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§32 StVZO

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  • §32 StVZO

    Gestern hat mich einer Kollege angerufen, der ist bei einer Polizeikontrolle ordentlich vermessen worden. Sehr interessant dieser §32 aus der StVZO!!!! Also bei ihm ist diese eine Abmessung um 0,25m mehr gewesen und dadurch Feierabend , obwohl er nicht länger, als 18,75 war:


    4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen 18,75 m
    Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
    a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65m
    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32.html
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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