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Gefährdungsbeurteilung

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  • Gefährdungsbeurteilung

    Jetzt bin ich bei diesem Stolperstein angekommen. Habe dazu eine schöne Seite gefunden:


    Hat sich jemand von euch damit auch schon beschäftigen müssen?
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

  • #2
    AW: Gefährdungsbeurteilung

    In deinem Link ist der Verweis auf http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z...urteilung.html
    Dort gibt es umfangreiche Informationen:

    Technische Regeln

    TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

    TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

    TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung

    TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

    Technische Regeln

    TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

    TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

    TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung

    TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

    TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
    Bei dem Schwerlastverkehr TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung. Auszug ....
    3.1 Bereitstellung von Arbeitsmitteln
    Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung von
    Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen
    bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der
    Beschäftigten gewährleistet sind. Dabei hat der Arbeitgeber die ergonomischen
    Erfordernisse zu berücksichtigen.
    Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines
    Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen
    Installationsarbeiten. Die dadurch auftretenden Gefährdungen sind bei der Auswahl
    des Arbeitsmittels zu berücksichtigen.
    Weiterhin hat der Arbeitgeber die Anforderungen an das bereitzustellende
    Arbeitsmittel hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits
    vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung zu ermitteln.
    Diese sind dahingehend zu bewerten, ob hierdurch neue Gefährdungen (z. B.
    beengte Raumverhältnisse durch Aufstellen einer zusätzlichen Maschine) auftreten
    oder bereits vorhandene Gefährdungen (z. B. bereits vorhandene Lärmquellen)
    verändert werden.
    - 4 -
    Für Arbeitsmittel, deren Sicherheit vom Zusammenbau und der Installation abhängt,
    müssen außerdem die Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, die sich aus der
    Montage ergeben können und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, um
    eine sichere Benutzung zu gewährleisten.
    Auf Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen an das Arbeitsmittel und die
    Voraussetzungen für seine Bereitstellung festzulegen. Bei komplexen Arbeitsmitteln
    sind Vorgaben für die Herstellung (Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigung
    sich anschließender fertigungstechnischer Einheiten) im Hinblick auf die sichere
    Benutzung und den sicheren Betrieb sinnvoll, z. B. in Form eines Pflichtenheftes.
    3.2 Benutzung von Arbeitsmitteln
    Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung von
    Arbeitsmitteln ist die Ableitung notwendiger Maßnahmen einschließlich notwendiger
    Prüfungen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
    Benutzung der Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 3 BetrSichV zu gewährleisten. Dabei
    sind auch Gefährdungen durch Betriebsstörungen und bei der Störungssuche zu
    berücksichtigen. ....
    Da wird Bezug auf § 2 Abs. 3 BetrSichV hergestellt ( Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) Auszug daraus.

    Abschnitt 2
    Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
    § 3
    Gefährdungsbeurteilung

    (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

    (2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen

    die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
    die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
    das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

    (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
    Der Arbeitgeber muss das Gefahrenpotenzial, was in seinem Betrieb von Mensch und Arbeitsmaterial ausgeht, jährlich bewerten. Mensch schickt man zur arbeits-medizinschen Untersuchung 1x jährlich zu G-Untersuchungen:

    G - Untersuchungen :

    G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)

    G 3 Bleialkyle

    G 5 Nitroglykoll oder Nitroglyzerin

    G 6 Schwefelkohlenstoff

    G 7 Kohlenmonoxid

    G 8 Benzol

    G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen

    G 10 Methanol

    G 11 Schwefelkohlenstoff

    G 12 Phosphor (weißer)

    G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

    G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen)

    G 15 Chrom-VI-Verbindungen

    G 16 Arsen oder seine Verbindungen

    G 17 Tetrachlorethen (Perchlorethylen)

    G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan

    G 19 Laserstrahlung (Erläuterungen zum Wegfall dieses Grundsatzes)

    G 20 Lärm

    G 21 Kältearbeiten

    G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

    G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

    G 25 Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten

    G 26 Atemschutzgeräte

    G 27 Isocyanate

    G 28 Monochlormethan (Methylchlorid)

    G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylol)

    G 32 Cadmium oder seine Verbindungen

    G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

    G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

    G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und .....................gesundheitlichen Bedingungen

