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Aufhebung der Ferienreiseverordnung

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    Aufhebung der Ferienreiseverordnung / FerReisV 1985
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    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) FerReiseV 1985 ausser Kraft gesetzt wird. Ferner möge der Bundestag beschliessen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot dahingehend gelockert wird, dass der BKF ohne weitere Kollision mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 8 Nr. 8 VO in Zusammenhang mit der VO (EU) 165/2014 Kapitel VI seine regelmäßige Wochenruhezeit am Lebensmittelpunkt verbringen kann.
    Begründung:
    Nach den jüngsten Änderungen z.B. in Belgien und Frankreich, wo das Verbringen der Wochenruhezeit im LKW mit hohen Strafen geandet wird, muss endlich das Ferienreisefahrverbot für LKW beendet werden, da dies eine ungebührliche Diskriminierung der BKF im Fernverkehr darstellt und diese bei einer Kontrolle in den genannten Ländern mit einer hohen Geldstrafe rechnen müssen. Deshalb muss den BKF unbedingt die Möglichkeit zur Heimfahrt gewährt werden.

    Mit der Aufnahme des Artikel 8 Nr. 8 der VO (EG) 561/2006 (siehe Petition Nr.47888 und Pe-1-18-12-9302-003934) hat die EU die Voraussetzung dafür geschaffen, das sich auch der BKF gegen den sozialen Missstand wehren kann, damit er eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im LKW-Fahrerhaus verbringen muss. Artikel 8 Nr. 8 VO (EG) 561/2006 besagt wörtlich:

    „Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt“.

    Bis zum Jahr 2006 stand im alten Art. 8 (7) der VO (EWG) 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die lautete:

    „Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und stillsteht“.

    Von der deutschen Bundesregierung wurde versäumt, für das „Menschenrecht“ des BKF, das er seine gesetzlich festgelegte „Freizeit“ bei der Familie verbringen kann, eine entsprechende Bußgeldandrohung im FPersG festzulegen. Das hat zur Folge, dass Verstöße gegen Art. 8 Nr. 8 nicht geahndet werden können und der entsprechende Absatz ohne Rechtsverfolgung wirkungslos bleibt, wenn der BKF seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden im LKW Fahrerhaus wegen der deutschen Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen bzw. Ferienreiseverordnung verbringen muss, anstatt bei der Familie verbringen zu können. Somit sind die Zeiten der Anwesenheit im oder am LKW, daher nicht arbeitsrechtlich als Bereitschaftsdienst zu berechnen, sondern als echte angerechnete und bezahlbare Arbeit in Form von Überstunden.

    Dem EuGH zufolge, sind diese BKF Verpflichtungen – gesamte BKF Unterwegs-Zeit – als Bestandteil zur Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen und haftungsrechtlichen Aufgaben anzusehen.
    Im Namen aller Unterzeichner/innen.
    Solingen, 20.07.2015 (aktiv bis 19.01.2016)

    Quelle .....
    in search of incredible

  • #2
    AW: Aufhebung der Ferienreiseverordnung

    An dem Tag, an dem meine regelmäßige Arbeitszeit kontrolliert wird, könnte ich evtl einer Gesetzesänderung zustimmen. Bis das soweit ist, braucht man wohl niemanden erzählen wie der Arbeitgeber mit so einer Regelung umgehen würde und wie sich das auf das Fahrpersonal auswirkt. Lächerlich so ein Gesetz, da die bestehenden ja auch schon nicht kontrolliert werden. Aber ich treffe in ein paar Wochen jemanden, der mir hier Auskunft geben kann. Beachtet bitte zu gegebener Zeit den Veranstaltungskalender.

    Kommentar


    • #3
      AW: Aufhebung der Ferienreiseverordnung

      Davon ausgehend, das die Wochenarbeitszeit davon unberührt bleibt habe ich mit leichten "Bauchschmerzen" unterschrieben.
      Leichte Bauchschmerzen, weil der Einwand vom Elch unerfreulich naheliegend ist und Fahrer dann gern auch an Sonn- und Feiertagen losgejagt werden.
      DANN schießen wir uns selbst ins Knie und feiern uns als Schützenkönige.
      Aufgefallen ist mir die schöne Formulierung "der BT habe versäumt".
      Hallo? Wo lebt der Mann?
      Der BT hat nicht "versäumt", sondern Arbeitgeberverbände etc haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert!
      "Kennt" jemand diesen Herrn Stoppek?
      Trotz allem erscheinen seine Petitionen nun doch etwas fragwürdig(?) - die über den höheren Spesensatz ist auch von dem...
      Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich noch nicht ganz sicher.
      (A. Einstein)

      Kommentar


      • #4
        AW: Aufhebung der Ferienreiseverordnung

        Also eigentlich bin ich auch dafür dieses bescheuerte Ferienfahrverbot endlich in die Tonne zu kloppen, aber die Forumlierung dieser Petition finde ich ewas unglücklich......
        Weil das Ferienfahrverbot ist nicht daran schuld das die Fahrer eventuell am Wochenende nicht bis nach Hause kommen, sondern meist die schwachsinnige Planung von irgendwelchen Disponenten.....

        Und diese Begründung ist der größte Schwachfug :
        Begründung:
        Nach den jüngsten Änderungen z.B. in Belgien und Frankreich, wo das Verbringen der Wochenruhezeit im LKW mit hohen Strafen geandet wird, muss endlich das Ferienreisefahrverbot für LKW beendet werden, da dies eine ungebührliche Diskriminierung der BKF im Fernverkehr darstellt und diese bei einer Kontrolle in den genannten Ländern mit einer hohen Geldstrafe rechnen müssen. Deshalb muss den BKF unbedingt die Möglichkeit zur Heimfahrt gewährt werden.
        Weil in dieser PDF http://www.developpement-durable.gou...outiers_DE.pdf
        steht folgendes :
        2.7 Bestraft das Gesetz den Fahrer, der seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im
        Fahrzeug verbracht hat, oder seinen Arbeitgeber? Wer muss die Geldbuße zahlen?

        Es ist immer der Arbeitgeber, niemals der Fahrer, der die Sanktionen im Rahmen des EU-
        Sozialrechts zu tragen hat. Das ist bei den durch das Gesetz vom 10. Juli 2014
        festgelegten Strafen (Bußgeld von bis zu 30.000 € und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr)
        der Fall, da es sich um eine Straftat bei der Organisation der Arbeit der Fahrer handelt
        dahingehend, dass sie die Verpflichtung, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
        außerhalb des Fahrzeugs zu verbringen, nicht einhalten können
        Es gibt genügend andere bessere Gründe um Aufzuzeigen das dieses Ferienfahrverbot absolut hirnrissig und nicht mehr Zeitgemäss ist, aber mit dem Argument zu kommen die Fahrer kämen sonst nicht nach Hause finde ich nicht so ganz passend.
        Und wenn der Skoppek schon mit irgendwelchen Begründungen um sich schmeisst soll er vorher wenigstens gescheit recherchieren bevor er Schwachfug schreibt......
        Mit solchen Argumenten kommt er nie durch....der macht sich höchsten mit solchen Begründungen selber zur Lachnummer...
        Wochenenden auswärts müssten bzw.sollten eh generell bezahlt werden bzw. extra bezahlt werden.....das hat auch nix speziell mit dem Zeitraum des Ferienfahrverbots zu tun........
        Also diese Petition werde ich sooo defintiv nicht unterzeichnen.....
        Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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