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Führerschein zu Hause lassen?

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  • Führerschein zu Hause lassen?

    Wenn man seinen Führerschein zu Hause lässt, kostet es 10 € Verwarnungsgeld, wenn man erwischt wird.

    Wenn man ihn mitführt, kann es sehr viel teurer werden.

    Lest die folgende fiktive Story, die von einem Rechtsanwalt veröffentlicht wurde.

    -------------------------

    Unser Mandant – nennen wir ihn mal Willi Brause – war ein sehr ordentlicher Mann. Irgendwann hatte er gelernt, dass man *immer* alle seine Dokumente bei sich zu führen hatte, insbesondere den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn man Auto fährt. Schließlich kostet so etwas im Falle einer Polizeikontrolle ein Verwarngeld von 10 €, das Willi Brause gerne sparen würde.

    So kam unser Willi Brause Anfang Juli 2013 in eine so genannte „Allgemeine Verkehrskontrolle“. Er hatte einen schlechten Tag gehabt, was er dem kontrollierenden Beamten auch mitteilte. Dieser sah auch die leicht geröteten Augen von Willi Brause. Aber er hatte einen ganz anderen Verdacht: Drogen oder (legale) Medikamente, nach deren Einnahme man nicht oder nur eingeschränkt Auto fahren darf. Und er machte das, was in seiner Dienstvorschrift steht und nahm Willi Brause zur Blutuntersuchung mit auf das Revier. Dort nahm ihm ein Polizeiarzt eine Blutprobe ab und die Polizei ihm vorläufig den Führerschein weg wegen des „Verdachts auf Teilnehme am Straßenverkehr unter dem Einfluss betäubender Substanzen“. Wenn die Polizei in ihrer Subjektivität diesen Verdacht halbwegs logisch begründen kann, darf sie das. Willi Brause bekam ein schönes Sicherstellungsprotokoll und stand vor der Polizei im Wissen, jetzt nicht mehr sein Fahrzeug fahren zu dürfen.

    Vollkommen unabhängig, ob Willi Brause jetzt „schuldig“ oder vollkommen „unschuldig“ war, die Pappe war weg und zumindest während des gegen ihn laufenden Strafermittlungsverfahrens darf er kein Fahrzeug mehr fahren. Eine Blutuntersuchung dauert je nach zu suchender Substanz 3 – 12 Wochen und wird meistens durch die Gerichtsmedizin durchgeführt. In dieser Zeit darf auch der (unschuldige) Willi Brause kein Fahrzeug mehr führen.

    Da die Blutuntersuchung nichts ergeben hatte, bekommt Willi Brause Anfang Oktober 2013 Post von der Staatsanwaltschaft mit dem lapidaren Hinweis, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wurde. Seinen Führerschein bekommt er mit der gleichen Post zurück und darf ab diesen Zeitpunkt wieder sein Auto fahren.

    Was wäre passiert, wenn Willi Brause seinen Führerschein bei der Polizeikontrolle nicht dabei gehabt hätte? Hätten die Polizisten ihm das Autofahren trotzdem verbieten oder sogar den Führerschein trotzdem wegnehmen können? Das Autofahren kann die Polizei nur für den einen Tag der Kontrolle verbieten, den Führerschein kann sie nicht wegnehmen, weil Willi Brause ihn ja nicht bei sich geführt hatte. Am nächsten Tag dürfte sich Willi Brause wieder vollkommen legal an das Steuer seines Autos setzen können (und damit vollkommen legal zu seinem Anwalt fahren sollen), weil der Lappen sich ja im Besitz von Willi Brause befindet.

    Warum? Die Polizei darf nur das beschlagnahmen oder sicherstellen, was sie findet und in den Händen hält. Hätte Willi Brause seine Pappe nicht dabei gehabt (weil er sie beim letzten Besuch bei Tante Erna in Dortmund hat liegen lassen), wäre der Führerschein nicht sichergestellt worden.

    Die Polizei hätte möglicherweise über die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Sicherstellung beantragen können. Dies dauert erfahrungsgemäß etwa eine Woche. Dann hätte Willi Brause einen Brief vom Gericht im Kasten gehabt und eine weitere Woche Zeit für eine Stellungnahme bekommen. Geht Willi Brause spätestens dann zu einem Rechtsanwalt, müsste dieser erst die Ermittlungsakte einsehen, um überhaupt zu prüfen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Insgesamt sind von der Kontrolle gerechnet schon mindestens drei Wochen verstrichen, in denen unser Willi Brause vollkommen legal ein Fahrzeug hätte führen können.

    Das Gericht muss dann die Stellungnahme des Rechtsanwalts weiter prüfen und kann erst dann entscheiden, ob der Führerschein trotzdem eingezogen wird. Vielleicht liegt ja dann auch schon das Ergebnis über die Blutuntersuchung vor, die Willi Brause entlastet hätte.