    G 36 Vinylchlorid

    G 37 Bildschirmarbeitsplätze

    G 38 Nickel oder seine Verbindungen

    G 39 Schweißrauche

    G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein

    G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

    G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

    G 44 Buchen- und Eichenholzstaub

    G 45 Styrol

    G 46 Belastungen d. Muskel- u. Skelettystems einschließlich Vibrationen
    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    und beim Arbeitsmaterial hält man alle Prüfungs-Termine ein. Dann kann man noch schauen, ob man die Arbeitsplätze so herrichten kann, dass sie die Gesundheit nicht gefährden.
    Im LKW ergonomische Sitze, Lastenheber, um das Kreuz zu schonen und Atemschutz bei gefährlichen Stoffen......
    Zuletzt geändert von Sunlight; 08.02.2016, 22:58.
    Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
    #deletefacebook - Löscht Facebook

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    • #3
      AW: Gefährdungsbeurteilung

      Vielen Dank mein liebes Sonnenschein :). Also habe ich rausgelesen, dass für Begleitpersonal die Untersuchung G25 -Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten - zutrifft, aber welche ist die Nachtarbeiter Untersuchung? Und noch mal, wissen alle andere nichts darüber?
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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      • #4
        AW: Gefährdungsbeurteilung

        Zitat von Helena Beitrag anzeigen
        Vielen Dank mein liebes Sonnenschein :). Also habe ich rausgelesen, dass für Begleitpersonal die Untersuchung G25 -Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten - zutrifft, aber welche ist die Nachtarbeiter Untersuchung? Und noch mal, wissen alle andere nichts darüber?
        Wissen tun das einige schon, aber es besteht kein Grund, sich als Arbeitnehmer darum einen Kopf zu machen. Die Gefährdungsbeurteilung ist Sache der Arbeitgeber. Und selbst diese könnten eine solche Beurteilung gar nicht abgeben. Dafür hat man Betriebsärzte und Sicherheitsexperten, die das übernehmen. Ich habe im Hinterkopf, dass diese Experten in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern Pflicht sind. Ich mag jetzt aber nicht Tante Google fragen, um diese Aussage halbwegs zu sichern. Die Experten können intern oder extern beschäftigt sein.
        Der Arbeitnehmer selbst kriegt eine solche Gefährdungsbeurteilung nur in den seltensten Fällen zu Gesicht. Was sollte er auch damit? Es ist Sache des Arbeitgebers, aus dieser Beurteilung heraus die Maßnahmen zur Unfallverhütung einzuleiten.

        Was die Untersuchungen angeht, so sind sie in den meisten Fällen Kann-Bestimmungen in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer solche Untersuchungen in Anspruch nehmen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Aber er muss es nicht. Das gilt ebenso für die Untersuchungen zur Nachtarbeit.

        Viele Grüße

        Ramaanda

        Kommentar


        • #5
          AW: Gefährdungsbeurteilung

          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Vielen Dank mein liebes Sonnenschein :). Also habe ich rausgelesen, dass für Begleitpersonal die Untersuchung G25 -Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten - zutrifft, aber welche ist die Nachtarbeiter Untersuchung? Und noch mal, wissen alle andere nichts darüber?
          Das bringt Hinweise:

          Untersuchungen nach G 40
          Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
          #deletefacebook - Löscht Facebook

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          • #6
            AW: Gefährdungsbeurteilung

            Könnte jemandem interessieren: Gefährdungs-beurteilung psychischer Belastung:


            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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            • #7
              AW: Gefährdungsbeurteilung

              Gefährdungsbeurteilung ist auch in meiner Job Alltag...
              Jährliche G40-Untersuchung ist obligatorisch, ebenso wird von mir an JEDE Einsatzstelle ein Gefährdungsbeurteilung ausgefüllt (Standsicherheit, verantwortliche Sicherheitsbeauftragung, Absperrung etc...), darunter auch ein Punkt, daß der Bediener (also meinereiner) noch eine gültige G40-Untersuchung hat!
              Manche mögen es als "unnötige Hindernis" betrachten, ich aber begrüße es und sehe es als PLUS an Absicherung meiner (und somit auch anderer) Person!!

              Nehmt doch nur mal irgendein Unfall her, wo der Fahrer bzw. Bediener aus gesundheitlichen Gründen als Verursacher für Schuldig gesprochen wird...
              Ich zumindest könnte in dieser Fall für mich sagen "MOOOOOOOMENT!! Bei letzte Check war alles in Grünen!! Mir war bis zu Unfallzeitpunkt nicht bewusst, daß ich krank bin!" und schon kann man mir nicht so leicht für Schuldig erklären, schon gar nicht den alleinig volle Verantwortung für die Unfall anlasten!!

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              • #8
                AW: Gefährdungsbeurteilung

                Jj, wir sind eine kleine Firma. Wir haben noch eine Menge zu lernen. Vor 2 Jahren habe ich nicht mal gewusst, was diese Gefärdungsbeurteilung ist. Und ich denke, es kann niemandem schaden, es zu wissen, dass es so was gibt.
                Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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