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Gefährdungsbeurteilung
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AW: Gefährdungsbeurteilung
In deinem Link ist der Verweis auf http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z...urteilung.html
Dort gibt es umfangreiche Informationen:
Technische Regeln
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Technische Regeln
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
3.1 Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten gewährleistet sind. Dabei hat der Arbeitgeber die ergonomischen
Erfordernisse zu berücksichtigen.
Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines
Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen
Installationsarbeiten. Die dadurch auftretenden Gefährdungen sind bei der Auswahl
des Arbeitsmittels zu berücksichtigen.
Weiterhin hat der Arbeitgeber die Anforderungen an das bereitzustellende
Arbeitsmittel hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits
vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung zu ermitteln.
Diese sind dahingehend zu bewerten, ob hierdurch neue Gefährdungen (z. B.
beengte Raumverhältnisse durch Aufstellen einer zusätzlichen Maschine) auftreten
oder bereits vorhandene Gefährdungen (z. B. bereits vorhandene Lärmquellen)
verändert werden.
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Für Arbeitsmittel, deren Sicherheit vom Zusammenbau und der Installation abhängt,
müssen außerdem die Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, die sich aus der
Montage ergeben können und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, um
eine sichere Benutzung zu gewährleisten.
Auf Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen an das Arbeitsmittel und die
Voraussetzungen für seine Bereitstellung festzulegen. Bei komplexen Arbeitsmitteln
sind Vorgaben für die Herstellung (Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigung
sich anschließender fertigungstechnischer Einheiten) im Hinblick auf die sichere
Benutzung und den sicheren Betrieb sinnvoll, z. B. in Form eines Pflichtenheftes.
3.2 Benutzung von Arbeitsmitteln
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln ist die Ableitung notwendiger Maßnahmen einschließlich notwendiger
Prüfungen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Benutzung der Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 3 BetrSichV zu gewährleisten. Dabei
sind auch Gefährdungen durch Betriebsstörungen und bei der Störungssuche zu
berücksichtigen. ....
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3
Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
G - Untersuchungen :
G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G 3 Bleialkyle
G 5 Nitroglykoll oder Nitroglyzerin
G 6 Schwefelkohlenstoff
G 7 Kohlenmonoxid
G 8 Benzol
G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
G 10 Methanol
G 11 Schwefelkohlenstoff
G 12 Phosphor (weißer)
G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen)
G 15 Chrom-VI-Verbindungen
G 16 Arsen oder seine Verbindungen
G 17 Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
G 19 Laserstrahlung (Erläuterungen zum Wegfall dieses Grundsatzes)
G 20 Lärm
G 21 Kältearbeiten
G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten
G 26 Atemschutzgeräte
G 27 Isocyanate
G 28 Monochlormethan (Methylchlorid)
G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylol)
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und .....................gesundheitlichen Bedingungen
G 36 Vinylchlorid
G 37 Bildschirmarbeitsplätze
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 39 Schweißrauche
G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein
G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
G 44 Buchen- und Eichenholzstaub
G 45 Styrol
G 46 Belastungen d. Muskel- u. Skelettystems einschließlich Vibrationen
und beim Arbeitsmaterial hält man alle Prüfungs-Termine ein. Dann kann man noch schauen, ob man die Arbeitsplätze so herrichten kann, dass sie die Gesundheit nicht gefährden.
Im LKW ergonomische Sitze, Lastenheber, um das Kreuz zu schonen und Atemschutz bei gefährlichen Stoffen......Zuletzt geändert von Sunlight; 08.02.2016, 22:58.Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung#deletefacebook - Löscht Facebook
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AW: Gefährdungsbeurteilung
Vielen Dank mein liebes Sonnenschein :). Also habe ich rausgelesen, dass für Begleitpersonal die Untersuchung G25 -Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten - zutrifft, aber welche ist die Nachtarbeiter Untersuchung? Und noch mal, wissen alle andere nichts darüber?Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!
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AW: Gefährdungsbeurteilung
Zitat von Helena Beitrag anzeigenVielen Dank mein liebes Sonnenschein :). Also habe ich rausgelesen, dass für Begleitpersonal die Untersuchung G25 -Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten - zutrifft, aber welche ist die Nachtarbeiter Untersuchung? Und noch mal, wissen alle andere nichts darüber?
Der Arbeitnehmer selbst kriegt eine solche Gefährdungsbeurteilung nur in den seltensten Fällen zu Gesicht. Was sollte er auch damit? Es ist Sache des Arbeitgebers, aus dieser Beurteilung heraus die Maßnahmen zur Unfallverhütung einzuleiten.
Was die Untersuchungen angeht, so sind sie in den meisten Fällen Kann-Bestimmungen in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer solche Untersuchungen in Anspruch nehmen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Aber er muss es nicht. Das gilt ebenso für die Untersuchungen zur Nachtarbeit.
Viele Grüße
Ramaanda
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AW: Gefährdungsbeurteilung
Zitat von Helena Beitrag anzeigenVielen Dank mein liebes Sonnenschein :). Also habe ich rausgelesen, dass für Begleitpersonal die Untersuchung G25 -Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten - zutrifft, aber welche ist die Nachtarbeiter Untersuchung? Und noch mal, wissen alle andere nichts darüber?
Untersuchungen nach G 40Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung#deletefacebook - Löscht Facebook
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AW: Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung ist auch in meiner Job Alltag...
Jährliche G40-Untersuchung ist obligatorisch, ebenso wird von mir an JEDE Einsatzstelle ein Gefährdungsbeurteilung ausgefüllt (Standsicherheit, verantwortliche Sicherheitsbeauftragung, Absperrung etc...), darunter auch ein Punkt, daß der Bediener (also meinereiner) noch eine gültige G40-Untersuchung hat!
Manche mögen es als "unnötige Hindernis" betrachten, ich aber begrüße es und sehe es als PLUS an Absicherung meiner (und somit auch anderer) Person!!
Nehmt doch nur mal irgendein Unfall her, wo der Fahrer bzw. Bediener aus gesundheitlichen Gründen als Verursacher für Schuldig gesprochen wird...
Ich zumindest könnte in dieser Fall für mich sagen "MOOOOOOOMENT!! Bei letzte Check war alles in Grünen!! Mir war bis zu Unfallzeitpunkt nicht bewusst, daß ich krank bin!" und schon kann man mir nicht so leicht für Schuldig erklären, schon gar nicht den alleinig volle Verantwortung für die Unfall anlasten!!
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AW: Gefährdungsbeurteilung
Jj, wir sind eine kleine Firma. Wir haben noch eine Menge zu lernen. Vor 2 Jahren habe ich nicht mal gewusst, was diese Gefärdungsbeurteilung ist. Und ich denke, es kann niemandem schaden, es zu wissen, dass es so was gibt.Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!
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