Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Geteilte Ladung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Geteilte Ladung

    Bigfoot, hast du mir zwar schon vor einigen Jahren erklärt, ich muß aber nochmal fragen. Unter bestimten Umständen ist geteilte Ladung erlaubt. Jetzt habe ich so einen Beispiel:
    Wegen einer lange Ladung muß eine teleskopierbare Fahrzeugkombination eingesetzt werden. Mit einem Teil werden sowieso 40 Tonnen überschritten, also muß es auch mehr ''Räder'' haben. Kann man dann ein zweites Teil dazu laden, so, dass man das max. Gewicht der Kombination ausnutzt, unter der Einhaltung 4m Höhe?
    Und die zweite Frage ist, werden auch LKW mit Anhänger für breite Ladungen benutzt. Also 18,75m Länge, nur auf dem Anhänger ist manchmal Überhang, darf es sein? Es sind bis 40 Tonnen Ladungen, zwei Teile.
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

  • #2
    Soweit ich weiß, darf ein Sondertransport geteilte Ladung nur befördern, wenn der kleinere Teil der Ladung zehn Prozent der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreitet. D.h., wenn du als Beispiel nen Bagger von 30t lädst und zusätzlich die Schaufel separat, darf das Ding nicht mehr als drei Tonnen wiegen.
    Inwieweit so etwas noch per Ausnahmegenehmigung geändert werden kann, ist mir im Einzelnen nicht bekannt, dafür bin ich wohl auch schon zu lange raus aus der Materie. Aber Genaueres dazu sollte in der Transportgenehmigung stehen.

    Kommentar


    • #3
      Hallo Helena,

      mal sehen, ob ich dass Thema "erlaubte teilbare Ladung" so darstellen kann, dass alle möglichen Fälle enthalten sind:
      1. Langmaterial
      Transportiert ein Fahrzeug ein oder mehrere zu lange Ladungsteile (z.B. 20 m lange Kunststoffrohre), dann darf weitere Ladung (egal was) zugeladen werden bis 40 t Gesamtgewicht ausgeschöpft sind. Die Hauptladung muss dabei 50 % des Ladungsgewichtes haben. Durch die Zuladung darf keine weitere Ausnahmegenehmigung (Breite, Höhe, Gewicht) erforderlich werden.
      2. Breite Güter
      Beim Transport breiter Güter (Kiste 5 x 5 m - 2,50 m hoch) darf zunächst erst einmal das Fahrzeug nicht länger sein als es die Ladung erfordert. Für unsere Kiste reicht also ein normales Fahrzeug. Zu der Kiste kann bis zum Erreichen der Gewichtsgrenze von 40 t auf dem Standardsattel eine zweite Kiste ähnlicher Größe oder andere, beliebige Ladung geladen werden. Auch hier gilt: Durch die Zuladung darf keine weitere Ausnahmegenehmigung (Länge, Höhe, Gewicht) erforderlich werden.

      Diese beiden Regeln dienen der wirtschaftlichen Ausnutzung des möglichen Transportvolumens im Bereich bis 40 t. Die 50 % Regelung für Langmaterial soll verhindern, dass ein Schlitzohr einen 25 m Besenstiel durch die Gegend fährt und dass restliche Volumen (etwa doppelte Kapazität zum Sattelzug) mit leichter Ladung füllt.

      3. Zubehör zu unteilbarer Ladung
      Hier geht es schon um echte Schwertransporte (schwerer 40 t). Erlaubt sind 10 % zusätzlich - gerechnet auf das Gewicht der Hauptladung. Wird z.B. ein Bagger mit 60 t transportiert, dürfen 6 t zugeladen werden. Diese Zuladung darf unendlich teilbar sein (mehrere Anbauteile z.B.). Das genehmigte Gesamtgewicht des Schwerttransports beeinhaltet diese Zuladung. Durch die Zuladung dürfen keine weiteren Genehmigungen erforderlich werden (Höhe, Breite).
      Die Erfahrung zeigt, dass oft durch die Zuladung das genehmigte Gewicht überschritten wird: Der Auftraggeber teilt dem Transporteur nur das Grundgewicht der Maschine mit. Der beantragt Grundgewicht + Leergewichte seiner Kombination.

      4. Sonderfall Nordrhein - Westfalen
      In NRW dürfen Betonfertigteile (ich glaube bis 60 t) als teilbare Ladung transportiert werden. Dass stammt noch aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg: Damals hatte der Wiederaufbau absolute Priorität - und ist offensichtlich bis heute nicht abgeschlossen.

