AW: Ehrliche Chef`s ?
Der § 106 GewO (Direktionsrecht des Arbeitgebers) ist kein Freibrief für den Chef, von sich aus stets Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht für ihn nur bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages. Je bestimmter er gestaltet ist, desto weniger kann er ändern. Im vorliegenden Fall wird sich der Arbeitgeber wohl kaum so geknebelt haben, dass er mit dem Arbeitnehmer nur den Fernverkehr vereinbart hat. Es wird auch eine Klausel darin enthalten sein, dass ihm eine andere Arbeit zugewiesen werden kann, sofern das erforderlich ist.
Tritt der Fall ein, so muss die zugewisene Arbeit billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet, es darf sich nicht um eine Maßregelung oder einseitige Benachteiligung handeln. Wenn das wie im aktuellen Fall mit einer generellen Neuausrichtung der Firma einhergeht, ist der Ermessensspielraum nicht überzogen worden. Hier kann man auch keine Betriebliche Übung geltend machen, da es vertragskonform ist.
Eigentlich wird es nur schwieriger, wenn im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde, dass ausschließlich Fernverkehr gefahren wird. Dann müsste der Arbeitgeber tatsächlich eine Änderungskündigung aussprechen. Ob so eine Änderungskündigung aber wirklich von Vorteil für den Fahrer ist, bezweifele ich sehr stark. Man muss ja bedenken, dass es eine Kündigung ist und dass der Fahrer danach nur die Wahl hat, die veränderten Vertragsbedingungen anzunehmen oder aber Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn nach Ablauf von 3 Wochen ist er dann weg vom Fenster, wenn er es einfach so laufen lässt.
Viele Grüße
Ramaanda
Der § 106 GewO (Direktionsrecht des Arbeitgebers) ist kein Freibrief für den Chef, von sich aus stets Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht für ihn nur bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages. Je bestimmter er gestaltet ist, desto weniger kann er ändern. Im vorliegenden Fall wird sich der Arbeitgeber wohl kaum so geknebelt haben, dass er mit dem Arbeitnehmer nur den Fernverkehr vereinbart hat. Es wird auch eine Klausel darin enthalten sein, dass ihm eine andere Arbeit zugewiesen werden kann, sofern das erforderlich ist.
Tritt der Fall ein, so muss die zugewisene Arbeit billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet, es darf sich nicht um eine Maßregelung oder einseitige Benachteiligung handeln. Wenn das wie im aktuellen Fall mit einer generellen Neuausrichtung der Firma einhergeht, ist der Ermessensspielraum nicht überzogen worden. Hier kann man auch keine Betriebliche Übung geltend machen, da es vertragskonform ist.
Eigentlich wird es nur schwieriger, wenn im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde, dass ausschließlich Fernverkehr gefahren wird. Dann müsste der Arbeitgeber tatsächlich eine Änderungskündigung aussprechen. Ob so eine Änderungskündigung aber wirklich von Vorteil für den Fahrer ist, bezweifele ich sehr stark. Man muss ja bedenken, dass es eine Kündigung ist und dass der Fahrer danach nur die Wahl hat, die veränderten Vertragsbedingungen anzunehmen oder aber Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn nach Ablauf von 3 Wochen ist er dann weg vom Fenster, wenn er es einfach so laufen lässt.
Viele Grüße
Ramaanda
Kommentar