    Vollkommen egal, ob Willi Brause nun unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten gefahren ist oder nicht, hätte er seinen Führerschein nicht mitgeführt, wäre er ihn nicht (vorläufig) losgeworden.

    Aus unserer Sicht begründet sich die Pflicht zum Mitführen der Fahrerlaubnis lediglich darin, dass der Polizei die Möglichkeit gegeben wird, diese zu beschlagnahmen. Denn machen wir uns nichts vor: Die Polizei verfügt über so viele Computer gesteuerte Möglichkeiten, an Ort und Stelle herauszufinden, ob jemand einen Führerschein, einen Jagdschein, einen Waffenschein, eine Flugerlaubnis, einen Angelschein und und und…. besitzt. Dies alles und noch viel mehr kann die Polizei über den Personalausweis jederzeit herausfinden.

    Zwar handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Willi Brause den Führerschein nicht bei sich führt, aber selbst wenn man im Falle einer Polizeikontrolle dann 10 € berappen muss, ist dieses im Ergebnis billiger, als die Kosten, die man hätte, wenn die Pappe (auch nur vorläufig) entzogen wird – vom Ärger und Aufwand einmal ganz abgesehen.:-)

    -------------------------

    Für einen Berufskraftfahrer bedeutet ein Fahrverbot von drei Monaten Jobverlust und Bedrohung der Existenz, obwohl man sich nichts zu Schulden kommen liess.
    Denkt mal drüber nach...

    Quelle: http://www.kanzlei-nierenz.de/warum-...cht-dabei-hat/
    Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

  • #2
    Von dieser Seite hab ich das noch gar nicht betrachtet.....ich meine,das man ihn eigentlich nur mit sich führt,damit er einem im Ernstfall abgenommen werden könnte.
    Überprüfungsmöglichkeiten wären ja mit ein paar Klicks jederzeit gegeben......

    Leben ist das was passiert,
    während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
    .....

    LG Marion

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    • #3
      Eine Sache macht mich an der ganzen Geschichte etwas stutzig...
      Soweit ich informiert bin, kommt es erst zu einer Blutentnahme, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt,
      dieser äußert sich bei Alkohol durch den vorher durchzuführenden Alkoholtest und bei chemischen Substanzen
      wie Tabletten oder Drogen durch ein Drogenscreaning (Schnelldrogentest) vor Ort.
      Einfach mal rote Klüsen reichen eigentlich nicht aus, um eine Blutprobe entnehmen zu dürfen.
      Wäre ja klasse für die Polizei, einfach mal, weil denen die Nase eines Kraftfahrers nicht passt,
      völlig willkürlich so ein Fass aufzumachen und den Bürger damit (ob schuldig oder nicht) in übelste Bedrängnis zu bringen.

      Ansonsten leuchten mir diese fiktive Schilderung ein...
      "Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd"

      chinesisches Sprichwort

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      • #4
        Mir kommt das sehr weit hergeholt vor. Als LKW Fahrer wäre ich unter so einem Verdacht vermutlich sofort meinen Job los. Ich kann mir so eine Situation nicht vorstellen.

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        • #5
          Solange eine Schuld nicht nachgewiesen ist, gilt man doch als unschuldig. Darauf würde ich bestehen und einen Anwalt einschalten. Bei einem Berufskraftfahrer, würde es mit Sicherheit eine Ausnahme geben!

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          • #6
            Zitat von Rainer2401 Beitrag anzeigen
            Und er machte das, was in seiner Dienstvorschrift steht und nahm Willi Brause zur Blutuntersuchung mit auf das Revier. Dort nahm ihm ein Polizeiarzt eine Blutprobe ab und die Polizei ihm vorläufig den Führerschein weg wegen des „Verdachts auf Teilnehme am Straßenverkehr unter dem Einfluss betäubender Substanzen“. Wenn die Polizei in ihrer Subjektivität diesen Verdacht halbwegs logisch begründen kann, darf sie das.
            Ich glaube nicht, daß die Polizei nur aufgrund von "roten Augen" und ohne weitere Ausfallerscheinungen oder Durchführen eines Drogenschnelltests das so ohne weiteres darf:

            >Die Teilnahme an einem Alkoholtest („Blasen“) oder einem Drogenschnelltest ist freiwillig. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei einem begründeten Anfangsverdacht für eine Straftat (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB) eine Blutentnahme beim Fahrzeugführer auch gegen dessen Willen durchzuführen. Diese muss zuvor von einem Richter oder (höchst hilfsweise) von einem Staatsanwalt angeordnet werden.<

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            • #7
              Sowas denken sich jura studenten am lagerfeuer aus. Ich persönlich halte das für sehr weit hergeholt. Und wenn ich mit zb. Alkohol am steuer erwischt werde, dann ist die fahrt für lange zeit zu ende. Ob ich die "pappe" nun dabei habe oder nicht. Meine ist immer am mann, und ich habe immer ein reines gewissen. Manche fehler macht man nur einmal im leben.