      5. Kranballast und -zubehör
      Kranballast darf in ganz D im Rahmen der erteilten 70/29 iger als teilbare Ladung gefahren werden. Frührer mussten diese Fahrzeuge im Konvoi mit dem Kran fahren. Das gibt es heute nicht mehr.
      Diese Regelung soll den Rattenschwanz gerade an großen Mobilkränen (mehrere 100 t Ballast und Zubehör) etwas verringern und stellt marktwirtschaftlich kein Problem dar weil die meisten Fa. ihren Ballast sowieso als Werksverkehr transportieren und somit nicht im Wettbewerb mit anderen Fa. stehen.

      Deine Frage bezüglich des LKW mit Anhänger (18,75 m) verstehe ich so, dass auf Zugfahrzeug und Anhänger jeweils ein zu breites Ladungsteil befördert wird. Das Ladungsteil am Anhänger steht hinten über.
      Kein Problem. Allerdings ist ohne zusätzliche Genehmigung nur ein Ladungsüberhang von 1,50 m - bei Transportstrecken bis 100 km 2,00 m (!!) zulässig.
      Die 2,00 m ergeben sich aus § 22 StVO: Fahrzeug oder Zug darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein.

      Gruß aus Berlin
      Bigfoot
      Zuletzt geändert von Bigfoot; 22.02.2011, 23:53.

      Kommentar


      • #4
        Vielen Dank Bigfoot, super Antwort. Zu dieser Sache:

        Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
        Deine Frage bezüglich des LKW mit Anhänger (18,75 m) verstehe ich so, dass auf Zugfahrzeug und Anhänger jeweils ein zu breites Ladungsteil befördert wird. Das Ladungsteil am Anhänger steht hinten über.
        Kein Problem. Allerdings ist ohne zusätzliche Genehmigung nur ein Ladungsüberhang von 1,50 m - bei Transportstrecken bis 100 km 2,00 m (!!) zulässig.
        Die 2,00 m ergeben sich aus § 22 StVO: Fahrzeug oder Zug darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein.
        Sollen wir dann die Genehmigung mit Überhang, oder ohne beantragen? Also Leerfahrt 18,75, Lastfahrt 20,25 wäre dann logisch, mit 1,5 Überhang? Und dann sollte in der Genehmigung kein Spruch über geteilte Ladung auftauchen?



        Dieser Transport ist 46T, 4x Stahlkonstruktion drauf, über 700 km mit Polizeibegleitung ganze Strecke. Ich habe nicht geglaubt, dass wir ins Ziel so ankommen, Glück gehabt!!!!!
        Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Vielen Dank Bigfoot, super Antwort.
          Danke!
          Sollen wir dann die Genehmigung mit Überhang, oder ohne beantragen? Also Leerfahrt 18,75, Lastfahrt 20,25 wäre dann logisch, mit 1,5 Überhang? Und dann sollte in der Genehmigung kein Spruch über geteilte Ladung auftauchen?
          Eine "Ausnahmegenehmigung" (egal ob § 29/46 StVO oder § 70 StVZO) ist nur erforderlich, wenn man eine "Ausnahme" darstellt: Also immer dann, wenn die Grundregeln der StVO / StVZO nicht eingehalten werden.
          Im Falle des LKW mit Anhänger (18,75m) brauchst du:
          - eine 46 iger bei seitlichem Ladungsüberhang (egal wieviele Ladungsteile auf Zugf. und Anhänger stehen (max. jedoch 40 t)
          - eine 46 iger wenn die Ladung hinten bei Transportstrecken über (!) 100 km mehr als 1,50 m übersteht.
          "Teilbare Ladung" wird im Antrag zur Genehmigung nicht erwähnt weil sich die Zulässigkeit innerhalb bestimmter Grenzen bereits aus den allgemeinen "Auflagen und Bedingungen" ergibt. Darüber hinaus ist teilbare Ladung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
          Dieser Transport ist 46T, 4x Stahlkonstruktion drauf, über 700 km mit Polizeibegleitung ganze Strecke. Ich habe nicht geglaubt, dass wir ins Ziel so ankommen, Glück gehabt!!!!!
          Das würde ich auch so sehen.
          Je nach bearbeitender Polizeidienststelle wäre dann auch ein Verfallsverfahren gegen den Unternehmer einzuleiten. In diesem Fall läge die zu zahlende Summe bei etwa 1500,-€.
          Wir machen sowas ....

          Kommentar


          • #6
            Der zweite Transport hatte 5,95m Breite, sonst nichts, die Genehmigung war auf 16,5 m Länge beantragt. Der war aber mit ca 0,5m Überhang beladen, also hätten wir deswegen keine Probleme bekommen. Das hat mir nämlich auch Sorgen gemacht.
            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Helena Beitrag anzeigen
              ...also hätten wir deswegen keine Probleme bekommen.
              Nöö. Es soll aber auch schon bei Ladungsüberhang nach einer 70iger gefragt wurden sein ...:rofl2[1]:
              Ich mach´ jetzt deinen Karton auf ....

