten Morgen!

                          Nach mehrmonatiger Abstinenz aus privaten Gründen bin ich nun wieder online. Und da fiel mir gleich diese Frage auf, die abschließend nicht beantwortet wurde. Sie wurde nicht beantwortet, weil die Überlegungen in eine ganz falsche Richtung gingen.
                          Das Arbeitszeitgesetz und die Fahrpersonalverordnung sind Schutzgesetze, die den Arbeitnehmer vor Überlastung schützen sollen. Sie haben nicht das geringste mit der Entlohnung zu tun. So ist zum Beispiel die Bereitschaft im Teammodus keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes, in vergütungsrechtlicher Hinsicht aber schon. Ohne Frage ist die Bereitschaft bei weitem nicht so arbeitsintensiv wie das Fahren selber. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass während der Bereitschaftszeit ein geringerer Lohn bezahlt wird. Das geht nur, wenn das auch arbeitsvertraglich so geregelt wurde oder ein entsprechender Tarifvertrag Gültigkeit hat. Ist nichts geregelt, bekommt der Beifahrer das gleiche Geld wie der Fahrer.

                          Aktuell zu dem oben erwähnten Fall lässt sich sagen, dass Arbeitgebern nicht verboten ist, einem Arbeitnehmer Lohn zu zahlen, selbst wenn er nichts arbeitet. Das ergibt sich schon aus der arbeitsvertraglichen Pflicht, den Arbeitnehmer über einen näher bestimmten Zeitraum zu beschäftigen. Arbeitet der Arbeitnehmer schuldlos während dieser Zeit nicht, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss trotzdem Lohn dafür zahlen. Daraus ergibt sich auch die Situation, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keineswegs privat unterwegs ist sondern beruflich. Das Arbeitszeitgesetz diktiert die Rahmenbedingungen, für die der Nachtzuschlag Geltung hat. Außer dem zeitlichen Rahmen sind keine weiteren Bedingungen erforderlich, um den Nachtzuschlag zu zahlen. Er könnte selbst bei Nichtstun sogar eingeklagt werden.

                          Viele Grüße

                          Ramaanda

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