              Kommentar


              • #8
                @Klausi.....ich grinse jetzt mal breit und frech....weil du doch immer ein reines Gewissen hast.smilie_woll_016.gif
                ......ich unterstelle ja jetzt nix.....ich grins ja nur.

                Leben ist das was passiert,
                während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
                .....

                LG Marion

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                • #9
                  Die Augen von Willy müssen aber sehr rot gewesen sein, habe da so meine Zweifel mit hätte wenn und aber!

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                  • #10
                    Fakt ist das die Polizei meint ganz viel zu dürfen, dürfen sie aber eigentlich nicht, grundsätlich muss man halte Signalen folge leisten, und sich ausweisen...wenn sie einen Auffordern eine Fahrtüchtigkeitsprüfung machen zu wollen, sollten schon die Alarmglocken läuten und sofort Verweigern... die Beamten wollen einen dann garantiert auf die Polizeidienststelle mitnehmen dies sollte man ebenfalls verweigern. Wenn die Polizei dies doch tun möchte, machen die sich Strafbar gemäß den Strafstatbeständen nach
                    § 239 StGB Freiheitsberaubung
                    § 240 StGB Nötigung, Absatz 4 besonders schwerer Fall (Missbrauch von Befugnissen als Amtshinhaber)
                    § 340 StGB Körperverletzung im Amt
                    § 343 StGB Aussageerpressung
                    § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger

                    Dem Beamten natürlich noch sagen das du Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen wirst


                    Da wird dich kein kluger Beamte mehr mit nehmen...

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von ScaniaDK Beitrag anzeigen
                      Fakt ist das die Polizei meint ganz viel zu dürfen, dürfen sie aber eigentlich nicht, grundsätlich muss man halte Signalen folge leisten, und sich ausweisen...wenn sie einen Auffordern eine Fahrtüchtigkeitsprüfung machen zu wollen, sollten schon die Alarmglocken läuten und sofort Verweigern... die Beamten wollen einen dann garantiert auf die Polizeidienststelle mitnehmen dies sollte man ebenfalls verweigern. Wenn die Polizei dies doch tun möchte, machen die sich Strafbar gemäß den Strafstatbeständen nach
                      § 239 StGB Freiheitsberaubung
                      § 240 StGB Nötigung, Absatz 4 besonders schwerer Fall (Missbrauch von Befugnissen als Amtshinhaber)
                      § 340 StGB Körperverletzung im Amt
                      § 343 StGB Aussageerpressung
                      § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger

                      Dem Beamten natürlich noch sagen das du Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen wirst


                      Da wird dich kein kluger Beamte mehr mit nehmen...

                      Was für ein Nonsens. Du glaubst doch ned im Ernst, daß sich ein Beamter so plump einschüchtern läßt? Wenn die Beamten einen begründeten Anfangsverdacht haben, dann werden die Dir was husten - und Dir erst recht zeigen, wer am längeren Hebel sitzt.
                      Ich bin immer gut damit gefahren, mit Polizei-Beamten vernünftig umzugehen. Wenn sie mich beim schnell-fahren oder ohne Gurt ertappt haben, dann hab ich mein Lehrgeld bezahlt und gut wars. Zweimal blasen - ohne jeden Promillewert - da hab ich mir auch nix vergeben und bin mit einem freundlichen "gute-Weiterfahrt" verabschiedet worden. Wie man in den Wald hineinruft . . .

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                      • #12
                        Ein Anfangsverdacht setzt aber vorraus das zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Liegt diese nicht vor hat die Polizei keine rechtsgrundlage...Rote augen sind keine zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ! höchstens ein Indiz, und hat kein Bestand vor Gericht.

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                        • #13
                          Ich kenne solche Polizei Beamten nicht, nicht in Deutschland, Österreich oder sonst wo das ist mir zuviel Krimi und zwar ein ganz schlechter wo nur die Polizei der böse ist

                          Kommentar


                          • #14
                            Die Geschichte von Rainer ist schon sehr fiktiv...aber vielleicht auch im äußersten Extremfall vorstellbar...
                            aber aus diesem Grund seinen Führerschein nicht mitzuführen,finde ich dann ,geht zuweit...
                            In den meisten großen Firmen wird bei der Anmeldung zum Be- oder Entladen nicht nur der Perso verlangt sondern auch der Führerschein...
                            und ohne Führerschein gibt es keine Ladung...
                            was macht dann wohl der Chef mit einem???...da ich ja zum Mitführen laut Gesetz verpflichtet bin,kann mich das dann auch (ohne Alkohol oder Drogen) den Job kosten...

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                            • #15
                              Sorry, habe hier das Thema verfehlt und deshalb meinen Beitrag gelöscht.
                              Zuletzt geändert von alterelch; 03.11.2013, 09:52.

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