              Kommentar


              • #8
                Bigfoot, deine Meinung würde mich interessieren :) .

                Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                Kommentar


                • #9
                  Du möchtest zwar meine Meinung nicht hören aber das ist zu 100% teilbare Ladung. Das Fahrzeug selber hat schon bummelige 55- 60to Eigengewicht. Dann kommt noch der Aspekt LaSi dazu. Das teil kann man nicht einfach auf eine Baggerbrücke legen.

                  War die Firma nicht erst 45 Tage in Dillenburg stillgelegt weil sie mit 148to ohne Genehmigungen unterwegs war?

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                    Bigfoot, deine Meinung würde mich interessieren.
                    Bin sprachlos. Den Rest hat Jens gesagt.
                    Lediglich hinsichtlich der LaSi möchte ich kein Urteil abgeben - dafür sehe ich zu wenig.

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                      Bin sprachlos. ...
                      Und ich dachte, ich glaube meinen Augen nicht, als ich es gesehen habe. Gestern habe ich unser Computer aufgeräumt, Bilder sortiert und gelöscht und das vergessene hier gefunden. Das habe ich irgendwann im Spätsommer in Magdeburger Börde fotografiert, es stand dort den ganzen Tag!!!!!! Deine Kollegen kreisen da den ganzen Tag rum :lmao[1]:. Der Begleiter war entweder lebensmüde, oder hat er mehr als sicheren Abstand gehalten :). Obwohl, wenn ich mir das jetzt so überlege, kann ich nicht sagen, ob er da vielleicht schon stillgelegt wurde . Dann denke ich aber, wäre hinter ihm nicht das Begleitfahrzeug.
                      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                      Kommentar


                      • #12
                        War das denn die Firma P. aus PL? Die haben Erfahrung mit Stilllegungen schließlich standen sie vor kurzem mit 148to bei Dillenburg weil sie weder eine §70 noch eine §29 hatten....
                        Das ist eine der Firmen die man in der Schwerlast überhaupt nicht gebrauchen kann.

                        Kommentar


                        • #13
                          Gestern habe ich 3 Stunden in Stau auf der A2 zwischen Hannover und Braunschweig verbracht. Und habe einen Schwertransport neben mir gehabt :), einen Autotransporter beladen mit 3 Zugmaschinen und hinten eine Rundumleuchte. Ich fragte den Fahrer per Funke, warum den das? Er hat mir erklärt, dass er ein Schwertransport ist und die Rundumleuchte in der Genehmigung vorgeschrieben hat. Ich sagte, die ist aber doch erst ab 20m Länge vorgeschrieben. Er darauf, hat er doch. Die Genehmigung habe ich mir angeschaut, war tatsächlich als Ladung: Fahrzeuge eingetragen, Leerfahrt - Länge 19,25, Lastfahrt 20,75 mit 1,5m Überhang. Eine Genehmigung nach §70 hatte er nicht. Also ist da etwas neues, was ich nicht weiß, haben Autotransporter irgendwelche Ausnahme?
                          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                          Kommentar


                          • #14
                            Hätte ich mir gerne hinsichtlich der Gewichte (Mehr als 40 to und teilbare Ladung?) mal näher angekuckt.

                            Ansonsten gibt es für Autotransporter tatsächlich gewisse Ausnahmen. Du findest sie in § 32(7) StVZO.

                            Bigfoot

                            Kommentar


                            • #15
                              In diesem Fall geht um die Länge. Das Gewicht war bis 40 T. Eine Ausnahmegenehmigung wäre meiner Meinung nach wenn schon, dann für die Höhe möglich. § 32(7) StVZO habe ich mir schon 'durchstudiert', falls ich es richtig begriffen habe, steht da ganz klar geschrieben:

                              (7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. ...

                              Und Absatz 4 Nr. 4 sagt:

                              Bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen ...18,75m

                              Weiter steht in § 32(7) StVZO:

                              ...Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.


                              Das verstehe ich als schon für den beladenen Zustand. Also dürfte ein Autotransporter nie mehr als 18,75m Länge in Leerzustand haben. Ich hatte da schon so ein Fall, eine tschechische Firma ist mit einem längerem Fahrzeug abgefangen :), ist vor ca. 2 Jahren, es war aber in Österreich. Vielleicht finde ich noch das Protokoll dazu.
                              Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                              Kommentar

                              Werde jetzt Mitglied in der BO Community

                              Einklappen

                              Online-Benutzer

                              Einklappen

                              83815 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 29, Gäste: 83786.

                              Mit 100.487 Benutzern waren am 12.10.2023 um 11:51 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

                              Ads Widget

                              Einklappen
                              Lädt...
                              X